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   FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09   

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FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09 (https://dejure.org/2011,7509)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.05.2011 - 6 K 1649/09 (https://dejure.org/2011,7509)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - 6 K 1649/09 (https://dejure.org/2011,7509)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 1 UStG 1999, § 12 Abs 1 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 1999
    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung von Speiselieferung und Gestellung von Besteck und Tellern - Unternehmereigenschaft bei Ehegatten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufteilung eines Partyservices unter Ehegatten in Speiselieferung und Gestellung von Besteck und Tellern ist kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO; Zulässigkeit der Aufteilung eines Partyservices unter Ehegatten in Speiselieferung und Gestellung von Besteck und ...

  • Betriebs-Berater

    Steuersatz bei Betreiben eines Partyservices

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unternehmereigenschaft bei mehreren wirtschaftlichen Betätigungen von Eheleuten (Partyservice), ermäßigter Steuersatz bei Trennung Speiselieferung und Gestellung von Besteck und Tellern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuersatz bei Betreiben eines Partyservices

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Trennung Speiselieferung und Gestellung von Geschirr beim Partyservice

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuersatz bei der Lieferung von Speisen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2326
  • EFG 2011, 1561
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 12.10.2006 - V R 36/04

    Anwendung des § 24 UStG 1999 und Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG auf die

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09
    Maßgebend sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, unter denen der Umsatz erfolge (BFH-Urteil vom 10.08.2006 V R 38/05, BStBI II 2007, 482, vom 26.10.2006 V R 59/04. BStBI. II 2007, 487 und vom 12.10.2006 V R 36/04, BStBI II 2007, 485).

    Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich demgemäß i.d.R. danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2006 V R 36/04, BFH/NV 2007, 373).

    Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich demgemäß i.d.R. danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2006 V R 36/04, BFH/NV 2007, 373).

  • BFH, 25.07.1968 - V 150/65

    Person - Personengruppe - Unternehmereigenschaft - Auftreten nach außen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Urteil vom 1. Juli 1987 I R 297/83, BFH/NV 1988, 673) kommt es für die Frage, ob der Ehemann, die Ehefrau oder eine aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft Unternehmer ist, darauf an, wer als Unternehmer nach außen auftritt (vgl. unter 3. der Urteilsgründe mit Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25. Juli 1968 V 150/65, BFHE 93, 194, BStBl II 1968, 731; dazu auch BFH-Beschluss vom 27. Juni 1994 V B 190/93, BFH/NV 1995, 654).

    Bei der steuerrechtlichen Qualifikation nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze handelt es sich im Wesentlichen um eine Frage der tatsächlichen Feststellung und der freien Beweiswürdigung durch die Tatsacheninstanz (§ 96 FGO), also den erkennenden Senat (BFH-Urteil vom 25. Juli 1968 V 150/65, BFHE 93, 194, BStBl II 1968, 731).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09
    In seinem hierzu ergangenen Urteil 10. März 2011 (C-502/09 - Nier, DStR 2011, 515) führt der EuGH im Leitsatz u.a. aus, dass die Tätigkeiten eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, Dienstleistungen im Sinne des genannten Art. EWG_RL_77_388 Artikel 6 darstellen.

    81 Daraus folgt, dass auf die ersten beiden Fragen in den Rechtssachen C-497/09 und C-499/09, auf die zweite Frage in der Rechtssache C-501/09 und auf die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-502/09 zu antworten ist, dass (..., 1. Tenor).".

  • BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09
    Soweit der BFH in seinem Vorlagebeschluss vom 15. Oktober 2009 im Verfahren XI R 6/08 (C-502/02) die Frage aufgeworfen habe, ob schon die verzehrfertige Zubereitung von Speisen als solche als prägendes Dienstleistungselement zu werten sei, könne die Entscheidung des EuGH unabhängig von ihrem möglichen Inhalt Wirkung lediglich für die Zukunft entfalten.

    Der BFH (Vorabentscheidungsersuchen vom 15. Oktober 2009 XI R 6/08, BStBl II 2010, 364) vertrat unter Berufung auf das Urteil Faaborg-Gelting Linien die Ansicht, dass die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens eine einheitliche Leistung seien, wenn zusätzlich zur Abgabe der zubereiteten Speisen Geschirr und Besteck überlassen und anschließend gereinigt würden, und dass der Vorgang der Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten zu einem - vom jeweiligen Kunden - bestimmten Zeitpunkt ein wesentliches Dienstleistungselement darstelle.

  • BFH, 18.12.2008 - V R 55/06

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung - Kein

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09
    Diese Auffassung werde auch indirekt vom BFH in seinem Urteil vom 18.12.2008 V R 55/06, DStR 2009, 527 bestätigt.

    Der BFH konkretisiere den Dienstleistungsbereich in seinem Urteil vom 18.12.2008 (V R 55/06, UR 2009, 243).

  • BFH, 18.02.2009 - V R 90/07

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Popkorn und Nachos im Kino

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09
    Die Entscheidung des BFH vom 18. Februar 2009 im Verfahren V R 90/07 habe die Frage betroffen, ob die Abgaben von zuvor für die Kinobesuche erwähnten Popcorn und Nachos als eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) zu beurteilen sei oder ob es sich lediglich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln handle, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. mit der auf bestimmte Positionen des Zolltarifs verweisenden Anlage hierzu dem ermäßigten Steuersatz unterliege.

    Nichts Anderes folge aus dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil vom 18.02.2009 - V R 90/07 - BFH/NV 2009, 1551, mit dem vorgenannte Grundsätze bestätigt werden.

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09
    Diese Gesamtbetrachtung des Sachverhalts entspreche auch der Sichtweise des EuGH in seinem Urteil vom 02 05.1996 (Rs. C-231/94, BStBI II 1998, 282).

    Für den Beklagten sei die Gesamtbetrachtung aller Umstände entscheidend gewesen, unter denen die Umsätze ausgeführt worden seien (EuGH-Urteil vom 02.05.1996 - Rs. C-231/94, BStBI II 1998, 282).

  • BFH, 01.04.2009 - XI R 3/08

    Steuersatz für die Leistungen eines Partyservices bei Gedeckgestellung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09
    Die Auffassung des Beklagten werde jetzt auch bestätigt durch das BFH-Urteil vom 01. April 2009 im Verfahren XI R 3/08 (BFH/NV 2009, 1469).
  • BFH, 07.05.1975 - V R 136/72

    Bereithalten besonderer Vorrichtungen - Verzehr an Ort und Stelle

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09
    Das Geschirr werde im Interesse des Betriebs des Klägers und damit im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Verfügung gestellt (BFH-Urteil vom 07.05.1975 V R 136/72, BStBI II 1975, 796).
  • BFH, 12.03.1998 - V R 52/97

    Abgabe von Speisen in Schulmensa

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09
    Unerheblich sei auch, in wessen Eigentum das Leihgeschirr stehe (BFH-Urteil vom 12.03.1998 V R 52/97, BStBI II 1998, 417).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

  • BFH, 22.06.1989 - V R 37/84

    1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

  • BFH, 01.07.1987 - I R 297/83

    Versäumnis der Frist zur Einlegung der Revision - Voraussetzungen für eine

  • BFH, 27.06.1994 - V B 190/93

    Bestimmung des Unternehmers bei einem Ehemann, einer Ehefrau oder einer aus den

  • FG Hamburg, 21.05.1992 - VI 110/90
  • BFH, 05.09.1990 - X R 100/89

    Ausweisung von stillen Beteiligungen an eine Gesellschaft als Darlehen -

  • BFH, 10.08.2006 - V R 55/04

    Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts

  • FG Saarland, 12.08.2003 - 1 V 176/03

    Voller Steuersatz für die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice (§§ 3

  • BFH, 18.08.2005 - V B 26/05

    Party-Service - ermäßigter USt-Satz

  • BFH, 10.08.2006 - V R 38/05

    Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

  • BFH, 26.10.2006 - V R 59/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

    So kann auch eine umsatzsteuerrechtlich vorteilhafte Aufspaltung in verschiedene Unternehmen wirtschaftlich und unternehmerisch durchaus Sinn ergeben (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Mai 2011 6 K 1649/09, EFG 2011, 1561, Rz 100, im Ergebnis bestätigt durch BFH-Urteil vom 11. April 2013 V R 28/12, BFH/NV 2013, 1638, Rz 29; BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 III R 75/97, BFHE 187, 245, BStBl II 1999, 119, unter II., Rz 15).
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