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   VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16.A   

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VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16.A (https://dejure.org/2017,26979)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Außerkraftsetzung der Dublin-Verordnung

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16
    Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.12.2016 ist nicht nur gegen die Abschiebungsanordnung, sondern auch gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig ( BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 -, NVwZ 2016, 154).

    Ein allgemeines individualschützendes Recht auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 - und Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, beide ).

    Auch können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die Nichteinhaltung der 12-Monats-Frist des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sowie der Fristenregelung des Art. 29 Dublin III-VO berufen, soweit wie hier der für die Abschiebung in Betracht kommende Staat seine Aufnahmebereitschaft fortwährend signalisiert (zur Problematik des sog. Drittschutzes der Fristenregelungen der Dublin III-VO vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 -, ; BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 1 C 26/14 -, ; BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 -, ; BVerwG, Urt. v. 27.04.2016 - 1 C 24/15 -, ; SächsOVG, Beschl. v. 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, ; BayVGH, Urt. v. 21.05.2015 - 14 B 12.30323 -, ).

    Ein solcher Fall liegt hier auch in Ansehung einer Verfahrensdauer von ca. 9 Monaten von der Asylantragstellung bis zur Erteilung der Zustimmung zur Aufnahme der Kläger nicht vor, da unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen im Fall einer überlangen Verfahrensdauer eine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaats entsteht, jedenfalls bei der hiesigen Zeitspanne nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ( Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 -, ) noch nicht von einer derart überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann.

  • BVerwG, 22.03.2016 - 1 C 10.15

    Abschiebungsanordnung; Aufnahme; Asylantrag; Antragsrücknahme; Beschränkung;

    Auszug aus VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16
    2) Diese Zustimmungserklärung mit der Folge einer ausschließlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Asylanträge der Kläger entfaltet dabei konstitutive Wirkung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 -, ), da der prüfende Mitgliedstaat damit das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Zuständigkeitsnorm bestätigt und eine (zeitlich befristete) Zusage für die Prüfung des Asylbegehrens des jeweiligen Antragstellers erteilt.

    Auch systematische Gründe sprechen für die konstitutive Wirkung der Zuständigkeitserklärung (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 -, zur inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO).

    Ein allgemeines individualschützendes Recht auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 - und Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, beide ).

    Allerdings kann dieses faktische Phänomen - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht zu einer für das Gericht normativ beachtlichen Außerkraftsetzung der Dublin-Verordnung führen, da diese verbindlich ist und unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 -, unter Hinweis auf Art. 288 Abs. 2 AEUV).

  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16
    Vom Sinn und Zweck der Regelungen her und vor dem Hintergrund, dass ein Schutzsuchender einen materiellen Anspruch auf Prüfung seines Schutzbegehrens hat, darf lediglich nicht die Situation eines "refugee in orbit" (in Anlehnung an BVerwG, Urt. v. 27.4.2016 - 1 C 24/15 -, ) eintreten, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht, was hier allerdings aufgrund der Zuständigkeitserklärung Kroatiens nicht der Fall ist.

    Auch können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die Nichteinhaltung der 12-Monats-Frist des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sowie der Fristenregelung des Art. 29 Dublin III-VO berufen, soweit wie hier der für die Abschiebung in Betracht kommende Staat seine Aufnahmebereitschaft fortwährend signalisiert (zur Problematik des sog. Drittschutzes der Fristenregelungen der Dublin III-VO vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 -, ; BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 1 C 26/14 -, ; BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 -, ; BVerwG, Urt. v. 27.04.2016 - 1 C 24/15 -, ; SächsOVG, Beschl. v. 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, ; BayVGH, Urt. v. 21.05.2015 - 14 B 12.30323 -, ).

    Hat sich nämlich ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der Dublin III-VO positiv für zuständig für die Prüfung des Schutzbegehrens eines Antragstellers erklärt, entsteht eben nicht die Situation eines "refugee in orbit" (in Anlehnung an BVerwG, Urt. v. 27.04.2016 - 1 C 24/15 -, ), in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht.

  • VG Leipzig, 07.04.2017 - 6 L 287/17
    Auszug aus VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16
    Mit Schriftsatz vom 27.3.2017 beantragten die Kläger die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16.3.2017 gem. § 80 Abs. 7 VwGO (6 L 287/17.A) und erhoben zudem am gleichen Tag eine Anhörungsrüge gem. § 152 a VwGO (6 L 283/17.A).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Verfahrensakten in den Eilverfahren (6 L 1116/16.A, 6 L 283/17.A und 6 L 287/17.A) verwiesen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

    3) Auch in Ansehung des Vortrags des Prozessbevollmächtigen der Kläger, dass der Grenzübertritt der Kläger 1. und 2. nach Kroatien im Zuge des großen Flüchtlingsstromes nicht illegal erfolgt sei, da die kroatischen Behörden den Grenzübertritt geleitet und die Weiterleitung der ankommenden Flüchtlinge nach Slowenien begleitet hätten und ihnen - also auch den Klägern zu 1. und 2. - insofern ein schlüssiges Visum erteilt worden sei, sieht sich das Gericht nicht dazu veranlasst, seine bereits in den Beschlüssen vom 16.3.2017 (6 L 1116/16.A) sowie vom 7.4.2017 (6 L 287/17.A) mitgeteilte Rechtsauffassung zu korrigieren.

  • VG München, 11.01.2017 - M 8 S 16.51193

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in

    Auszug aus VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16
    Es erfolgte auch keine Aufkündigung des Dublin III-Abkommens durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in rechtlicher Hinsicht, da die Dublin III-VO vollzogen wurde und wird (vgl. auch VG Cottbus, Urt. v. 23.2.2017 - 5 K 1560/16.A -, ; VG München, Beschl. v. 11.1.2017 - M 8 S 16.51193 -, ).

    Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist, abgesehen davon, dass seitens der Kläger nichts Substanzielles dazu vorgetragen ist, dass das kroatische Asylverfahren an systemischen Mängeln leiden würde, nicht davon auszugehen, dass die Kläger in Kroatien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. nur jüngst VG Cottbus, Urt. v. 23.2.2017 - 5 K 1560/16.A -, ; VG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2017 - 9 AE 5887/16 -, [...]; VG München, Beschl. v. 11.1.2017 - M 8 S 16.51193 -, [...]).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 -, ) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, ) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht.

    Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 a.a.O.).

  • VG Cottbus, 23.02.2017 - 5 K 1560/16

    Dublin-Verfahren

    Auszug aus VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16
    Es erfolgte auch keine Aufkündigung des Dublin III-Abkommens durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in rechtlicher Hinsicht, da die Dublin III-VO vollzogen wurde und wird (vgl. auch VG Cottbus, Urt. v. 23.2.2017 - 5 K 1560/16.A -, ; VG München, Beschl. v. 11.1.2017 - M 8 S 16.51193 -, ).

    Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist, abgesehen davon, dass seitens der Kläger nichts Substanzielles dazu vorgetragen ist, dass das kroatische Asylverfahren an systemischen Mängeln leiden würde, nicht davon auszugehen, dass die Kläger in Kroatien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. nur jüngst VG Cottbus, Urt. v. 23.2.2017 - 5 K 1560/16.A -, ; VG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2017 - 9 AE 5887/16 -, [...]; VG München, Beschl. v. 11.1.2017 - M 8 S 16.51193 -, [...]).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-490/16

    Kroatien ist für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen

    Auszug aus VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16
    Hintergrund dieser Rechtspraxis ist ein bislang nicht entschiedenes Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien vom 14.9.2016 an den EuGH (Az.: EuGH C-490/16) zur Rechtsfrage, ob die Durchquerung der Länder der Westbalkanroute im Zuge des Flüchtlingsstroms, welcher staatlich organisiert gewesen sei, als illegale Einreise i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu werten ist.

    Das Gericht verkennt dabei auch nicht die Auffassung der Generalanwältin beim EuGH _____ _________ , die sich in ihren Schlussanträgen vor dem EuGH in den Rechtssachen C-490/16 und C-646/16 dafür ausgesprochen hat, dass ein illegaler Grenzübertritt i.S.d. Dublin-III-VO nicht vorliege, wenn Mitgliedstaaten an den Außengrenzen der Union, die mit einem Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen konfrontiert seien, diesen Menschen gestatteten, auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet einzureisen und es zu durchqueren (Sharpston, Pressemitteilung des EuGH Nr. 57/2017 v. 8.6.2017 -, ).

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Rechtssache " _______ " entschieden, dass in einer Situation wie der vorliegenden, in der der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme des Asylbewerbers zugestimmt hat, der Betroffene der Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Asylbewerber in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 -, ; nunmehr geregelt in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO).

    Auch können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die Nichteinhaltung der 12-Monats-Frist des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO sowie der Fristenregelung des Art. 29 Dublin III-VO berufen, soweit wie hier der für die Abschiebung in Betracht kommende Staat seine Aufnahmebereitschaft fortwährend signalisiert (zur Problematik des sog. Drittschutzes der Fristenregelungen der Dublin III-VO vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 -, ; BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 1 C 26/14 -, ; BVerwG, Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 -, ; BVerwG, Urt. v. 27.04.2016 - 1 C 24/15 -, ; SächsOVG, Beschl. v. 05.10.2015 - 5 B 259/15.A -, ; BayVGH, Urt. v. 21.05.2015 - 14 B 12.30323 -, ).

  • VG Leipzig, 07.04.2017 - 6 L 283/17
    Auszug aus VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16
    Mit Schriftsatz vom 27.3.2017 beantragten die Kläger die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16.3.2017 gem. § 80 Abs. 7 VwGO (6 L 287/17.A) und erhoben zudem am gleichen Tag eine Anhörungsrüge gem. § 152 a VwGO (6 L 283/17.A).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Verfahrensakten in den Eilverfahren (6 L 1116/16.A, 6 L 283/17.A und 6 L 287/17.A) verwiesen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • OVG Sachsen, 05.10.2015 - 5 B 259/15

    Dublin-Verfahren; Überstellungsfrist; Abschiebung; aufschiebende Wirkung;

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

  • VGH Bayern, 21.05.2015 - 14 B 12.30323

    Dublin-II-Verordnung, Zuständigkeit, Rücknahme

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - A 11 S 1523/11

    Zur Prüfung von Duldungsgründen vor Erlass einer Abschiebungsanordnung gegen

  • VG Hamburg, 08.02.2017 - 9 AE 5887/16

    Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens in

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • VG Cottbus, 30.12.2016 - 5 L 685/16

    Dublin-Verfahren

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

  • VG Leipzig, 07.04.2017 - 6 L 287/17
    Am 29.12.2016 haben die Antragsteller gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig erhoben (6 K 2589/16.A) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (6 L 1116/16.A).

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16.3.2017 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO dahingehend abzuändern, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.12.2016 (6 K 2589/16.A) angeordnet wird.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und auf die Verfahrensakten zu den Gerichtsverfahren 6 K 2589/16.A, 6 L 1116/16.A und 6 L 283/17.A sowie die Behördenakte Bezug genommen.

  • VG Leipzig, 07.04.2017 - 6 L 283/17
    Am 29.12.2016 haben die Antragsteller gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig erhoben (6 K 2589/16.A) und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (6 L 1116/16.A).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und auf die Verfahrensakten zu den Gerichtsverfahren 6 K 2589/16.A, 6 L 1116/16.A und 6 L 287/17.A sowie die Behördenakte Bezug genommen.

  • VG Bayreuth, 02.05.2018 - B 6 K 17.50305

    Überstellung nach Kroatien im Dublin-Verfahren

    Das erkennende Gericht verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides und des Beschlusses vom 12.04.2017 sowie auf die - systemische Mängel ausnahmslos verneinende - Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 16.02.2017 - C-578/16 PPU, juris Rn. 70 f; VG Cottbus, Urteil vom 23.02.2017 - 5 K 1560/16.A, juris Rn. 32 ff; VG Minden, Beschluss vom 27.03.2017 - 1 L 543/17.A, juris Rn. 12 ff; VG Leipzig, Urteil vom 19.06.2017 - 6 K 2589/16.A, juris Rn. 27 f; VG München, Urteil vom 26.06.2017 - M 9 K 16.51031, juris Rn. 28 ff; VG Magdeburg, Beschluss vom 13.11.2017 - 8 B 455/17, juris Rn. 2; ausführlich VG Greifswald, Beschluss vom 08.12.2017 - 4 B 2231/17 As HGW, juris Rn. 13 ff; VG Aachen, Beschluss vom 09.03.2018 - 6 L 1943/17.A, juris Rn. 27 ff).
  • VG Aachen, 09.03.2018 - 6 L 1943/17

    Kroatien; systemische Mängel; push-backs; Eurodac-System; zugriffsberechtigt;

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 71; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 12 L 1364/17.A -, juris Rn. 37; VG Leipzig, Urteil vom 19. Juni 2017 - 6 K 2589/16.A -, juris Rn. 27; VG Cottbus, Urteil vom 23. Februar 2017 - 5 K 1560/16.A -, juris Rn. 32; VG München, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - M 18 S 16.50812 -, juris Rn. 14; VG des Saarlands, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 5 L 974/16 -, juris Rn. 16.
  • VG Bayreuth, 29.11.2019 - B 8 K 17.33375

    Keine systemischen Mängel im Asylsystem oder den Aufnahmebedingungen in Kroatien

    Das erkennende Gericht verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides, sowie auf die - systemische Mängel ausnahmslos verneinende - Rechtsprechung (VG Aachen, U.v. 15.08.2019 - 6 L 825/19.A Rn 7 und B.v. 09.03.2018 - 6 L 1943/17.A, Rn. 27 ff; VG Augsburg, U.v. 13.11.2018 - Au 6 K 18.50813 Rn. 26; EuGH, U.v. 16.02.2017 - C-578/16 PPU Rn. 70 f; VG Cottbus, U.v. 23.02.2017 - 5 K 1560/16.A, Rn. 32 ff; VG Minden, B.v. 27.03.2017 - 1 L 543/17.A Rn. 12 ff; VG Leipzig, U.v. 19.06.2017 - 6 K 2589/16.A Rn. 27 f; VG München, U.v. 26.06.2017 - M 9 K 16.51031 Rn. 28 ff; VG Magdeburg, B.v. 13.11.2017 - 8 B 455/17 Rn. 2; ausführlich VG Greifswald, B.v. 08.12.2017 - 4 B 2231/17 As HGW, Rn. 13 ff - alle juris).
  • VG Kassel, 10.03.2023 - 7 L 360/23

    Afghanistan: Dublin Italien: Suspendierung, keine systemischen Mängel

    Vom Sinn und Zweck der Regelungen her und vor dem Hintergrund, dass ein Schutzsuchender einen materiellen Anspruch auf Prüfung seines Schutzbegehrens hat, darf lediglich nicht die Situation eines "refugee in orbit" (in Anlehnung an BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24/15 -, juris) eintreten, in der sich kein Mitgliedstaat für die sachliche Prüfung des Asylantrags als zuständig ansieht, was hier - nach der fiktiven Übernahmeerklärung der italienischen Behörden - allerdings nicht der Fall ist (Bay. VGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 14 B 12.30323 -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 19. Juni 2017 - 6 K 2589/16.A -, juris).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen, 12.08.2013 - A 1 A 181/13

    Indien, inländische Fluchtalternative, Grundsatzrüge, Meldesystem

    Auszug aus VG Dresden, 15.01.2018 - 6 K 2589/16
    möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen (vgl. Aus­ kunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig, S. 5) Auch das Sächsi­ sche Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass selbst dann, wenn feindlich gesonnene Familienangehörige über Polizeikontakte verfügen, es möglich ist, in anderen Landesteilen Indiens unentdeckt zu leben, so dass aufgrund des Fehlens eines zentralen Melde- und Re­ gistrierungssystems eine inländische Fluchtalternative gegeben ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. August 2013 - A 1 A 181/13 - juris).
  • VG Düsseldorf, 04.11.2014 - 14 K 8261/13

    Anforderungen an die Darlegung der politischen Verfolgung eines Asylbewerbers

    Auszug aus VG Dresden, 15.01.2018 - 6 K 2589/16
    Es bedarf zudem nur eines sehr einfa­ chen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien v. 3. März 2014, Stand: Dezember 2013, S. 22; VG Düsseldorf, Urt. v. 4. November 2014 - 14 K 8261/13.A - juris).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Dresden, 15.01.2018 - 6 K 2589/16
    Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren auf­ grund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013-10 C 23.12-, Rn. 19, juris).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

    Auszug aus VG Dresden, 15.01.2018 - 6 K 2589/16
    werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8; SächsOVG, Urt. v. 22. März 2012 - A 3 A 428/11 Rn. 24, juris).
  • OVG Sachsen, 22.03.2012 - A 3 A 428/11

    Ausschlussgründe, Einzelfallwürdigung, PKK

    Auszug aus VG Dresden, 15.01.2018 - 6 K 2589/16
    werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8; SächsOVG, Urt. v. 22. März 2012 - A 3 A 428/11 Rn. 24, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2014 - 13 A 2998/11

    Bestehen einer von persönlichen gefahrerhöhenden Umständen unabhängigen besonders

    Auszug aus VG Dresden, 15.01.2018 - 6 K 2589/16
    Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derarti­ ges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz (vgl. OVG NRW, Urt. v. 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - Rn. 195, zit. nach juris).
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