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   VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14   

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VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14 (https://dejure.org/2016,14535)
VG Cottbus, Entscheidung vom 28.04.2016 - 6 K 1376/14 (https://dejure.org/2016,14535)
VG Cottbus, Entscheidung vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 (https://dejure.org/2016,14535)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (34)

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14
    Speziell im Abgabenrecht gibt es kein allgemeines, zugunsten des einzelnen Abgabepflichtigen geltendes, aus Verfassungsprinzipien herzuleitendes Schlechterstellungsverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 9 B 7/06 -, juris Rz. 8 m.w.N. sowie Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 64).

    Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von ... zum 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde ... (vgl. zum Verhältnis früherer Einrichtungen beigetretener Gemeinden zur Einrichtung des Zweckverbands: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 41 m.w.N.).

    (2) ... " (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 73 ff.).

    Im Bereich des § 8 KAG ist jedoch klar, dass eine neue Einrichtung einen neuen (anderen) Vorteil als die alte bietet, so dass eine erneute Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zumindest möglich erscheint (vgl. zu diesem Problemkreis und der Frage der Pflicht zu Gewährung eines Nachlasses: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 42 m.w.N.).

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21).

    Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).

    Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert.

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21).

    Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742/11 -, zit. nach juris).

    Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14
    Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem durch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG alte Fassung begründeten Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 32 f.).

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).

    Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rz. 32 f.).

    Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 32).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14
    Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris).

    Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

    Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

    Auszug aus VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14
    Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris).

    Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Rückwirkungsverbot, da es im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, dort nicht gilt, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte.

  • VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14
    Insoweit kann auf die ausführliche Begründung im Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., juris Rz. 22 bis 66 sowie im Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2014 - VG 6 K 794/12 -, juris Rz. 17 ff. verwiesen werden.

    Auch bestehen gegen die Rückwirkungsanordnung der WVBS 2012 II keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam waren (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2014 - VG 6 K 794/12 -, juris Rz. 40).

  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14
    Die WVBS 2012 II weist keine formellen Satzungsfehler auf (vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 19 ff.).

    Insoweit kann auf die ausführliche Begründung im Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., juris Rz. 22 bis 66 sowie im Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2014 - VG 6 K 794/12 -, juris Rz. 17 ff. verwiesen werden.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

    Auszug aus VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14
    Bei der Prüfung des Zeitpunktes des erstmaligen Vorhandenseins der rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit ist auf die Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rz. 27).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rz. 27).

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

    Auszug aus VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14
    Dies gilt in Sonderheit für das Abgabenrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
  • VG Dresden, 14.05.2013 - 2 K 742/11

    Auswirkungen von Klauseln in Grundstückskaufverträgen zur Übernahme von

  • BFH, 07.07.2009 - VII R 24/06

    Rückforderungsansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte in den Irak sind

  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

  • VGH Bayern, 17.12.2001 - 23 CS 01.2361
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • OVG Brandenburg, 14.08.1997 - 2 D 33/96

    Sicherung der Arbeitsfähigkeit ; Zweckverbände; Freiverband; Rückwirkende

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090

    Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" -

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • OVG Brandenburg, 18.12.1997 - 2 D 16/97

    Verbandsmitglied; Beschlüsse der Verbandsversammlung; Vertreter von Gemeinden;

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 740/12

    Trinkwasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • VG Cottbus, 01.04.2004 - 6 K 2252/02
  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • BFH, 14.07.2004 - IX B 102/03

    Unterlassener Verböserungshinweis - Berücksichtigung im Klageverfahren

  • VGH Bayern, 09.10.2003 - 25 CS 03.897

    Kindertagesstätte; reines Wohngebiet; Nutzungsänderung; Befreiung; Zuständigkeit

  • BVerwG, 19.10.2006 - 9 B 7.06

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

  • VG Cottbus, 27.10.2016 - 6 K 667/12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Beitragsforderung ist

    Eine im Widerspruchsbescheid erfolgte "Verböserung" des Ausgangsbescheides (sog. reformatio in peius) ist zulässig (vgl. auch Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 32f.).

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 46) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 a.a.O., Rn. 28).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 27; Urteil der Kammer vom 28. April 2016 a.a.O.).

    In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 28. April 2016 a.a.O., Rn. 40; nunmehr ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten "Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17).

    Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 d. E.A.; vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 48ff.).

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

    Danach ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die - wie hier - nicht den Verwaltungsakt nach § 125 AO nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, wobei die Anhörung bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, Rn. 32 - 33, juris; vgl. VG Potsdam, Urteil vom 24. Januar 2018 - 8 K 762/16 -, Rn. 25, juris).

    Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern allenfalls von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 - Rn. 37 ff., juris).

    Der M... betreibt nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteil vom 04. Juli 2019, VG 4 K 81/16; Urteil vom 30. Oktober 2018, VG 4 K 1052/13; Urteil vom 19. November 2019, VG 4 K 400/18, juris; vgl. ferner schon die Rechtsprechung der vormals zuständigen 6. Kammer: etwa VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris), die auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt wurde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. März 2018, OVG 9 N 174.17, S. 4ff. BA), aufgrund der Eingliederung der Gemeinde Z... in die Stadt K..., einem Gründungsmitglied des Zweckverbandes, erst seit dem 26.10.2003 (bzw. beim Abstellen auf den gewillkürten Beitrittszeitpunkt von Z... zum Zweckverband erst ab dem 01.01.2004) seine Anlage auch in Z... .

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

    Die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie des Absatzes 4 Satz 1, 1. Alt. BbgGKG a.F. liegen vor (vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 22 bis 25).

    Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von Z. zum 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Z. (vgl. zu Z.: Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 42 m.w.N.; vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 46) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 28).

    Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 des E.A.; vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 48ff.).

  • VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

    Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (so bereits Urteil der Kammer vom 28. April 2016, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 37 ff.).

    (vgl. zu Zeesen: Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 42 m.w.N.; vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.).

    Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG der Aufhebung unterliegen wird (vgl. dazu ausführlich jüngst etwa Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 46) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 28).

    Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 des E.A.; vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 48ff.).

  • VG Cottbus, 05.09.2019 - 4 K 21/16

    Schmutzwasseranschluss; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

    Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 - juris Rn. 37 ff.).

    Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt der Gemeinde zum 26. Oktober 2003 bzw. 1. Januar 2004 lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Abwasserentsorgungseinrichtung der Gemeinde (VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 - juris Rn. 42).

    Denn Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht - wie dargelegt - Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne (vgl. nochmals VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O., juris Rn. 42).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 46) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 28).

    Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 d. E.A.; vgl. zu den vorstehenden Ausführungen Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris Rn. 48ff.).

  • VG Frankfurt/Oder, 14.01.2020 - 3 K 1195/14

    Straßenausbaubeitrag

    Letzteres gilt auch für das Erschließungsbeitrags- und das sonstige kommunale Beitragsrecht, weil die insoweit einschlägigen Normen nicht nur zur Beitragserhebung überhaupt, sondern auch zur Ausschöpfung der entstandenen Beitragshöhe verpflichten (BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, juris Rn. 16 f.; VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, Rn. 33, juris).

    Falls das VG Cottbus (Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, a. a. O., Rn. 33, nicht entscheidungstragend) dies anders sehen sollte, schließt sich das Gericht dem wegen des ausdrücklichen Wortlauts der zitierten Bestimmung nicht an.

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Das ursprüngliche Fehlen einer diesbezüglichen Regelung im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg hat der Landesgesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung des § 19 KAG behoben und damit in beanstandungsfreier Weise dem genannten Erfordernis Rechnung getragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25; vgl. auch jüngst ausführlich VG Cottbus, Urteil vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, juris, Rn. 48 ff.).
  • VG Cottbus, 27.10.2017 - 6 L 158/17

    Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags; Grundsatz der Unzulässigkeit der

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 9 N 142.16

    Schmutzwasseranschlussbeitragheranziehung in Brandenburg; Gesetzesänderung und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 1.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
  • VG Frankfurt/Oder, 10.08.2016 - 5 K 616/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 - 9 N 47.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2018 - 9 N 43.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 2883/17

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 12.05.2017 - 5 K 1797/15

    Schmutzwasserbeitrag im Wege einer Nacherhebung

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
  • VG Cottbus, 19.08.2019 - 4 L 262/19

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags bei Beitritt einer Gemeinde zu einem

  • VG Frankfurt/Oder, 07.12.2016 - 5 K 1290/13

    Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

  • VG Cottbus, 23.06.2016 - 6 K 435/12

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.01.2021 - 4 K 467/15

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 5 K 1798/15

    Wasserversorgungsbeitrag

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 4 K 14/14

    Wasseranschlussbeitrag

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