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   FG Sachsen, 15.07.2015 - 6 K 1145/12   

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FG Sachsen, 15.07.2015 - 6 K 1145/12 (https://dejure.org/2015,61362)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15.07.2015 - 6 K 1145/12 (https://dejure.org/2015,61362)
FG Sachsen, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - 6 K 1145/12 (https://dejure.org/2015,61362)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung eines Einkommensteuererlasses für einen Gewinn aus einem Forderungsverzicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 3 Nr. 66 ; EStG § 52 Abs. 2i
    Gewährung eines Einkommensteuererlasses für einen Gewinn aus einem Forderungsverzicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ohne persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe kein Anspruch auf Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns im Billigkeitswege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1582
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.02.2012 - III B 158/11

    Keine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs im

    Auszug aus FG Sachsen, 15.07.2015 - 6 K 1145/12
    Dabei kann eine sachliche Unbilligkeit durch den Steuerpflichtigen nur geltend gemacht werden, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m. w. N.).

    Diese Frist ist durch das Gesetz zur Finanzierung eines Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 3121) bis zum 31. Dezember 1997 verlängert worden (vgl. zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m. w. N.; dort wurde die Entscheidung noch offen gelassen).

    Der Gesetzgeber hat auch keine generelle Ersatzregelung für § 3 Nr. 66 EStG geschaffen, sondern lediglich begrenzt auf Teilbereiche des Steuerrechts (wie in der Sanierungsklausel von § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes ) eine partielle Sanierungsgewinnbegünstigung eingeführt (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ).

    Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung schließen es aus, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der aufgehobenen Vorschrift weiterhin - allein aufgrund der §§ 163, 227 AO - als sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers weder besondere sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ; dort noch offen gelassen).

  • BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08

    Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

    Auszug aus FG Sachsen, 15.07.2015 - 6 K 1145/12
    Dabei kann eine sachliche Unbilligkeit durch den Steuerpflichtigen nur geltend gemacht werden, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m. w. N.).

    Diese Frist ist durch das Gesetz zur Finanzierung eines Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I 1997, 3121) bis zum 31. Dezember 1997 verlängert worden (vgl. zum Ganzen: Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 m. w. N.; dort wurde die Entscheidung noch offen gelassen).

    Der Gesetzgeber hat auch keine generelle Ersatzregelung für § 3 Nr. 66 EStG geschaffen, sondern lediglich begrenzt auf Teilbereiche des Steuerrechts (wie in der Sanierungsklausel von § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes ) eine partielle Sanierungsgewinnbegünstigung eingeführt (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ).

    Der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung schließen es aus, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der aufgehobenen Vorschrift weiterhin - allein aufgrund der §§ 163, 227 AO - als sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers weder besondere sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind (vgl. Beschluss des BFH vom 28. Februar 2012, VIII R 2/08, BFH/NV 2012, 943 ; dort noch offen gelassen).

  • Drs-Bund, 22.04.1997 - BT-Drs 13/7480
    Auszug aus FG Sachsen, 15.07.2015 - 6 K 1145/12
    In der Gesetzesbegründung zur Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG (vgl. BT-Drucksache 13/7480, S. 192) hat der Gesetzgeber ausgeführt, die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns sei nach den Grundprinzipien des Einkommensteuerrechts systemwidrig, da der durch den Erlass der Verbindlichkeiten entstehende Gewinn entgegen den allgemeinen ertragsteuerlichen Regeln nicht besteuert werde.
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Die im Streitfall vom 1. Senat des Sächsischen FG mit Urteil in EFG 2013, 1898 vertretene Auffassung, mit dem sog. Sanierungserlass werde gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen, entspricht im Ergebnis derjenigen des 5. Senats des Sächsischen FG (Urteil vom 14. März 2013  5 K 1113/12, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 190) sowie derjenigen des 6. Senats des Sächsischen FG (Urteil vom 15. Juli 2015  6 K 1145/12, EFG 2016, 1582).
  • BFH, 23.08.2017 - X R 38/15

    Keine Begünstigung von Sanierungsgewinnen vor Inkrafttreten des § 3a EStG

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. Juli 2015  6 K 1145/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 6 K 2551/17

    Beiträge

    Denn die genannten Eigentümer hätten seinerzeit Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus gegen die damaligen Abwasseranschlussbeitragsbescheide vom 23. November 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide erhoben, somit ihren Primärrechtsschutz in Anspruch genommen und, wie sie es den beiden Urteilen des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. März 2015 in den Verfahren VG 6 K 1145/12 und VG 6 K 1154/12 ergebe, Erfolg gehabt, da die damals angefochtenen Bescheide mit den vorgenannten Urteilen aufgehoben worden seien.

    Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 24. März 2015 in den Verfahren 6 K 1145/12 und 6 K 1154/12 (dort jew. Seite 5 ff. des E.A.) Bezug genommen.

     Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides mangels wirksamen Satzungsrechts des Beklagten und auf eine angebliche Zusicherung des Rechtsvorgängers des Beklagten für das hier in Rede stehende Entsorgungsgebiet, mit Blick auf vermeintliche Eigen- und Finanzierungsleistungen des Klägers und anderer Grundstückseigentümer keine Beiträge zu erheben, verweist, hätte es ihm oblegen, diese Einwände in einem Klageverfahren geltend zu machen, so wie dies in den seinerzeitigen Klageverfahren 6 K 1145/12 und 6 K 1154/12 die dortigen Kläger auch getan haben.

  • VG Cottbus, 13.01.2020 - 6 K 2546/17

    Beiträge

    Denn die genannten Eigentümer hätten seinerzeit Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus gegen die damaligen Abwasseranschlussbeitragsbescheide vom 23. November 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide erhoben, somit ihren Primärrechtsschutz in Anspruch genommen und, wie sie es den beiden Urteilen des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. März 2015 in den Verfahren 6 K 1145/12 und 6 K 1154/12 ergebe, Erfolg gehabt, da die damals angefochtenen Bescheide mit den vorgenannten Urteilen aufgehoben worden seien.

    Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 24. März 2015 in den Verfahren 6 K 1145/12 und 6 K 1154/12 (dort jew. Seite 5 ff. des E.A.) Bezug genommen.

     Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide mangels wirksamen Satzungsrechts des Beklagten und auf eine angebliche Zusicherung des Rechtsvorgängers des Beklagten für das hier in Rede stehende Entsorgungsgebiet, mit Blick auf vermeintliche Eigen- und Finanzierungsleistungen des Klägers und anderer Grundstückseigentümer keine Beiträge zu erheben, verweisen, hätte es ihnen oblegen, diese Einwände in einem Klageverfahren geltend zu machen, so wie dies in den seinerzeitigen Klageverfahren 6 K 1145/12 und 6 K 1154/12 die dortigen Kläger auch getan haben.

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