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   VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21.WI   

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VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21.WI (https://dejure.org/2021,36136)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.08.2021 - 6 K 226/21.WI (https://dejure.org/2021,36136)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 31. August 2021 - 6 K 226/21.WI (https://dejure.org/2021,36136)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    VG Wiesbaden legt EuGH vor: Verstößt Speicherung der Restschuldbefreiung durch Schufa länger als 6 Monate gegen DSGVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zweifel an Speicherpraktiken der SCHUFA Holding AG zur Restschuldbefreiung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vorlage an EuGH bezüglich SCHUFA-Eintragung einer Restschuldbefreiung

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Datenspeicherung - Schufa-Eintrag nach Restschuldbefreiung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH-Vorlage bezüglich der Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG - VG Wiesbaden bittet EuGH um Vorabentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2022, 527
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

    Auszug aus VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21
    Im Hinblick auf das Ziel der DS-GVO, aber auch der VO (EU) 2016/680, in Umsetzung von Art. 7 und 8 GrCh einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen zu gewährleisten, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten, kann der Umgang mit dem Beschwerderecht nicht so eng ausgelegt werden, dass die Aufsichtsbehörde nur "irgendwie" tätig werden muss (i.d.S. auch EuGH, Urteil vom 15. Juni 2021, Az. C 645/19, ECLI:EU:C:2021:483, Rn. 91).

    Auch im Hinblick darauf, dass bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen auch die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates feststellen könnte, dass die betreffende Datenverarbeitung gegen die in der DS-GVO enthaltenen Vorschriften verstößt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juni 2021, Az. C-645/19), bedarf es erst recht einer gerichtlichen Kontrollbefugnis bezüglich der entsprechenden Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 77 f. DS-GVO.

    Art. 58 DS-GVO regelt die Befugnisse der Aufsichtsbehörde (in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 14.06.2021, Az. C-645/19).

  • OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21

    Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im

    Auszug aus VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21
    Denn eine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. e) DS-GVO) übt die Beigeladene als wirtschaftlich tätiges Unternehmen nicht aus (dazu OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.6.2021, Az. 17 U 15/21, II. 1. b), S. 8).

    Dies steht aber der gesetzgeberischen Wertung des § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsBekV) entgegen, welche von einer Speicherdauer (nur) im Insolvenzregister von sechs Monaten ausgeht (in diesem Sinne auch OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.6.2021, Az. 17 U 15/21, II. 1. c) aa), S.11 f.).

    Insoweit folgt die Kammer dem OLG Schleswig-Holstein, welches die Auffassung vertritt, dass die Prüf- und Löschfristen unter Ziffer II.2.b) der Verhaltensregeln bezüglich der Restschuldbefreiung im Widerspruch zu den Regelungen in § 9 InsO, § 3 InsoBekVO stehen (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4.6.2021, Az. 17 U 15/21, II. 1. c) cc).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2020 - 10 A 10613/20

    Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens beim Landesbeauftragten für den

    Auszug aus VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21
    Das OVG Koblenz, welches mit Urteil vom 26.10.2020 (Az. 10 A 10613/20.OVG) in dem dort anhängigen Fall entschieden hat, dass ein Beschwerdeführer weder Recht auf einen Bescheid bestimmten Inhalts, noch auf eine bestimmte Entscheidung in der Sache hat, hat die Frage bezogen auf die VO (EU) 2016/679, hier Art. 78 Abs. 1 DS-GVO, in dem dort vorliegenden Fall dem Europäischen Gerichtshof zur endgültigen Klärung nicht vorgelegt.
  • EuGH, 09.03.2010 - C-518/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21
    Auch wenn die Aufsichtsbehörde vollständig unabhängig ist (siehe EuGH, Urteil vom 9. März 2010, Az. C-518/07, ECLI:EU:C:2010:125), so kann diese Unabhängigkeit nicht zu einem willkürlichen sanktionslosen Handeln führen, was aber bei einem petitionsähnlichen Charakter der Fall wäre.
  • VG Wiesbaden, 07.06.2021 - 6 K 307/20

    Zur Datenspeicherung von Daten aus dem Schuldnerverzeichnis bei

    Auszug aus VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21
    Die beklagte Aufsichtsbehörde hat im Rahmen eines Antrages auf Zulassung einer Berufung in einem Verfahren, welches auch eine Restschuldenbefreiung und die A. betrifft (VG Wiesbaden, Urteil vom 7.6.2021, Az. 6 K 307/20.WI) die Meinung vertreten, dass Art. 77 Abs. 1 DS-GVO nicht vorsehe, dass gerichtlich zu überprüfen ist, ob die Beschwerdeentscheidung inhaltlich zutreffend ist.
  • OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22

    Schufa - Eintragung eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens (Planinsolvenz) in

    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 31. August 2021 - 6 K 226/21.WI - bei Juris) habe bereits grundsätzliche Zweifel an der Zulässigkeit der Speicherpraxis der Beklagten und die Sache daher dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Diese Auffassung traf in Rechtsprechung und Literatur zum Teil auf Zustimmung (so etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, 6 K 226/21.WI - bei Beck Online; Weichert, ZD 2021, 554; Anmerkung Gutowski, NZI 2021, 794; Anmerkung Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021, Anm. 2; Heyer, Anm. NZI 2021, 847, 848), zum Teil wurde sie kritisiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21 - bei Juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021, 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540; KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022, 27 U 51/21 - bei Juris; Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951).

  • VG Wiesbaden, 27.09.2021 - 6 K 549/21

    Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten

    Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, denn der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde ein Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladene zu 1. Entgegen der Meinung der Beigeladenen zu 1. steht dem Kläger ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 47 GrCh i.V.m. Art. 77 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 DS-GVO zu (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.08.2021, Az. 6 K 226/21.WI).
  • OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21

    Anspruch auf Löschung von Eintragungen im sogenannten Schufa-Register und

    Der Kläger hat unstreitig keine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erteilt und die Beklagte nimmt auch keine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt wahr (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zumal dafür eine jedenfalls erforderliche gesonderte Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 1 lit. b DSGVO fehlt (so zu Recht auch etwa OLG Schleswig, Urt. v. 2.7.2021 - 17 U 15/21, NZI 2021, 794; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583; Schmid , BKR 2021, 718 f.; Roßnagel , in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019 Art. 6 Abs. 1 Rn. 75).

    Soweit es nur um die Erreichung des eigenen Geschäftsziels, um die damit typischerweise verbundene Erzielung von eigenen Einnahmen und damit letztlich nur um wirtschaftliche Eigeninteressen geht, kann das jedoch nicht zur allgemeinen Rechtfertigung einer so tiefgreifenden Datenverarbeitung zu Lasten unbeteiligter Personen herangezogen werden (kritisch auch VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583).

    (c) Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 mit insofern zust. Anm. Gutowski ; zustimmend auch Brzoza , jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2) und dem des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583) ist bei der Interessenabwägung nicht maßgeblich (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet schon nach sechs Monaten zu löschen sind.

    Indes zeigt dies aber im Gegenzug gerade auch das berechtigte Interesse der "Dritten", so dass die These etwa des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583), dass im Falle einer zunächst zulässigen Speicherung der Daten aus öffentlichen Registern bei Wirtschaftsauskunfteien dann "höchstens" dieselben Speicher- und Löschfristen gelten dürfen, wie in den öffentlichen Registern, unter dem Regime des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerade nicht überzeugt.

    Der Senat hat erwogen, das Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen, weil das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem oben zitierten Beschluss vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583) ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 2 AEUV (auch) zu im konkreten Fall entscheidungserheblichen Fragen eingeleitet hat.

  • OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten über Verbraucher durch eine

    Der Kläger rügt, das Landgericht habe sich mit der Rechtsprechung des OLG Schleswig (Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21) nicht ausreichend auseinandergesetzt und sei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28.09.2021 (Az.: 6 K 226/21) -unzulässige Vorratsdatenspeicherung durch die Beklagte-überhaupt nicht eingegangen.

    Dieses könnte deshalb zweifelhaft sein, weil dann, wenn es nur um die Erreichung des eigenen Geschäftsziels, um die damit typischerweise verbundene Erzielung von eigenen Einnahmen und damit letztlich nur um wirtschaftliche Eigeninteressen geht, diese eine so tief eingreifende Datenverarbeitung möglicherweise nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. OLG Köln Urt. v. 27.1.2022 - 15 U 153/21, BeckRS 2022, 1208 Rn. 20, beck-online; kritisch auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583, beck-online).

    Der Kläger wendet unter Hinweis auf den Beschluss des VG Wiesbaden vom 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583 Rn. 33, beck-online -, schließlich ohne Erfolg eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung ein.

    Dies führe letztendlich zu einer Vorratsdatenhaltung, vor allem, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gelöscht worden sind (VG Wiesbaden Beschl. v. 31.8.2021 - 6 K 226/21.WI, BeckRS 2021, 24583 Rn. 33, beck-online).

    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat sich zu einer Vorlage von Fragen an den Europäischen Gerichtshof entschlossen (Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, Az. 6 K 226/21, BeckRS 2021, 24583, C-552/21, zwischenzeitlich wurde die Vorlage wieder zurückgenommen, weil eine Klagerücknahme erfolgte; mit Beschlüssen vom 23. Dezember 2021, Az. 6 K 441/21.WI, und vom 31. Januar 2022, Az. 6 K 1052/21.WI, erfolgten zwei weitere Vorlagen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit fast identischen Fragen, die vom Europäischen Gerichtshof unter den Aktenzeichen C- 26/22 und C-64/22 in einem verbundenen Verfahren geführt werden.

  • VG Stuttgart, 11.11.2021 - 11 K 17/21

    Folgerungen für die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus der

    90 a) Die Kammer schließt sich insoweit der in der Rechtsprechung inzwischen vorherrschenden Auffassung an, dass sich aus Art. 77 und Art. 78 DS-GVO ergibt, dass ein Anrufen der unabhängigen Aufsichtsbehörde durch eine betroffene Person nicht mehr - wie nach alter Rechtslage - "petitions-ähnlichen" Charakter hat, mit der Folge, dass es genügen würde, wenn die Aufsichtsbehörde das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und eine Art von - gerichtlich nicht überprüfbarer - Antwort hierauf übermittelt (OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - 5 Bf 279/17 -, juris, Rn. 63 bis 71 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; VG Mainz, Urt. v. 16.01.2020 - 1 K 129/19.MZ -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 07.12.2020 - An 14 K 18.02503 - und Urt. v. 22.09.2021 - An 14 K 19.01274 -, jew. juris; VG Hamburg, Urt. v. 01.06.2021 - 17 K 2977/19 -, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.08.2021 - 6 K 226/21.WI -, juris; wohl auch VG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2021 - 29 K 7031/19 -, juris).

    Dies erscheint der Kammer derart eindeutig, dass ein Zuwarten auf eine Entscheidung des EuGH (vgl. Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.08.2021, a.a.O.) nicht notwendig erscheint (soweit ersichtlich, wird die gegenteilige Ansicht nur noch in älteren Entscheidungen vertreten, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.01.2020 - 1 S 3001/19 -, juris).

  • OLG Dresden, 09.08.2022 - 4 U 243/22

    1. Die Speicherfristen der InsoBekVO sind für die Frage, wie lange die

    "(c) Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 mit insofern zust. Anm. Gutowski; zustimmend auch Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2) und dem des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583) ist bei der Interessenabwägung nicht maßgeblich (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet schon nach sechs Monaten zu löschen sind.

    Indes zeigt dies aber im Gegenzug gerade auch das berechtigte Interesse der "Dritten", so dass die These etwa des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583), dass im Falle einer zunächst zulässigen Speicherung der Daten aus öffentlichen Registern bei Wirtschaftsauskunfteien dann "höchstens" dieselben Speicher- und Löschfristen gelten dürfen, wie in den öffentlichen Registern, unter dem Regime des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerade nicht überzeugt.

  • VG Wiesbaden, 10.12.2021 - 6 K 1107/20
    Bereits mit Beschluss vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI; C-552/21) wurde die Frage gestellt, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde den Charakter einer behördlichen Sachentscheidung habe.

    Bereits mit Beschluss vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI; C-552/21) legte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem Europäischen Gerichtshof die Frage zum Rechtscharakter der Tätigkeit und der Mitteilung der Aufsichtsbehörde bezüglich eines betroffenen Beschwerdeführers vor.

  • KG, 15.02.2022 - 27 U 51/21

    Datenschutzrecht: Anspruch auf Löschung der über sechsmonatigen Speicherung einer

    (c) Entgegen dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O., NZI 2021, 794 mit insofern zust. Anm. Gutowski; zustimmend auch Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2) und dem des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (a.a.O., BeckRS 2021, 24583) ist bei der Interessenabwägung nicht maßgeblich (auch) auf die gesetzlichen Wertungen aus § 3 InsoBekV abzustellen, wonach Eintragungen über die Erteilung der Restschuldbefreiung in den öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet schon nach sechs Monaten zu löschen sind.
  • VG Wiesbaden, 31.01.2022 - 6 K 1052/21
    Bereits mit Beschlüssen vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI; C-552/21) und 23.12.2021 (6 K 441/21.WI; Az. C-26/22) legte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zum Rechtscharakter der Tätigkeit und der Mitteilung der Aufsichtsbehörde bezüglich eines betroffenen Beschwerdeführers vor.
  • VG Wiesbaden, 23.12.2021 - 6 K 441/21
    Bereits mit Beschluss vom 31.08.2021 (6 K 226/21.WI; C-552/21) legte die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden dem Europäischen Gerichtshof die Frage zum Rechtscharakter der Tätigkeit und der Mitteilung der Aufsichtsbehörde bezüglich eines betroffenen Beschwerdeführers vor.
  • VG Wiesbaden, 24.09.2021 - 6 K 442/21

    Fehlender Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde

  • VG Hannover, 10.10.2023 - 10 A 5223/19

    Beschwerde; Datenschutzverstoß; DS-GVO; Eingabe; Nichtanwendbarkeit der DS-GVO;

  • VG Weimar, 13.04.2022 - 3 K 1832/20

    (Verhältnis von EUV 2016/679 Art 80 Abs 1 und VwGO § 67 Abs 2 S 2; Auswirkungen

  • KG, 15.02.2022 - 17 U 51/21
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