Rechtsprechung
   VG Koblenz, 01.09.2009 - 6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,15661
VG Koblenz, 01.09.2009 - 6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO (https://dejure.org/2009,15661)
VG Koblenz, Entscheidung vom 01.09.2009 - 6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO (https://dejure.org/2009,15661)
VG Koblenz, Entscheidung vom 01. September 2009 - 6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO (https://dejure.org/2009,15661)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,15661) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Sonderpädagogen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in Rheinland-Pfalz nach Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren; Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz Überschreitung des Höchstalters wegen durch Kindererziehungszeiten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Keine wirksame Höchstaltersgrenze für Verbeamtung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Altersgrenze für die Verbeamtung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Altersgrenze für die Verbeamtung darf nicht allein durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Rheinland-Pfalz: Lehrerinnen klagen erfolgreich gegen Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für Übernahme in Beamtenverhältnis - Festlegung einer Höchstaltersgrenze muss durch eine gesetzliche Regelung erfolgen - Verwaltungsvorschrift reicht nicht aus

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2009 - 6 K 1357/08
    Darf der Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG zwar wie dargelegt durch Altersgrenzen, die ihrerseits im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums wurzeln, eingeschränkt werden, gebietet es jedoch der Verfassungsrang dieser beiden hier widerstreitenden Grundsätze, dass ein Ausgleich zwischen diesen Grundsätzen allein aufgrund einer gesetzlichen Regelung erfolgen kann und nicht der Verwaltungspraxis überlassen werden darf ( BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 -, Rn 10, zitiert nach [...], unter ausdrücklichen Aufgabe der früheren Rechtsprechung, wonach teilweise eine Bestimmung von Altersgrenzen durch Verwaltungserlasse als ausreichend erachtet wurde).

    Da jedoch § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO-NW weitere mögliche Ausnahmen voraussetzungslos in das Ermessen der Verwaltung stellte und so die Entwicklung eines für den Bewerber schwer durchschaubaren Erlasswesens der Verwaltung zur Einhaltung der Altersgrenze ermöglichte, sah das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Normenklarheit verletzt und hielt daher § 52 Abs. 1 LVO-NW , also die Grundnorm für die Altersgrenze, für rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.).

    Insoweit kann auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10294/07.OVG ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.).

    Vielmehr stimmt die Richtlinie mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Satz 1 und 2 AGG inhaltlich überein und rechtfertigt daher keine abweichende Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 -, a.a.O.), ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.08.2007 - 2 A 10294/07

    Übernahme in das Beamtenverhältnis scheitert an Höchstaltersgrenze

    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2009 - 6 K 1357/08
    Insoweit kann auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10294/07.OVG ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.).

    Vielmehr stimmt die Richtlinie mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Satz 1 und 2 AGG inhaltlich überein und rechtfertigt daher keine abweichende Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 -, a.a.O.), ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 23.03

    Ausgewogene Altersstrukturen; Bewährungszeit; Leistungsgrundsatz;

    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2009 - 6 K 1357/08
    Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Auswahl nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23/03 -, BVerwGE 122, 147, Rn 12, 13, zitiert nach [...]).

    Dabei soll die Altersgrenze in Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Beamtenverhältnisses ein angemessenes Verhältnis von der Leistung des Beamten im aktiven Dienst einerseits und seinen Ansprüchen auf Versorgung während des Ruhestandes andererseits sicherstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O., Rn. 19).

  • BVerwG, 20.01.2000 - 2 C 13.99

    Beamtenverhältnis auf Probe, Einstellung in das -; Einstellung in das

    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2009 - 6 K 1357/08
    Nur für diese Vorschrift führt das Bundesverwaltungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf andere landesrechtliche Vorschriften mit ähnlicher Zielsetzung aus, dass eine Ursächlichkeit von Geburt und Kindererziehung für die Verzögerung der Einstellung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21/99 -, Rn 15, auch nur im Hinblick auf Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13/99 -, Rn 14, beide Entscheidungen zitiert nach [...]).
  • BVerwG, 13.07.2000 - 2 C 21.99

    Beamtenverhältnis auf Probe, Einstellung in das -; Einstellung in das

    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2009 - 6 K 1357/08
    Nur für diese Vorschrift führt das Bundesverwaltungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis auf andere landesrechtliche Vorschriften mit ähnlicher Zielsetzung aus, dass eine Ursächlichkeit von Geburt und Kindererziehung für die Verzögerung der Einstellung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21/99 -, Rn 15, auch nur im Hinblick auf Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13/99 -, Rn 14, beide Entscheidungen zitiert nach [...]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2007 - 6 A 2006/04

    Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe einer Lehrerin der Sekundarstufe I

    Auszug aus VG Koblenz, 01.09.2009 - 6 K 1357/08
    Unterbrechungen des Kausalzusammenhangs können demnach nur auf Umstände zurückzuführen sein, die nach der Kinderbetreuungszeit eingetreten sind, vorangegangene Umstände sind unerheblich (vgl. OVG NW, Urteil vom 31. August 2008 - 6 A 2006/04 -, Rn. 39, zitiert nach [...]).
  • VG Düsseldorf, 23.03.2010 - 2 K 7973/09

    Einstellung Beamtenverhältnis auf Probe Höchstaltersgrenze

    Schließlich habe das Verwaltungsgericht Koblenz in Entscheidungen vom 1. September 2009 (6 K 1357/08.KO und 6 K 465/09.KO) Regelungen, wie sie derzeit in Nordrhein-Westfalen existierten, als unpräzise und unzulässig verworfen.

    Schließlich führt auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz, vgl. nur Urteil vom 1. September 2009 - 6 K 1357/08.KO -, nicht weiter, weil sich die Rechtslage in NRW von derjenigen in Rheinland-Pfalz unterscheidet, wo die Höchstaltersgrenze lediglich in Verwaltungsvorschriften geregelt ist.

  • VG Arnsberg, 03.03.2010 - 2 K 3022/09

    Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei

    Soweit der Kläger sinngemäß unter Berufung auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. September 2009 - 6 K 1357/08.KO und 6 K 465/09.KO - der Auffassung ist, es gebe weiterhin keine wirksame Höchstaltersgrenze, und meint, insbesondere die Ausnahmeregelung in § 84 Abs. 2 Nr. 1 LVO n. F. sei unpräzise und damit unzulässig, sind die gerichtlichen Ausführungen in jenen Verfahren für den vorliegenden Streitfall schon deshalb unerheblich, weil in Rheinland-Pfalz - anders als in Nordrhein-Westfalen - eine durch Rechtsvorschrift festgelegte Höchstaltersgrenze sowie entsprechend normierte Ausnahmeregelungen fehlen; die generelle Höchstaltersgrenze und die Ausnahmen sind vielmehr allein auf Verwaltungsebene festgelegt worden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht