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   FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08   

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https://dejure.org/2010,18424
FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08 (https://dejure.org/2010,18424)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.03.2010 - 6 K 2/08 (https://dejure.org/2010,18424)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. März 2010 - 6 K 2/08 (https://dejure.org/2010,18424)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Flugzulagen und Steuerfreiheit gem. § 3b EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerfreiheit eines pauschalen Zuschlags für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu den begünstigten Zeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3b
    Keine Steuerfreiheiht nach § 3b EStG für pauschale Flugzulagen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Steuerfreiheit nach § 3b EStG für pauschale Flugzulagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Einzelaufstellungen für Steuerfreiheit von Flugzulagen zwingend

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1871
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 07.07.2005 - IX R 81/98

    Steuerfreiheit von Zuschlägen für Nachtarbeit

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08
    Grundlohn ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 81/98, BStBl II 2005, 888).

    Sofern Zuschläge den Arbeitnehmern regelmäßig und fortlaufend zufließen, ist der Zuschlag als laufender Arbeitslohn dem Grundlohn zuzurechnen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 81/98, BStBl II 2005, 888 mit Nachweisen aus der Kommentarliteratur).

  • BFH, 22.10.2009 - VI R 16/08

    Steuerfreiheit von pauschal gezahlten Zuschlägen für Nachtarbeit - Verzicht auf

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08
    Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, DStRE 2010, 143) bzw. nicht den Charakter einer generell erhöhten Entlohnung haben (BFH-Urteile vom 6. September 1957 VI 125/56 U, BStBl III 1957, 387, und vom 24. November 1989 VI R 92/88, BStBl II 1990, 315).

    Das BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, DStRE 2010, 143 führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 28.11.1990 - VI R 144/87

    Es liegen keine neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08
    Ein herausgerechneter Anteil am Gehalt erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3b Abs. 2 EStG, wonach die Zuschläge "neben" dem Grundlohn gezahlt werden müssen (BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 144/87, BStBl II 1991, 296).
  • BFH, 25.05.2005 - IX R 72/02

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08
    Hieran fehlt es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich ist (BFH-Urteil vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BStBl II 2005, 725).
  • BFH, 15.12.1967 - VI 159/65

    Verstoß wider den Akteninhalt und fehlerhafte Anwendung des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08
    Ein pauschaler Zuschlag, der zwar ohne weiteres einem Erschwernisgrund zuzuordnen ist, jedoch ohne Rücksicht auf tatsächlich erbrachte Leistungen zu den begünstigten Zeiten gezahlt wird, erfüllt die Voraussetzungen des § 3b EStG selbst dann nicht, wenn bei seiner Ermittlung davon ausgegangen wurde, dass die zu leistende Arbeit in etwa der entspricht, die bei Einzelberechnung der Zuschläge zu einem ähnlichen Ergebnis führen würde (vgl. auch das BFH-Urteil vom 15. Dezember 1967 VI 159/65, BStBl II 1968, 274).
  • BFH, 26.10.1984 - VI R 199/80

    In den Mutterschutzlohn eingeflossene Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08
    Nach § 3b EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1984 VI R 199/80, BStBl II 1985, 57).
  • BFH, 28.11.1990 - VI R 90/87

    Pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht nach § 3b

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08
    Diese Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus (BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 90/87, BStBl II 1991, 293).
  • BFH, 24.11.1989 - VI R 92/88

    Zuschlag für Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern nicht steuerfrei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08
    Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, DStRE 2010, 143) bzw. nicht den Charakter einer generell erhöhten Entlohnung haben (BFH-Urteile vom 6. September 1957 VI 125/56 U, BStBl III 1957, 387, und vom 24. November 1989 VI R 92/88, BStBl II 1990, 315).
  • BFH, 06.09.1957 - VI 125/56 U

    Anforderung an die Steuerfreiheit von Mehrarbeitszuschlägen - Bedeutung des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 08.03.2010 - 6 K 2/08
    Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, DStRE 2010, 143) bzw. nicht den Charakter einer generell erhöhten Entlohnung haben (BFH-Urteile vom 6. September 1957 VI 125/56 U, BStBl III 1957, 387, und vom 24. November 1989 VI R 92/88, BStBl II 1990, 315).
  • BFH, 16.12.2010 - VI R 27/10

    Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder

    Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1871 veröffentlichten Gründen ab.

    das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. März 2010  6 K 2/08 sowie die Einspruchsentscheidung vom 26. November 2007 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2002 und 2005 jeweils vom 22. Januar 2010 in der Weise zu ändern, dass Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit im Jahr 2002 in Höhe von 12.622,35 EUR und im Jahr 2005 in Höhe von 16.285,54 EUR steuerfrei gestellt werden.

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