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   ArbG Mainz, 21.06.2011 - 6 Ca 69/11   

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https://dejure.org/2011,77400
ArbG Mainz, 21.06.2011 - 6 Ca 69/11 (https://dejure.org/2011,77400)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 21.06.2011 - 6 Ca 69/11 (https://dejure.org/2011,77400)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 21. Juni 2011 - 6 Ca 69/11 (https://dejure.org/2011,77400)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02

    Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst

    Auszug aus ArbG Mainz, 21.06.2011 - 6 Ca 69/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG - Urteil vom 28.01.2004 - 5 AZR 530/02 - liege Bereitschaftsdienst vor, wenn sich der Arbeitnehmer, ohne dass von ihm wache Aufmerksamkeit gefordert werde, für Zwecke des Betriebes an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten habe, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen könne.
  • BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00

    Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme

    Auszug aus ArbG Mainz, 21.06.2011 - 6 Ca 69/11
    Nach der Entscheidung des LAG Köln vom 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07 - ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 - die freie Bestimmung des Aufenthaltsortes das wesentliche und entscheidende Differenzierungskriterium.
  • LAG Köln, 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07

    Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Arzt

    Auszug aus ArbG Mainz, 21.06.2011 - 6 Ca 69/11
    Nach der Entscheidung des LAG Köln vom 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07 - ist unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 - die freie Bestimmung des Aufenthaltsortes das wesentliche und entscheidende Differenzierungskriterium.
  • BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 157/09

    Bereitschaftsdienst und Ruhepausen

    Auszug aus ArbG Mainz, 21.06.2011 - 6 Ca 69/11
    Dies sei aber nach der Entscheidung des BAG - 5 AZR 157/09 - Voraussetzung für die Annahme eines Bereitschaftsdienstes.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

    Durch den Faktor Zeit wird damit letztlich auch die dem Beamten grundsätzlich zustehende Bestimmung des Aufenthaltsorts durch den Dienstherrn bzw. durch die dem Feuerwehrdienst innewohnenden Sachzwänge stark beschränkt; die zeitlichen Vorgaben nehmen dem Kläger - auch wenn er sich zuhause aufhalten kann - die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und sich auch anderen privaten Interessen und Hobbys oder familiären Angelegenheiten zu widmen (vgl. dazu die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, die auch bei Zeitspannen von 10 bis 20 Minuten zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme Bereitschaftsdienst annimmt: BAG, Urteile vom 19.12.1991 - 6 AZR 592/89 -, NZA 1992, 560, und vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00 -, ZTR 2002, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2012 - 11 Sa 81/12 -, ZTR 2013, 19; LAG Köln, Urteile vom 13.12.2011 - 11 Sa 863/11 -, Juris, und vom 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07 -, ZTR 2009, 76; ArbG Mainz, Urteil vom 21.06.2011 - 6 Ca 69/11 -, ArztR 2012, 99).
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