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   FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 6 K 2103/04   

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https://dejure.org/2008,18258
FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 6 K 2103/04 (https://dejure.org/2008,18258)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.03.2008 - 6 K 2103/04 (https://dejure.org/2008,18258)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. März 2008 - 6 K 2103/04 (https://dejure.org/2008,18258)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung von Prüfungshandlungen als Ermittlungsmaßnahmen i.R.e. steuerlichen Außenprüfung trotz bereits erfolgter Übersendung eines Außenprüfungsberichts; Auswirkungen einer fehlenden Schlussbesprechung auf den Ablauf einer durch eine Außenprüfung gehemmten ...

  • Judicialis

    AO § 169 Abs. 2; ; AO § 171 Abs. 4; ; AO § 201; ; AO § 202 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlungstätigkeit i. S. von § 174 Abs. 4 Satz 3 AO; Übersendung des Prüfungsberichts als Prüfungsabschluss

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ermittlungstätigkeit i. S. von § 174 Abs. 4 Satz 3 AO - Übersendung des Prüfungsberichts als Prüfungsabschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 1515
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Düsseldorf, 02.02.1999 - 6 K 5708/95

    Unzulässigkeit des Erlasses geänderter Steuerbescheide wegen Ablaufs der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 6 K 2103/04
    Derartige Ermittlungen seien nicht ausreichend, um zu einer Verlängerung der Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO zu gelangen (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 02. Februar 1999 6 K 5708/95 K, V, U, EFG 1999, 684).

    Mangels Schlussbesprechung ist auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 02. Februar 1999 6 K 5708/95 K, V, U, EFG 1999, 684) nicht einschlägig, da dort zunächst eine Schlussbesprechung stattgefunden hatte und anschließend (möglicherweise) weitere Ermittlungen durchgeführt wurden (kritisch zur Entscheidung des FG Düsseldorf: Schwarz/Frotscher, AO, § 171 Rz. 48 a).

    Hierzu gehören auch Besprechungen der Beteiligten über tatsächliche und rechtliche Fragen zum gesamten Unternehmensbereich (FG Nürnberg, a.a.O.; vgl. auch FG Düsseldorf in EFG 1999, 684, wonach der "Austausch von Rechtsauffassungen" keine Ermittlungstätigkeit im Sinne von § 174 Abs. 4 Satz 3 AO darstellt).

  • BFH, 17.07.1985 - I R 214/82

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Erledigung - Prozeßvoraussetzungen -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 6 K 2103/04
    Jedoch kann sich aus besonderen Umständen ergeben, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist (BFH, Urteil vom 17. Juli 1985 I R 214/82, BStBl. II 1986, 21, unter II. A. 3. der Gründe).
  • FG Nürnberg, 17.11.2006 - II 270/05

    Zur Verwirkung der Änderungsmöglichkeit nach einer Außenprüfung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 6 K 2103/04
    Als Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sind alle Prüfungshandlungen zur Beurteilung der für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen (FG Nürnberg, Urteil vom 17. November 2006 II 270/2005, nicht veröffentlicht).
  • FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11

    Zur Frage, welche Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. der §§ 171 Abs.

    Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass, aus der maßgeblichen Sichtweise des Betroffenen, die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts noch nicht abgeschlossen sein sollte (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 214/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2008 6 K 2103/04, EFG 2009, 1515) und damit - ungeachtet der Zusendung des Betriebsprüfungsberichts - noch kein "Ergebnis" der Prüfung vorliegt (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 12. Dezember 2012, 1 K 3645/08, juris; Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 2/13).
  • BFH, 08.07.2009 - XI R 64/07

    Hemmung der Verjährung - Ermittlungshandlungen im Rahmen der Außenprüfung -

    Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass aus der maßgeblichen Sichtweise des Betroffenen (vgl. BFH-Urteil vom 25. November 1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461, unter II.2.b) die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts noch nicht abgeschlossen sein sollte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21, unter II.A.3.; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2008 6 K 2103/04, [...]; Schick in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 202 AO Rz 190).
  • FG München, 12.12.2012 - 1 K 3645/08

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei Verzicht auf Schlussbesprechung erst nach

    Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass, aus der maßgeblichen Sichtweise des Betroffenen, die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts noch nicht abgeschlossen sein sollte (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juli 1985 I R 214/82, BStBl II 1986, 21; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 18. März 2008 6 K 2103/04) und damit - ungeachtet der Zusendung des Betriebsprüfungsberichts -noch kein "Ergebnis" der Prüfung vorliegt.
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 6 K 6032/08

    Fortdauer der Ablaufhemmung wegen Außenprüfung bei über 6-jähriger Prüfungspause

    Als Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sind alle Prüfungshandlungen zur Beurteilung der für die Besteuerung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen (Senatsurteil vom 18. März 2008, 6 K 2103/04, Entscheidungen der Finanzgerichtsgerichte - EFG - 2009, 1515 , m.w.N.), nicht aber der Austausch von Rechtsauffassungen (FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95, EFG 1999, 684).
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