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   VG Cottbus, 30.09.2013 - 6 K 207/11   

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VG Cottbus, 30.09.2013 - 6 K 207/11 (https://dejure.org/2013,27227)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30.09.2013 - 6 K 207/11 (https://dejure.org/2013,27227)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30. September 2013 - 6 K 207/11 (https://dejure.org/2013,27227)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2013 - 6 K 207/11
    Macht der Satzungsgeber für einen bestimmten Zeitraum von einer solchen Durchschnittsbildung allerdings keinen Gebrauch, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich Leistungs- und Kalkulationsperiode decken müssen, die Kalkulation sich also an dem messen lassen muss, was im Leistungszeitraum an Kosten anfällt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, veröffentlicht in Juris).

    Eine solche Berechnung ist kein bloßer Rechenvorgang, sondern in vielfältiger Hinsicht von Schätzungen, Prognosen und Wertungen sowie anderen Entscheidungen abhängig, bei denen der Gebühren erhebenden Körperschaft Spielräume eingeräumt sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002, a. a. O.; grundlegend Urteil vom 6. November 1997, - 2 D 32/96 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 9 N 10.07 -, S. 5 f. des E. A.).

  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2013 - 6 K 207/11
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, veröffentlicht in Juris; ebenso OVG Bln-Bbg, Urteil vom 01. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, veröffentlicht in Juris) gilt insoweit folgendes:.

    Eine solche "Aufschlüsselung" der Beiträge nach einzelnen Anlagenteilen ist aber - wie eben schon dargelegt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002, a.a.O.) - nicht zulässig, da die Beiträge nicht für einzelne Teile der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung erhoben werden.

  • OVG Brandenburg, 06.11.1997 - 2 D 32/96

    Satzungsgeber; Kalkulation des Gebührensatzes; Satzungsbeschluß;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2013 - 6 K 207/11
    Eine solche Berechnung ist kein bloßer Rechenvorgang, sondern in vielfältiger Hinsicht von Schätzungen, Prognosen und Wertungen sowie anderen Entscheidungen abhängig, bei denen der Gebühren erhebenden Körperschaft Spielräume eingeräumt sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002, a. a. O.; grundlegend Urteil vom 6. November 1997, - 2 D 32/96 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 9 N 10.07 -, S. 5 f. des E. A.).
  • OVG Brandenburg, 10.04.2003 - 2 D 32/02
    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2013 - 6 K 207/11
    Zwar hat der Beklagte für diese Erhebungsjahre (Nach-) Kalkulationen bzw. mit Blick auf die Erstellung im März des Folgejahres Nachberechnungen (vgl. zu diesem Umstand: Kluge in KAG für das Land Brandenburg, Kommentar, § 6 Rdn. 389 ff., wonach der Satzungsgeber ohnehin nur noch auf eine Art "Minimalrechnung" beschränkt sein dürfte; OVG Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003, LKV 2004, 180) vorgelegt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus VG Cottbus, 30.09.2013 - 6 K 207/11
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, veröffentlicht in Juris; ebenso OVG Bln-Bbg, Urteil vom 01. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, veröffentlicht in Juris) gilt insoweit folgendes:.
  • VG Potsdam, 06.09.2018 - 8 K 148/12

    Notwendigkeit der preisrechtlichen Überprüfung eines Fremdleistungsentgelts bei

    (1.) Eine Kalkulation hat die Prognose für den satzungsgemäßen Leistungs- bzw. Erhebungszeitraum zu treffen (sog. "Deckung von Leistungs- und Kalkulationsperiode" bzw. "Grundsatz der Periodengerechtigkeit", vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 27. März 2002, a. a. O., Rn. 61, und vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE -, Rn. 69 f.; dem folgend VG Cottbus, Urteil vom 30. September 2013 - 6 K 207/11 -, Rn. 14, sowie VG Potsdam, Urteil vom 25. Mai 2016 - 9 K 2234/13 -, Rn. 16, jeweils juris).
  • VG Cottbus, 30.04.2018 - 6 L 151/16

    Erhebung von Friedhofsgebühren: Kalkulation für die Bemessung des Gebührensatzes

    Macht der Satzungsgeber für einen bestimmten Zeitraum von einer solchen Durchschnittsbildung allerdings keinen Gebrauch, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich Leistungs- und Kalkulationsperiode decken müssen, die Kalkulation sich also an dem messen lassen muss, was im Leistungszeitraum an Kosten anfällt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 59 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 30. September 2013 - 6 K 207/11 -, juris Rn. 14).
  • VG Cottbus, 05.04.2018 - 6 L 174/16

    Unzureichende Kalkulation einer Friedhofsunterhaltungsgebühr

    Macht der Satzungsgeber für einen bestimmten Zeitraum von einer solchen Durchschnittsbildung allerdings keinen Gebrauch, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich Leistungs- und Kalkulationsperiode decken müssen, die Kalkulation sich also an dem messen lassen muss, was im Leistungszeitraum an Kosten anfällt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 59 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 30. September 2013 - 6 K 207/11 -, juris Rn. 14).
  • VG Cottbus, 17.01.2019 - 6 K 808/16

    Erhebung von Friedhofsgebühren durch eine Friedhofsgebührensatzung;

    Macht der Satzungsgeber für einen bestimmten Zeitraum von einer solchen Durchschnittsbildung allerdings keinen Gebrauch, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass sich Leistungs- und Kalkulationsperiode decken müssen, die Kalkulation sich also an dem messen lassen muss, was im Leistungszeitraum an Kosten anfällt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, juris Rn. 59 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 30. September 2013 - 6 K 207/11 -, juris Rn. 14 Beschluss vom 5. April 2018, a.a.O.,13; Beschluss vom 30. April 2018, a.a.O, Rn. 13).
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