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   FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10   

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https://dejure.org/2011,15826
FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10 (https://dejure.org/2011,15826)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2011 - 6 K 191/10 (https://dejure.org/2011,15826)
FG Hamburg, Entscheidung vom 05. April 2011 - 6 K 191/10 (https://dejure.org/2011,15826)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei der "Praxisveräußerung" eines ausschließlich operativ tätigen Orthopäden bei zeitgleicher Eröffnung einer neuen Praxis für konservative Orthopädie

  • Justiz Hamburg

    § 16 Abs 3 EStG 2002, § 18 Abs 3 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 1 EStG 2002
    Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei der "Praxisveräußerung" eines ausschließlich operativ tätigen Orthopäden bei zeitgleicher Eröffnung einer neuen Praxis für konservative Orthopädie

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei der "Praxisveräußerung" eines ausschließlich operativ tätigen Orthopäden bei zeitgleicher Eröffnung einer neuen Praxis für konservative Orthopädie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn trotz "Praxisverkaufs"

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsveräußerung
    Gewinne aus Betriebsveräußerungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    Beendigung der bisherigen Tätigkeit
    Besonderheiten bei Freiberuflern
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 28.02.1990 - I R 165/85

    Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Revisionsbegründung - Zurechnung von

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10
    Voraussetzung ist nicht nur, dass das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren erfolglos geblieben ist, sondern ebenfalls, dass zuvor ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde (BFH-Urteil vom 28.02.1990 I R 165/85, BFH/NV 1991, 75).

    Die Einlegung des Einspruchs wird nicht dadurch ersetzt, dass das Finanzamt dem Betreffenden gegenüber eine Einspruchsentscheidung in der Sache erlassen hat (BFH-Urteil vom 28.02.1990 I R 165/85, BFH/NV 1991, 75).

  • BFH, 10.06.1999 - IV R 11/99

    Praxisveräußerung; Einstellung der Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10
    Nur so ist eine Abgrenzung des begünstigten Veräußerungsgewinns vom nicht begünstigten laufenden Gewinn gewährleistet (BFH-Urteil vom 10.06.1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

    Auch die Steuerbegünstigung für eine Praxisaufgabe setzt die Beendigung der bisherigen Tätigkeit voraus (BFH-Urteil vom 10.06.1999 IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594).

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 36/95

    Die tarifbegünstigte Veräußerung des gesamten Anteils an einer

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10
    Denn die Überleitung des Mandanten-/ Patientenstammes ist nicht gesichert, wenn der Veräußerer in Konkurrenz zu dem übertragenen Unternehmen steht, insbesondere dadurch, dass er sein bisheriges, durch Mandanten/Patienten und Praxisnamen bedingtes Wirkungsfeld als maßgebliche Grundlage zukünftiger freiberuflicher Tätigkeit nutzt (BFH-Urteil vom 23.01.1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498) und die Einstellung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit auch nach außen hin nicht einmal für eine gewisse Zeitspanne in Erscheinung tritt (BFH-Urteil vom 14.03.1975 IV R 78/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661).

    Wesensverschiedene Tätigkeiten sind beispielsweise nicht anzunehmen bei einer allgemeinmedizinischen Praxis und einer Praxis für Naturheilkunde (Urteil des FG Saarland vom 30.03.2006 1 K 401/02, EFG 2006, 887), bei Allgemeinmedizin nach schulmedizinischen Methoden einerseits und unter Anwendung der Psychotherapie und der traditionellen chinesischen Medizin andererseits (Urteil des FG Münster vom 29.08.2001 8 K 6534/98 E, EFG 2002, 327), bei der Tätigkeit als Zahnarzt und als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (BFH-Urteil vom 23.01.1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498) sowie bei einer Großtier- und Kleintierbehandlung durch einen Tierarzt (BFH-Urteil vom 29.10.1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352).

  • BFH, 14.03.1975 - IV R 78/71

    Veräußerungsgewinn - Steuerliche Begünstigung - Freiberufliche Praxis -

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10
    Denn die Überleitung des Mandanten-/ Patientenstammes ist nicht gesichert, wenn der Veräußerer in Konkurrenz zu dem übertragenen Unternehmen steht, insbesondere dadurch, dass er sein bisheriges, durch Mandanten/Patienten und Praxisnamen bedingtes Wirkungsfeld als maßgebliche Grundlage zukünftiger freiberuflicher Tätigkeit nutzt (BFH-Urteil vom 23.01.1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498) und die Einstellung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit auch nach außen hin nicht einmal für eine gewisse Zeitspanne in Erscheinung tritt (BFH-Urteil vom 14.03.1975 IV R 78/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661).
  • BFH, 01.12.2005 - IV B 69/04

    Steuerbegünstigung nach § 34c EStG bei Ausscheiden aus Anwaltssozietät

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10
    Die Frage, ob die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach der räumlichen Entfernung der neuen Praxis zur bisherigen Tätigkeitsstätte, der zeitlichen Dauer der Einstellung, der Vergleichbarkeit der Betätigung sowie der Art und Struktur der Mandate (BFH-Beschlüsse vom 07.11.2006 XI B 177/05, BFH/NV 2007, 431; vom 01.12.2005 IV B 69/04, BFH/NV 2006, 298).
  • BFH, 29.05.2008 - VIII B 166/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Gewinn aus Veräußerung eines Praxisanteils

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10
    Übertragen werden müssen auch und insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, das die maßgebende Grundlage für die Möglichkeit darstellt, neue Mandanten zu erlangen (BFH-Beschluss vom 29.05.2008 VIII B 166/07, BFH/NV 2008, 1478; BFH).
  • BFH, 27.04.1978 - IV R 102/74

    Zur Frage, wann Teilpraxisveräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG vorliegen

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10
    Wesensmäßig verschieden sind Tätigkeiten vor allem dann, wenn sie üblicherweise nicht von einer Person ausgeübt werden können, weil sie eine unterschiedliche Berufsausbildung und in der Regel einen unterschiedlichen Werdegang erfordern (BFH-Urteil vom 27.04.1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562) oder weil sie sich nach den Kunden und nach der Art der Aufgaben unterscheiden (BFH-Urteil vom 04.11.2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208, für Betriebsarzt und Allgemeinarzt angenommen).
  • FG Saarland, 30.03.2006 - 1 K 401/02

    Zur Steuerbegünstigung des Gewinnes aus der Veräußerung einer Allgemeinarztpraxis

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10
    Wesensverschiedene Tätigkeiten sind beispielsweise nicht anzunehmen bei einer allgemeinmedizinischen Praxis und einer Praxis für Naturheilkunde (Urteil des FG Saarland vom 30.03.2006 1 K 401/02, EFG 2006, 887), bei Allgemeinmedizin nach schulmedizinischen Methoden einerseits und unter Anwendung der Psychotherapie und der traditionellen chinesischen Medizin andererseits (Urteil des FG Münster vom 29.08.2001 8 K 6534/98 E, EFG 2002, 327), bei der Tätigkeit als Zahnarzt und als Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg (BFH-Urteil vom 23.01.1997 IV R 36/95, BFHE 182, 533, BStBl II 1997, 498) sowie bei einer Großtier- und Kleintierbehandlung durch einen Tierarzt (BFH-Urteil vom 29.10.1992 IV R 16/91, BFHE 169, 352).
  • BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03

    Veräußerung der allgemeinmedizinischen Praxis durch einen Allgemeinmediziner, der

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10
    Wesensmäßig verschieden sind Tätigkeiten vor allem dann, wenn sie üblicherweise nicht von einer Person ausgeübt werden können, weil sie eine unterschiedliche Berufsausbildung und in der Regel einen unterschiedlichen Werdegang erfordern (BFH-Urteil vom 27.04.1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562) oder weil sie sich nach den Kunden und nach der Art der Aufgaben unterscheiden (BFH-Urteil vom 04.11.2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl II 2005, 208, für Betriebsarzt und Allgemeinarzt angenommen).
  • BFH, 17.02.2003 - XI B 193/02

    Tarifbegünstigung nach § 34 EStG; nur teilweise Veräußerung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10
    Die Veräußerung einer Praxis setzt voraus, dass alle wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Erwerber übertragen werden; die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter einer freiberuflichen Praxis genügt nicht (BFH-Beschluss vom 17.02.2003 XI B 193/02, BFH/NV 2003, 773).
  • BFH, 07.11.2006 - XI B 177/05

    NZB: verbindliche Zusage; Veräußerungsgewinn und Wiederaufnahme der

  • FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01

    Keine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung bei Veräußerung der

  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

  • FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 6534/98

    Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei Veräußerung eines Teilbereichs

  • BFH, 06.03.1997 - IV R 28/96

    Veräußerung einer Teilpraxis

  • SG Marburg, 25.11.2011 - S 12 KA 797/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Schutz des

    Zweifel an einem Fortführungswillen können immer dann bestehen, wenn weder Personal noch Räume noch Patienten einer Vertragsarztpraxis übernommen werden (vgl. auch BFH, Urt. v. 09.08.2011 - VIII R 13/08 - juris Rdnr. 25; FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 05.04.2011 - 6 K 191/10 - juris Rdnr. 37 ff.).
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