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   FG München, 09.12.2014 - 6 K 2338/11   

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https://dejure.org/2014,61281
FG München, 09.12.2014 - 6 K 2338/11 (https://dejure.org/2014,61281)
FG München, Entscheidung vom 09.12.2014 - 6 K 2338/11 (https://dejure.org/2014,61281)
FG München, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 6 K 2338/11 (https://dejure.org/2014,61281)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Deckelung des nach der sog. 1-%-Methode ermittelten Privatanteils auf 50 % der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten - keine Verfassungswidrigkeit der Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Privatanteil nach der 1-%-Methode - und die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 24.02.2000 - III R 59/98

    Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung

    Auszug aus FG München, 09.12.2014 - 6 K 2338/11
    Diese Regelung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unlogisch und verfassungsgemäß (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 24.02.2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273).

    Eine andere Nachprüfung dieses Nutzungsanteils durch die Finanzbehörden ist wegen des engen Zusammenhangs mit der Sphäre der privaten Lebensführung kaum oder gar nicht möglich (BFH-Urteil vom 24.02.2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273).

    Denn der Bürger hat kein sich aus der Verfassung ergebendes Recht darauf, dass ihm eine Regelung mit den für ihn günstigsten Möglichkeiten (im Streitfall: keine Fahrtenbuchführung und eine dem jeweiligen Einzelfall angepasste Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Aufwendungen für die private Kfz-Nutzung) zur Auswahl angeboten wird (BFH-Urteile vom 13.12.2012 VI R 51/11, BStBl II 2013, 385 und vom 24.02.2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273).

    Der vom Kläger errechnete Kostenanteil liegt bei 70 % und nicht über 100 % der Gesamtkosten (BFH-Urteil vom 23.02.2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273).

  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

    Auszug aus FG München, 09.12.2014 - 6 K 2338/11
    Der Steuerpflichtige trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für eine von ihm behauptete betriebliche Veranlassung getätigter Aufwendungen (BFH-Urteil vom 24.06.1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562).
  • BFH, 13.12.2012 - VI R 51/11

    1 %-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenneupreise

    Auszug aus FG München, 09.12.2014 - 6 K 2338/11
    Denn der Bürger hat kein sich aus der Verfassung ergebendes Recht darauf, dass ihm eine Regelung mit den für ihn günstigsten Möglichkeiten (im Streitfall: keine Fahrtenbuchführung und eine dem jeweiligen Einzelfall angepasste Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Aufwendungen für die private Kfz-Nutzung) zur Auswahl angeboten wird (BFH-Urteile vom 13.12.2012 VI R 51/11, BStBl II 2013, 385 und vom 24.02.2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273).
  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 09.12.2014 - 6 K 2338/11
    bb) Die Kläger haben ihren Vorwurf der fehlenden Logik verfassungsrechtlich damit begründet, dass Folgerichtigkeit ein Verfassungsgrundsatz ist (vgl. zur Folgerichtigkeit den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 06.07.2010 2 BvL 13/09, BStBl II 2011, 318).
  • BFH, 25.11.1993 - IV R 37/93

    Verpflegungsmehraufwand und Reisekosten sind nur dann Betriebsausgaben im

    Auszug aus FG München, 09.12.2014 - 6 K 2338/11
    Anhand vom Steuerpflichtigen darzulegender objektiver Tatsachen muss demnach feststehen, dass geltend gemachte Aufwendungen in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer konkreten Gewinnerzielungsabsicht angefallen sind und eine ggf. vorliegende private Mitveranlassung unbedeutend ist (BFH-Urteile vom 25.11.1993 IV R 37/93, BStBl II 1994, 350; vom 26.11.1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961).
  • BFH, 26.11.1997 - X R 146/94

    Steuermindernde Berücksichtigung von Flugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben

    Auszug aus FG München, 09.12.2014 - 6 K 2338/11
    Anhand vom Steuerpflichtigen darzulegender objektiver Tatsachen muss demnach feststehen, dass geltend gemachte Aufwendungen in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer konkreten Gewinnerzielungsabsicht angefallen sind und eine ggf. vorliegende private Mitveranlassung unbedeutend ist (BFH-Urteile vom 25.11.1993 IV R 37/93, BStBl II 1994, 350; vom 26.11.1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG München, 09.12.2014 - 6 K 2338/11
    Ist bei Ermittlung von als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten zudem eine Abgrenzung betrieblicher Aufwendungen von privaten Aufwendungen erforderlich, trifft den Steuerpflichtigen eine gegenüber der Regelung in § 90 der Abgabenordnung (AO 1977) erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Bestimmung des betrieblichen Aufwandsanteils (BFH-Beschluss vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817, 828).
  • BFH, 15.05.2018 - X R 28/15

    Anwendung der 1 %-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 9. Dezember 2014 6 K 2338/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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