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   VG Meiningen, 14.06.2016 - 6 D 60010/15 Me   

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https://dejure.org/2016,24225
VG Meiningen, 14.06.2016 - 6 D 60010/15 Me (https://dejure.org/2016,24225)
VG Meiningen, Entscheidung vom 14.06.2016 - 6 D 60010/15 Me (https://dejure.org/2016,24225)
VG Meiningen, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - 6 D 60010/15 Me (https://dejure.org/2016,24225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 61 Abs 1 S 3 BBG 2009, § 77 Abs 1 S 2 BBG 2009, § 13 Abs 2 BDG, § 184b StGB
    Maßnahmebemessung beim außerdienstlichen Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Meiningen, 14.06.2016 - 6 D 60010/15
    Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist (im Anschluss an BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10).

    Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, juris).

    Schon mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften verstößt daher ein Beamter gegen die Verpflichtung, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, wobei es sich um ein Fehlverhalten handelt, dass in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Beamten in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, so dass dieses Verhalten als disziplinarwürdig anzusehen ist (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, juris; VG Meiningen, U. v. 26.03.2013 - 6 D 60001/12 Me -, juris).

    Die außerdienstlich begangene Straftat könne daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus VG Meiningen, 14.06.2016 - 6 D 60010/15
    Mit "Amt" im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne - nicht (mehr) das konkrete Amt, also der Dienstposten - gemeint, durch welches seine Rechtsstellung geprägt werde (im Anschluss an BVerwG, U. v. 18.06.2015 - 2 C 19/14).

    Davon ausgehend weist das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Verhalten des Beklagten zwar keinen Bezug zu seinem Amt auf - nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. U. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14, 2 C 19/14 und 2 C 25/14 -, juris) ist, in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, Bezugspunkt insoweit nunmehr das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (nicht mehr das konkrete Amt, also der Dienstposten), durch welches seine Rechtsstellung geprägt werde.

    Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird daher maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 5/10 -, juris; U. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14, a. a. O.).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus VG Meiningen, 14.06.2016 - 6 D 60010/15
    Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (vgl. BVerwG, U. v. 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, juris; B. v. 23.06.2010 - 2 B 44/09 -, juris).

    Zur Maßnahmebemessung beim Besitz von kinderpornografischen Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehend entschieden, es fehle insoweit an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder, weshalb die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß sei, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, juris).

  • VG Meiningen, 26.03.2013 - 6 D 60001/12

    Disziplinarmaßnahmebemessung bei einem Polizeibeamten wegen Besitzes kinder- und

    Auszug aus VG Meiningen, 14.06.2016 - 6 D 60010/15
    Schon mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften verstößt daher ein Beamter gegen die Verpflichtung, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, wobei es sich um ein Fehlverhalten handelt, dass in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen des Beamten in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, so dass dieses Verhalten als disziplinarwürdig anzusehen ist (vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 13/10 -, juris; VG Meiningen, U. v. 26.03.2013 - 6 D 60001/12 Me -, juris).

    Nach diesen Ausführungen, denen sich die Kammer in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. u. a. U. v. 26.03.2013, a. a. O.), ist der Vertrauensverlust in die Person des Beklagten endgültig und umfassend eingetreten, so dass eine Gesamtabwägung nur die Entfernung aus dem Dienst als die erforderliche und einzig angemessene Maßnahme zulässt.

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VG Meiningen, 14.06.2016 - 6 D 60010/15
    Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. umfassend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469).
  • BVerwG, 01.06.2012 - 2 B 123.11

    Zur Bedeutung einer unangemessen langen Dauer des Disziplinarverfahrens

    Auszug aus VG Meiningen, 14.06.2016 - 6 D 60010/15
    Wenn die Vertrauensgrundlage - wie hier - endgültig zerstört ist, bleibt hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme für die Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kein Raum (vgl. BVerwG, B. v. 01.06.2012 - 2 B 123/11 -, juris).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus VG Meiningen, 14.06.2016 - 6 D 60010/15
    Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird daher maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U. v. 19.08.2010 - 2 C 5/10 -, juris; U. v. 18.06.2015 - 2 C 9/14, a. a. O.).
  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00

    Postbeamter a.D.; Postzusteller im Bereich der Fußzustellung; Präzisierung der

    Auszug aus VG Meiningen, 14.06.2016 - 6 D 60010/15
    Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, U. v. 08.05.2001 - 1 D 20/00 -, juris).
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Auszug aus VG Meiningen, 14.06.2016 - 6 D 60010/15
    Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 28.07.2011 - 2 C 16/10 -, juris).
  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus VG Meiningen, 14.06.2016 - 6 D 60010/15
    Lässt sich ein Beamter beispielsweise bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 28.02.2013 - 2 C 3/12 -, juris).
  • BVerwG, 14.10.2003 - 1 D 2.03

    Polizeimeister im BGS; Beihilfe zu Handtaschendiebstählen eines Dritten;

  • BVerwG, 08.03.2005 - 1 D 15.04

    Kriminalbeamter ... (im Ruhestand); außerdienstlicher Versicherungsbetrug

  • BVerwG, 23.06.2010 - 2 B 44.09

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; außerdienstlicher sexueller Missbrauch eines

  • BVerwG, 29.07.2010 - 2 A 4.09

    Disziplinarrechtliche Zurückstufung in ein Amt einer niedrigeren Besoldungsstufe

  • VG Ansbach, 16.02.2016 - AN 13a D 15.00582

    Kürzung des Ruhegehaltes wegen Nichtbefolgen der Anordnung einer amtsärztlichen

  • BVerwG, 20.12.2011 - 2 B 59.11

    Bestimmtheitsgebot einer Nachtragsklageschrift wegen Verwahrungsbruchs eines

  • BVerwG, 26.10.2011 - 2 B 69.10

    Disziplinarklageverfahren; Inhalt der Klageschrift; Grundsatz der Unmittelbarkeit

  • BVerwG, 23.11.2006 - 1 D 1.06

    Absehen von der Untersuchung; notwendiger Inhalt der Anschuldigungsschrift;

  • BVerwG, 21.04.2010 - 2 B 101.09

    Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisses eines Beamten und seines

  • OVG Thüringen, 08.08.2017 - 8 DO 568/16

    Anforderungen an eine Anschuldigungsschrift; Entfernung eines Beamten der

    - 8. Senat - 8 DO 568/16 Verwaltungsgericht Meiningen - 6. Kammer - 6 D 60010/15 Me Im Namen des Volkes Urteil In dem Disziplinarverfahren.
  • VG Schleswig, 05.08.2020 - 22 A 4/19

    Disziplinarrecht der Bundesbeamten

    Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich dabei bereits um eine Strafandrohung im oberen Bereich (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 14. Juni 2016 - 6 D 60010/15 Me -, Rn. 59, juris).
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