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   FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19   

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FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19 (https://dejure.org/2020,10744)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2020 - 6 K 202/19 (https://dejure.org/2020,10744)
FG Hamburg, Entscheidung vom 27. Januar 2020 - 6 K 202/19 (https://dejure.org/2020,10744)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 37 Abs 2 AO, § 227 AO, § 240 AO, § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 FVG, § 64 Abs 3 EStG
    Die Zuständigkeitskonzentrationen zur Entscheidung über Erlassverfahren in Kindergeldangelegenheiten - Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen bei Weiterleitung des Kindergeldes auf der Grundlage eines Kostenbeitragsbescheids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen durch Leistung von Kindergeld unabhängig vom Einkommen als Kostenbeitrag für die Unterbringung des Sohnes in der Jugendhilfeeinrichtung an das Jugendamt; Kindergeldrückforderung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Zuständigkeitskonzentrationen zur Entscheidung über Erlassverfahren in Kindergeldangelegenheiten

Papierfundstellen

  • EFG 2020, 821
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 08.11.2018 - III R 31/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19
    c) Der BFH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Höhe von Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht mehr möglich ist (vgl. BFH, Urteil vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557 m.w.N.).

    aaa) Die Beklagte geht in der Einspruchsentscheidung zwar zutreffend davon aus, dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kindergeldempfängers aus § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Erlass nach § 227 AO (aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen) zu berücksichtigen ist und die Versagung eines Erlasses rechtfertigen kann (vgl. BFH, Urteile vom 13. September 2018, III R 48/17, BStBl. II 2019, 189; vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557).

    Dann liegt kein Gesetzesüberhang vor, der einen Billigkeitserlass gebietet (BFH, Urteil vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557).

    Dies gilt insbesondere für Ermessensentscheidungen, denn die maßgebenden Erwägungen bei der Ermessensausübung müssen aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH, Urteile vom 13. Juni 1991, V R 44/87, BFH/NV 1992, 78; vom 2. September 2010, VI R 3/09, BStBl. II 2011, 233; vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557).

    Eine nicht begründete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfall rechtsfehlerhaft (z.B. BFH, Urteil vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557 m.w.N.).

    Dementsprechend kann auch der Erlass der Säumniszuschläge nicht vom Erlass der Hauptforderung abhängen, sodass es einer eigenständigen Ermessensentscheidung der Behörde dazu bedarf, die auch begründet werden muss (BFH, Urteil vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557).

  • BFH, 13.09.2018 - III R 19/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 227 AO der das Gericht folgt (z.B. BFH, Urteile vom 29. August 1991, V R 78/86, BStBl. II 1991, 906; vom 16. November 2005, X R 3/04, BStBl. II 2006, 155; vom 19. April 2012, III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411; vom 13. September 2018, III R 19/17, BStBl. II 2019, 187).

    Im finanzgerichtlichen Verfahren kann die behördliche Ermessensentscheidung nach § 102 FGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind (BFH, Urteil vom 13. September 2018, III R 19/17, BStBl. II 2019, 187 m.w.N.).

  • BFH, 13.09.2018 - III R 48/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung; Anrechnung des Kindergelds auf

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19
    aaa) Die Beklagte geht in der Einspruchsentscheidung zwar zutreffend davon aus, dass die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kindergeldempfängers aus § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Erlass nach § 227 AO (aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen) zu berücksichtigen ist und die Versagung eines Erlasses rechtfertigen kann (vgl. BFH, Urteile vom 13. September 2018, III R 48/17, BStBl. II 2019, 189; vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557).

    Dabei ist aber festzustellen, auf welchem Berücksichtigungsgrund die Kindergeldfestsetzung beruhte und worin die Mitwirkungspflicht bestand (vgl. BFH, Urteil vom 13. September 2018, III R 48/17, BStBl. II 2019, 189).

  • BFH, 10.06.1992 - I R 142/90

    Prüfungszeitraum bei Umstufung vom Mittelbetrieb zum Großbetrieb

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19
    Es entspricht Sinn und Zweck des § 63 FGO, die passive Prozessführungsbefugnis der Behörde zuzusprechen, der allein noch die entsprechende Verwaltungskompetenz zusteht - hier der Beklagten (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juni 1992, I R 142/90, BStBl. II 1992, 784; Paetsch in Gosch, AO/FGO, § 63 FGO Rn. 29, Stand: Mai 2013).
  • BFH, 06.12.2012 - V R 1/12

    Wirkung des Tabelleneintrags - Kostenpflicht bei Bescheidungsurteil)

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19
    Hat der Kläger mit dem Verpflichtungsantrag letztlich nur ein Bescheidungsurteil erstritten, ist wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen, regelmäßig eine Kostenteilung angebracht (vgl. BFH, Urteil vom 6. Dezember 2012, V R 1/12, BFH/NV 2013, 906 m.w.N.).
  • BFH, 05.05.2011 - V R 39/10

    Billigkeitserlass bei Vollverzinsung - Kein rückwirkendes Ereignis bei

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19
    b) Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen im Sinne des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. BFH, Urteile vom 21. Oktober 1987, X R 29/81, BFH/NV 1988; vom 20. Dezember 2000, II R 74/99, BFH/NV 2001, 1027; vom 21. Juni 2006, XI R 29/05, BFH/NV 2006, 1833; vom 5. Mai 2011, V R 39/10, BFH/NV 2011, 1474 und vom 24. April 2014, V R 52/13, BStBl. II 2015, 106).
  • BFH, 02.09.2010 - VI R 3/09

    Aufhebung einer Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft - Rechtsnatur der

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19
    Dies gilt insbesondere für Ermessensentscheidungen, denn die maßgebenden Erwägungen bei der Ermessensausübung müssen aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH, Urteile vom 13. Juni 1991, V R 44/87, BFH/NV 1992, 78; vom 2. September 2010, VI R 3/09, BStBl. II 2011, 233; vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19
    a) Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (grundlegend: Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971, GmS-OGB 3/70, BStBl. II 1972, 603).
  • BFH, 20.12.2000 - II R 74/99

    Grunderwerbsteuer - Ermessensentscheidung - Finanzbehörde - Gerichtliche

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19
    b) Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen im Sinne des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. BFH, Urteile vom 21. Oktober 1987, X R 29/81, BFH/NV 1988; vom 20. Dezember 2000, II R 74/99, BFH/NV 2001, 1027; vom 21. Juni 2006, XI R 29/05, BFH/NV 2006, 1833; vom 5. Mai 2011, V R 39/10, BFH/NV 2011, 1474 und vom 24. April 2014, V R 52/13, BStBl. II 2015, 106).
  • BFH, 08.11.2013 - X B 58/13

    Fortsetzungsfeststellungsklage bei erledigtem Vorauszahlungsbescheid - Prüfung

    Auszug aus FG Hamburg, 27.01.2020 - 6 K 202/19
    Der Billigkeitserlass ist grundsätzlich nicht dazu bestimmt, die Folgen schuldhafter Versäumnis eines Rechtsbehelfs auszugleichen (BFH, Beschluss vom 8. November 2013, X B 58/13, BFH/NV 2014, 361; Loose in Tipke/Kruse AO/FGO, § 227 AO Rn. 46 f. m.w.N., Stand: Juli 2017).
  • FG Düsseldorf, 14.05.2019 - 10 K 3317/18

    Inkasso-Service der Familienkassen unzureichend geregelt

  • BFH, 07.07.2021 - III R 21/18

    Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren

  • FG Hessen, 30.08.2019 - 12 V 591/19

    Vorläufige Einstellung der betriebenen Vollstreckung des Rückforderungsbescheids

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.10.2019 - 3 K 3077/19

    Voraussetzungen einer Stundung gegen Ratenzahlung

  • BFH, 25.02.2021 - III R 36/19

    Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

  • BFH, 16.11.2005 - X R 3/04

    Jahr

  • BFH, 02.03.2017 - II B 33/16

    Kein Erlass von Säumniszuschlägen zur Grundsteuer wegen möglicher

  • FG Sachsen, 07.03.2018 - 8 K 1527/17

    Verwaltungsermessen der Finanzbehörde bei der Entscheidung über den Erlass im

  • BFH, 24.04.2014 - V R 52/13

    Säumniszuschläge bei zu Unrecht versagter AdV

  • BFH, 21.10.1987 - X R 29/81

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -

  • BFH, 19.04.2012 - III R 85/11

    Verletzung von Zuständigkeitsregeln in Zusammenhang mit einer

  • BFH, 13.06.1991 - V R 44/87

    Anforderungen an Entscheidung über die Höhe einer Verspätungszuschläge durch

  • BFH, 21.06.2006 - XI R 29/05

    Fehlende Zusammenballung bei Auszahlung einer Entschädigung; keine sachliche

  • FG München, 07.07.2020 - 5 K 2557/19

    Rückzahlung von Kindergeld

    Diese Regelung ist nach Auffassung des Senats entsprechend auch in den Fällen anzuwenden, in denen eine andere Behörde als die ursprünglich tätige die Einspruchsentscheidung erlassen hat [vgl. Gräber/Herbert, Kommentar zur FGO, 9. Auflage (2019), § 63 Rn. 16; Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris; vgl. im Ergebnis auch FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris].

    Entgegen der Ansicht des FG Hamburg in seinem Urteil vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, ergibt sich die Zuständigkeit des Inkasso-Service für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich und damit auch für die streitgegenständliche Entscheidung über den Stundungsantrag des Klägers auch nicht etwa daraus, dass nach dem internen Verständnis des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit der Inkasso-Service hierfür zuständig sein soll.

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (so im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

    (2) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen, die dem Bundeszentralamt für Steuern für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen im Wege der Organleihe zur Verfügung stellt (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 8108/19

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 7 K

    Gleichwohl hat der Kläger die Klage zu Recht nicht gegen die AAB... gerichtet (Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Rn. 10, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18, allerdings ohne die Frage ausdrücklich zu erörtern; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2019 - 12 K 234/19, juris, Rn. 27; FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2. e; Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 63 Rn. 16 a.E.; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19).

    cc) Eine Zuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten für Agenturen für Arbeit, die nicht zugleich Familienkassen sind, sehen die o.g. Beschlüsse nicht vor, so dass es bereits an der sachlichen Zuständigkeit der AAB... fehlt (Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19; unklar insoweit: FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2. d).

    Wenn jedoch die Zentralisierung von Aufgaben im Bereich der Verwaltung des Kindergelds über die Bezirke mehrerer Agenturen für Arbeit und Gruppen von Betroffenen zulässig ist, spricht nichts dagegen, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit berechtigt ist, diese Regelungen für die verschiedenen Abschnitte des Verwaltungsverfahrens unterschiedlich zu regeln (FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2.).

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1619/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist dabei jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteile des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris und des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

    (2) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 14045/18

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung -

    Gleichwohl hat der Kläger die Klage zu Recht nicht gegen die AAB... gerichtet (Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Rn. 10, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18, allerdings ohne die Frage ausdrücklich zu erörtern; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2019 - 12 K 234/19, juris, Rn. 27; FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2. e; Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 63 Rn. 16 a.E.; a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19).

    cc) Eine Zuständigkeit in Kindergeldangelegenheiten für Agenturen für Arbeit, die nicht zugleich Familienkassen sind, sehen die o.g. Beschlüsse nicht vor, so dass es bereits an der sachlichen Zuständigkeit der AAB... fehlt (Sächsisches FG, Urteil vom 07.03.2018 - 8 K 1527/17 (KG), juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 21/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter dem Az. III R 36/19; unklar insoweit: FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2. d).

    Wenn jedoch die Zentralisierung von Aufgaben im Bereich der Verwaltung des Kindergelds über die Bezirke mehrerer Agenturen für Arbeit und Gruppen von Betroffenen zulässig ist, spricht nichts dagegen, dass der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit berechtigt ist, diese Regelungen für die verschiedenen Abschnitte des Verwaltungsverfahrens unterschiedlich zu regeln (FG Hamburg, Urteil vom 27.01.2020 - 6 K 202/19, juris, II. 2.).

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 2208/19

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst

    Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist dabei jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteile des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris und des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

    (2) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

  • FG München, 17.12.2020 - 10 K 1861/19

    Säumniszuschlag bei Kindergeldrückforderung und Zuständigkeit der Behörden bei

    Dem Inkasso-Service, also der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist dabei jedoch weder durch die vorstehenden Vorstandsbeschlüsse noch durch vorangegangene vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016) oder vom 18. April 2013 (21/2013, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2013) die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden (vgl. auch Urteile des FG Düsseldorf vom 20. September 2019 10 K 3317/18, juris und des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; a.A. Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

    aa) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich ebenfalls um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (Urteil des FG München vom 7. Juli 2020 5 K 2557/19, juris; im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

    (2) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

  • FG München, 03.07.2020 - 5 K 2783/19

    Sachliche Unzuständigkeit der Familienkasse

    Entgegen der Ansicht des FG Hamburg in seinem Urteil vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, ergibt sich die Zuständigkeit des Inkasso-Service für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich und damit auch für die streitgegenständliche Entscheidung über den Erlassantrag des Klägers auch nicht etwa daraus, dass nach dem internen Verständnis des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit der Inkasso-Service hierfür zuständig sein soll.

    a) Bei der Frage, ob eine Familienkasse zu Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich befugt sein soll, handelt es sich um eine Frage der sachlichen Zuständigkeit (so im Ergebnis auch Urteile des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris, und des FG Düsseldorf vom 14. Mai 2019 10 K 3317/18, juris, und vom 22. Januar 2020 9 K 2688/19, juris).

    bb) Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen, die dem Bundeszentralamt für Steuern für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen im Wege der Organleihe zur Verfügung stellt (so aber Urteil des FG Hamburg vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, juris).

  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Wie das erkennende Gericht haben im Ergebnis entschieden FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019 3 K 3077/19; FG Düsseldorf, Urteil vom 22.1.2020 9 K 2688/19 KV, AO, bei juris, FG Hamburg, Urteil vom 27.1.2020 6 K 202/19, EFG 2020, 821 FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17.6.2020 7 K 14045/18, EFG 2020, 1284 und 7 K 8108/19, EFG 2020, 1553.
  • FG Hamburg, 30.03.2021 - 6 K 221/19

    Zuständigkeit für Billigkeitsentscheidungen und Mitwirkungspflichten volljähriger

    Es entspricht Sinn und Zweck des § 63 FGO, die passive Prozessführungsbefugnis der Behörde zuzusprechen, der allein noch die entsprechende Verwaltungskompetenz zusteht - hier der Beklagten (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juni 1992, I R 142/90, BStBl. II 1992, 784; Paetsch in Gosch, AO/FGO, § 63 FGO Rn. 29, Stand: Mai 2013; FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, EFG 2020, 821).
  • FG Hamburg, 11.02.2021 - 1 K 2/19

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Kindergeldrückforderung - Zuständigkeit

    Auch auf die grundsätzlich der Bundesagentur für Arbeit zukommende Organisationskompetenz kann die Konzentration der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des Kindergelds bei der Beklagten nach Auffassung des erkennenden Senats nicht gestützt werden (so aber FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2020, 6 K 202/19, juris Rn. 43), da es für eine Zuständigkeitskonzentration in sachlicher Hinsicht einer unmittelbaren gesetzlichen Regelung oder aber wenigstens einer Norm, die - wie § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FVG - zu einer entsprechenden Regelung ermächtigt, bedarf (FG München, Urteil vom 7. Juli 2020, 5 K 2557/19, juris, Rn. 35 mwN).
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