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   VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2162/06   

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VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2162/06 (https://dejure.org/2007,20103)
VG Minden, Entscheidung vom 17.04.2007 - 6 K 2162/06 (https://dejure.org/2007,20103)
VG Minden, Entscheidung vom 17. April 2007 - 6 K 2162/06 (https://dejure.org/2007,20103)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 691/06
    Auszug aus VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2162/06
    Nachdem die Beklagte diesen Widerspruch durch Bescheid vom 16.2.2006 als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin deswegen am 20.3.2006 Klage im zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren verhandelten Verfahren 6 K 691/06.

    Die Klägerin beantragt unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Verfahren 6 K 691/06, den an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid der Beklagten vom 28.6.2005 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 4.7.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 aufzuheben, soweit sich diese Bescheide auf Planbetten in den Fachgebieten Chirurgie und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde beziehen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 455/05, 3 L 469/05, 6 K 691/06, 6 K 782/06 und 6 K 2467/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

    Die Kammer hat in ihrem heutigen Urteil zum Verfahren 6 K 691/06, auf das sie wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, ausführlich dargelegt und begründet, dass die Beklagte das Begehren der Klägerin, selbst (weiterhin) mit Planbetten für das Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen geführt zu werden, mit dem an die Klägerin gerichteten Feststellungsbescheid vom 5.7.2005 zumindest wegen eines Begründungsdefizits, wenn nicht sogar wegen Ermessensnichtgebrauchs der Planungsbehörde rechtsfehlerhaft abgelehnt hat.

    Da es zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, dass im Jahre 2005 im Gebiet der "Planungsregion H. " kein Bedarf an HNO-Betten (mehr) bestand, der über die mit dem hier streitigen Bescheid vom 28.6.2005 zu Gunsten des Beigeladenen festgestellten 10 Belegbetten hinausgegangen wäre, hat die mit dem heutigen Urteil zum Verfahren 6 K 691/06 ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, den Antrag der Klägerin auf Aufnahme des T2.

    Wegen aller weiteren Einzelheiten der Begründung insoweit verweist die Kammer abermals auf die Ausführungen in ihrem Urteil zum Verfahren 6 K 691/06.

  • VG Minden, 29.12.2005 - 3 L 455/05

    Eilanträge konkurrierender Krankenhäuser gegen das Städtische Klinikum Gütersloh

    Auszug aus VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2162/06
    Die 3. Kammer lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 29.12.2005 - 3 L 455/05 - ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 455/05, 3 L 469/05, 6 K 691/06, 6 K 782/06 und 6 K 2467/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

  • VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 782/06

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

    Auszug aus VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2162/06
    In zwei weiteren am 17.4.2007 zeitgleich verhandelten Klageverfahren, an denen der Beigeladene beteiligt ist - 6 K 782/06 und 6 K 2467/06 -, hat sich die Trägerin des T1.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 455/05, 3 L 469/05, 6 K 691/06, 6 K 782/06 und 6 K 2467/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2006 - 13 B 65/06

    Zum Rechtsschutz des Konkurrenten bei der Aufnahme in den Krankenhausplan

    Auszug aus VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2162/06
    Er hält die Klage insgesamt, bezüglich der HNO-Betten entsprechend den Gründen des Widerspruchsbescheides, für unzulässig und verweist ergänzend auf einen Beschluss des OVG NRW vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 -.

    Zu einem jener Verfahren ist auch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren anhängig gewesen (Beschlüsse des VG Minden vom 29.12.2005 - 3 L 469/05 - und nachfolgend des OVG NRW vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 -, juris).

  • VG Minden, 29.12.2005 - 3 L 469/05
    Auszug aus VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2162/06
    Zu einem jener Verfahren ist auch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren anhängig gewesen (Beschlüsse des VG Minden vom 29.12.2005 - 3 L 469/05 - und nachfolgend des OVG NRW vom 6.4.2006 - 13 B 65/06 -, juris).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 455/05, 3 L 469/05, 6 K 691/06, 6 K 782/06 und 6 K 2467/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

  • VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2467/06
    Auszug aus VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2162/06
    In zwei weiteren am 17.4.2007 zeitgleich verhandelten Klageverfahren, an denen der Beigeladene beteiligt ist - 6 K 782/06 und 6 K 2467/06 -, hat sich die Trägerin des T1.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 455/05, 3 L 469/05, 6 K 691/06, 6 K 782/06 und 6 K 2467/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

  • BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvR 506/03
    Auszug aus VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2162/06
    Soweit die Klage sich gegen die Feststellung von Planbetten für die HNO- Belegabteilung des Beigeladenen richtet, ist die als solche statthafte Drittanfechtungsklage in Form der krankenhausrechtlichen Konkurrentenklage wegen Aufnahme eines anderen Krankenhauses insgesamt oder - wie hier - einer bestimmten Abteilung eines anderen Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718; Lorenz/Leimbach, Feststellungsbescheide im Krankenhausrecht als Verwaltungsakte mit Doppelwirkung/Drittwirkung, KH 2001, 236; Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, KH 2002, 808 (810, 812); ders., Krankenhausplanung und Konkurrentenschutz, KH 2004, 993; Seiler/Vollmöller, Die Konkurrentenklage im Krankenhausrecht, DVBl. 2003, 235 (236); Stollmann, Vorläufiger Rechtsschutz von Konkurrenten im Krankenhausrecht, NVwZ 2006, 425 f., die von der Klägerin zulässigerweise nicht etwa gegen den Krankenhausplan selbst oder gegen die Entscheidung des Ministeriums nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW, sondern gegen den gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 KHG, § 16 Abs. 6 Satz 2 KHG NRW allein rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid der Beklagten erhoben worden ist, vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710; VG Aachen, Urteil vom 30.6.1997 - 4 K 4509/94 -, m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -, auch im Übrigen zulässig.

    X. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen mit Belegbetten im Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, zwingend zur Folge, dass der an den Beigeladenen gerichtete, ihn begünstigende und damit die Klägerin gleichzeitig belastende Feststellungsbescheid, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, a.a.O., unter II 3 b bb (2); Lorenz/Leimbach, a.a.O.; Seiler/Vollmöller, a.a.O., S. 238 und FN 38, soweit er solche Belegbetten zum Gegenstand hat, aufgehoben werden muss.

  • VG Minden, 31.01.2001 - 3 K 4579/98

    Planungskonzept zur Fortschreibung des Krankenhausplans ; Aufnahme von

    Auszug aus VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2162/06
    Soweit die Klage sich gegen die Feststellung von Planbetten für die HNO- Belegabteilung des Beigeladenen richtet, ist die als solche statthafte Drittanfechtungsklage in Form der krankenhausrechtlichen Konkurrentenklage wegen Aufnahme eines anderen Krankenhauses insgesamt oder - wie hier - einer bestimmten Abteilung eines anderen Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718; Lorenz/Leimbach, Feststellungsbescheide im Krankenhausrecht als Verwaltungsakte mit Doppelwirkung/Drittwirkung, KH 2001, 236; Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, KH 2002, 808 (810, 812); ders., Krankenhausplanung und Konkurrentenschutz, KH 2004, 993; Seiler/Vollmöller, Die Konkurrentenklage im Krankenhausrecht, DVBl. 2003, 235 (236); Stollmann, Vorläufiger Rechtsschutz von Konkurrenten im Krankenhausrecht, NVwZ 2006, 425 f., die von der Klägerin zulässigerweise nicht etwa gegen den Krankenhausplan selbst oder gegen die Entscheidung des Ministeriums nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW, sondern gegen den gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 KHG, § 16 Abs. 6 Satz 2 KHG NRW allein rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid der Beklagten erhoben worden ist, vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710; VG Aachen, Urteil vom 30.6.1997 - 4 K 4509/94 -, m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -, auch im Übrigen zulässig.
  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Eilanträge konkurrierender Krankenhäuser gegen das Städtische Klinikum Gütersloh

    Auszug aus VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2162/06
    Soweit die Klage sich gegen die Feststellung von Planbetten für die HNO- Belegabteilung des Beigeladenen richtet, ist die als solche statthafte Drittanfechtungsklage in Form der krankenhausrechtlichen Konkurrentenklage wegen Aufnahme eines anderen Krankenhauses insgesamt oder - wie hier - einer bestimmten Abteilung eines anderen Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718; Lorenz/Leimbach, Feststellungsbescheide im Krankenhausrecht als Verwaltungsakte mit Doppelwirkung/Drittwirkung, KH 2001, 236; Thier, Konkurrentenschutz im Krankenhausplanungsrecht, KH 2002, 808 (810, 812); ders., Krankenhausplanung und Konkurrentenschutz, KH 2004, 993; Seiler/Vollmöller, Die Konkurrentenklage im Krankenhausrecht, DVBl. 2003, 235 (236); Stollmann, Vorläufiger Rechtsschutz von Konkurrenten im Krankenhausrecht, NVwZ 2006, 425 f., die von der Klägerin zulässigerweise nicht etwa gegen den Krankenhausplan selbst oder gegen die Entscheidung des Ministeriums nach § 16 Abs. 5 Satz 1 KHG NRW, sondern gegen den gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 KHG, § 16 Abs. 6 Satz 2 KHG NRW allein rechtsbehelfsfähigen Feststellungsbescheid der Beklagten erhoben worden ist, vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 26.3.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 = DVBl. 1981, 975 = NJW 1982, 710; VG Aachen, Urteil vom 30.6.1997 - 4 K 4509/94 -, m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -, auch im Übrigen zulässig.
  • VG Minden, 22.05.2007 - 6 K 2506/06

    Frührehabilitation beim Krankenhaus Versmold erneut auf dem Prüfstand

    In vier am 17.4.2007 vor der Kammer verhandelten Klageverfahren, u.a. zum Aktenzeichen 6 K 2162/06, deren erstinstanzlicher Ausgang inzwischen allen Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannt ist bzw. im Verhandlungstermin bekannt gegeben worden ist, hatten sich die Trägerinnen zweier anderer Kliniken im Kreis H1.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der dazu sowie zum Verfahren 6 K 2162/06 jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

    vgl. VG Minden, Urteil vom 31.1.2001 - 3 K 4579/98 -, a.a.O., sowie Urteile vom 17.4.2007 - 6 K 691/06, 6 K 782/06, 6 K 2162/06 und 6 K 2467/06 -, jew. NRWE-Datenbank.

    Beteiligten von einer Feststellung frührehabilitativer Betten überhaupt noch keine Rede gewesen war, bot - ausweislich des im Verwaltungsvorgang zum Verfahren 6 K 2162/06 enthaltenen Aktenvermerks der Beklagten zum ersten Gespräch der führenden Kommunalpolitiker der betroffenen Kommunen und der Geschäftsführer der Krankenhäuser im Kreis H1.

    Irgendwelche für die betroffenen Kliniken oder einen Außenstehenden nachvollziehbaren, sachbezogenen Argumente für die konkrete Aufteilung von Planbetten auf die einzelnen betroffenen Krankenhäuser, u.a. auf das Krankenhaus W. , sind weder den vorzitierten, der Klägerin ohnehin niemals direkt zur Kenntnis gegebenen Ausführungen des Ministeriums noch sonstigen in den Verwaltungsvorgängen des vorliegenden Verfahrens und des am 17.4.2007 verhandelten Verfahrens 6 K 2162/06 zur "Planungsregion Kreis H1.

    Ein Vermerk der Beklagten vom 11.7.2005 im Verwaltungsvorgang zum Verfahren 6 K 2162/06 über ein Telefonat mit dem Ministerium betreffend (Nicht-)Angaben zum Krankenhausstandort S. spricht sogar dafür, dass das Ministerium eine Darlegung seiner (unterstellten) Abwägungsgründe insgesamt bewusst vermieden hat.

  • VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 691/06
    Bereits am selben Tag hat die Klägerin deswegen das zeitgleich mit dem vorliegenden Verfahren verhandelte Verfahren 6 K 2162/06 anhängig gemacht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 455/05, 3 L 469/05, 6 K 782/06, 6 K 2162/06 und 6 K 2467/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

    Denn die Klägerin hat den Bescheid der Beklagten vom 28.6.2005, der u.a. eine solche Bettenausweisung zu Gunsten des Beigeladenen zum Inhalt hat, zunächst rechtzeitig mit einem Widerspruch und nach dessen Zurückweisung mit der im Verfahren 6 K 2162/06 erhobenen Klage angefochten; weitere Planbettenzuweisungen im Fachgebiet Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde für ein Krankenhaus im Kreis H. sind nicht erfolgt.

    Ein Vermerk der Beklagten vom 11.7.2005 im Verwaltungsvorgang zum Verfahren 6 K 2162/06 über ein Telefonat mit dem Ministerium betreffend (Nicht-)Angaben zum Krankenhausstandort S. spricht vielmehr dafür, dass das Ministerium eine Darlegung seiner Gründe insgesamt sogar bewusst vermieden hat.

  • VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 782/06

    Krankenhausplan für Gütersloh muss in Teilbereichen neu festgestellt werden

    In zwei weiteren am 17.4.2007 zeitgleich verhandelten Klageverfahren, an denen der Beigeladene beteiligt ist - 6 K 691/06 und 6 K 2162/06 -, hat sich die Trägerin des T. W1.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 469/05, 6 K 691/06, 6 K 2162/06 und 6 K 2467/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

    Ein Vermerk der Beklagten vom 11.7.2005 im Verwaltungsvorgang zum Verfahren 6 K 2162/06 über ein Telefonat mit dem Ministerium betreffend (Nicht-)Angaben zum Krankenhausstandort S. spricht vielmehr dafür, dass das Ministerium eine Darlegung seiner Gründe insgesamt sogar bewusst vermieden hat.

  • VG Minden, 17.04.2007 - 6 K 2467/06

    Rechtmäßigkeit der Anweisung der numerischen Erhöhung von

    In zwei weiteren am 17.4.2007 zeitgleich verhandelten Klageverfahren, an denen der Beigeladene beteiligt ist - 6 K 691/06 und 6 K 2162/06 -, hat sich die Trägerin des T1.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des zum Parallelverfahren 6 K 782/06 ergangenen Urteils, die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 3 L 469/05, 6 K 691/06, 6 K 782/06 und 6 K 2162/06 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

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