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   FG München, 27.04.2001 - 6 K 2935/99   

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https://dejure.org/2001,19156
FG München, 27.04.2001 - 6 K 2935/99 (https://dejure.org/2001,19156)
FG München, Entscheidung vom 27.04.2001 - 6 K 2935/99 (https://dejure.org/2001,19156)
FG München, Entscheidung vom 27. April 2001 - 6 K 2935/99 (https://dejure.org/2001,19156)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerpflicht einer Hausverwaltertätigkeit; Buchführungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuerpflicht einer Hausverwaltertätigkeit; Buchführungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gewerbesteuerpflicht einer Hausverwaltertätigkeit; Buchführungstätigkeit als freiberufliche Tätigkeit

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 5/98

    Abgrenzung Gewerbebetrieb - selbständige Arbeit bei selbständigem Hausverwalter

    Auszug aus FG München, 27.04.2001 - 6 K 2935/99
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Tätigkeit eines Hausverwalters selbständig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sein kann, wenn seine Tätigkeit nicht über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht, keine qualifizierten Aufgaben auf Angestellte oder Subunternehmer übertragen worden sind und die Beschäftigung von Hilfskräften für untergeordnete Arbeiten die Tätigkeit nicht nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als gewerblich erscheinen lässt (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 18. März 1999 IV R 5/98, BFH/NV 1999, 1456 ).
  • BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90

    Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der

    Auszug aus FG München, 27.04.2001 - 6 K 2935/99
    Soll eine ähnliche Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Katalogberufes verglichen werden, muß die Tätigkeit auf einer vergleichbar hohen Vorbildung beruhen (Urteil des BFH vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769 ).
  • FG Münster, 15.01.1999 - 11 K 7503/97

    Gewerbliche Tätigkeit bei Büro- und Buchführungsarbeiten

    Auszug aus FG München, 27.04.2001 - 6 K 2935/99
    Der Kläger ist Bilanzbuchhalter, damit ist nicht eine vergleichbar hohe Vorbildung wie bei einem Steuerberater gegeben (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Januar 1999 11 K 7503/97 G, EFG 2000, 128 ).
  • FG Hessen, 26.02.2007 - 8 K 3332/06

    Gewerbesteuerpflicht der Einnahmen eines selbständigen Buchhalters - Buchhalter

    Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Berufung auf das Urteil des FG München vom 27.04.2001 6 K 2935/99, juris, und dem Erfordernis einer staatlichen Erlaubnis für die Ausübung des Katalogberufs des Steuerberaters (Bestellung zum Steuerberater durch die Steuerberaterkammer) entgegen.

    Mangels besonderer anderer Fortbildungen ist daher davon auszugehen, dass seine Tätigkeit nicht auf einer vergleichbar hohen Vorbildung wie der eines Steuerberaters beruht (so im Ergebnis auch die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte, für den Fall eines Bilanzbuchhalters: FG München, Urteil vom 27.04.2001 a.a.O. und für eine als Buchhalterin tätige Steuerfachgehilfin: FG Münster, Urteil vom 15.01.1999 a.a.O., letztlich bestätigt durch BFH, Urteil vom 28.06.2001 IV R 10/00 a.a.O. unter 1.).

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