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   VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12   

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VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12 (https://dejure.org/2012,36601)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13.09.2012 - 6 K 306/12 (https://dejure.org/2012,36601)
VG Cottbus, Entscheidung vom 13. September 2012 - 6 K 306/12 (https://dejure.org/2012,36601)
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (89)

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

    Auszug aus VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12
    Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt.

    Demgegenüber kommt es - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern - auf den voraussichtlichen Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nicht an (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rn. 53 m.w.N.; Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, S. 5 f. EA und vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 - Juris Rn. 7; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, zit. nach juris, Rn. 29; Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24/05 -, KStZ 2007, 50; ferner bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 .NE -, LKV 2003, 284; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach juris, Rn. 35; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu der durch das 4. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes eingeführten Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG, Drs.

    Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil v. 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. des OVG Berlin- Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.) ist - wie bereits ausgeführt - geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

    Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12
    Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73.00.NE -, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. des OVG Berlin - Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

    Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin -Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

    Vorliegend findet indes die Neuregelung des Kommunalabgabengesetzes aufgrund des vorgenannten Gesetzes Anwendung, weil der Beklagte - wie noch auszuführen sein wird - vor dem 1. Januar 2009 nicht über eine rechtswirksame Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung verfügte - die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt dementsprechend nicht entstehen konnte -, sich die Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 als erste wirksame Beitragssatzung keine Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Februar 2004 beimisst und auch die konkrete Beitragsveranlagung des Klägers erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen war (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O., auch dazu, dass in der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n.F. auf Fälle der vorliegenden Art keine unzulässige Rückwirkung liege).

    Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Mit dem Begriff "rechtswirksam" gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist erkennbar die Eigenschaft einer Satzung gemeint, eine materiell rechtmäßige Abgabenerhebung zu ermöglichen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

    Unerheblich ist schließlich auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 a.a.O.).

    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. des OVG Berlin- Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.) ist - wie bereits ausgeführt - geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12
    Ferner wird Bezug genommen auf die vom Beklagten in diesem Verfahren in den Verfahren 6 K 1033/09 und 6 K 15/11 eingereichten Satzungs-, Vertrags- und Kalkulationsunterlagen, die auch im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und Gegenstand der Verhandlungstermine und ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten waren.

    Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 9. Februar 2012 - 6 K 2/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 15), vom 3. November 2011 - 6 K 15/11 - (veröff. in juris, dort Rn. 21 bis 40) und vom 8. Juni 2011 - 6 K 1033/09 - (veröff. in juris, dort Rn. 15 bis 33) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die zitierten Urteile der Kammer (dort Rn. 41 bis 46 für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 34 bis 35 für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.) verwiesen.

    Auch hierzu hat sich die Kammer in den oben genannten Urteilen geäußert, worauf Bezug genommen wird (vgl. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. Rn. 47 bis 54 und für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O., Rn. 36 bis 43).

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

    Die Kammer hat hierzu in dem oben zitierten Urteil vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 69 ff.) ausgeführt.

    Im Übrigen verbleibt es bezüglich der Flächenberechnung bei den Ausführungen der Kammer, insbesondere im Urteil vom 3. November 2011, a.a.O., Rn. 91 ff. Soweit hiernach dem Beklagten Fehler bei der Flächenberechnung unterlaufen sein mögen, stellt dies die Plausibilität der Beitragskalkulation insgesamt nicht in Frage und enthebt den Kläger nicht davon, etwaige weitere (angebliche) Fehler substantiiert zu rügen.

    Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

  • BVerwG, 14.07.2008 - 9 B 22.08

    Grundsatzrevision wegen Kollision des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für

    Auszug aus VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12
    Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73.00.NE -, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. des OVG Berlin - Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

    Denn alle vorangegangenen Kanalanschlussbeitragssatzungen waren unwirksam (vgl. zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Mit dem Begriff "rechtswirksam" gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. ist erkennbar die Eigenschaft einer Satzung gemeint, eine materiell rechtmäßige Abgabenerhebung zu ermöglichen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris; Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 N 58.09 -, zit. nach juris).

    Hierin liegt kein "rückwirkender" Eingriff in einen der Vergangenheit angehörenden ("abgeschlossenen") Tatbestand, vielmehr werden lediglich im Sinne einer unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an die andauernde Vorteilslage geknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.).

    Eine geschützte, in der Vergangenheit abschließend begründete und nachträglich entwertete Rechtsposition war damit aber nicht begründet (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschlüsse vom 15.11.2006 - 9 S 64.06 - und vom 14.12.2006 - 9 S 54.06 - Urteil vom 12.12.2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.); es gibt nämlich keine schutzwürdige Rechtsposition des Inhalts, dass es bei einer Rechtslage, nach der Abgaben nicht erhoben werden (können), verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. des OVG Berlin- Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.) ist - wie bereits ausgeführt - geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

    Auszug aus VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12
    Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73.00.NE -, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. des OVG Berlin - Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

    Demgegenüber kommt es - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern - auf den voraussichtlichen Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nicht an (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rn. 53 m.w.N.; Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, S. 5 f. EA und vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 - Juris Rn. 7; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, zit. nach juris, Rn. 29; Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24/05 -, KStZ 2007, 50; ferner bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 .NE -, LKV 2003, 284; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach juris, Rn. 35; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu der durch das 4. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes eingeführten Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG, Drs.

    Dem steht insbesondere nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg bzw. des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen stehen, wonach der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht zeitlich fixiert wird durch die erstmalige Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung - frühestens mit dem (beabsichtigten) Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung - und sich eine nach diesem Zeitpunkt erlassene Beitragssatzung Rückwirkung auf diesen Zeitraum messen muss, um den Sachverhalt in abgabenrechtlicher Hinsicht zu erfassen (vgl. statt vieler OVG Berlin -Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369).

  • VG Cottbus, 24.02.2011 - 6 K 953/06

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12
    Im vorliegenden Fall sind die diesbezüglichen Voraussetzungen unter Zugrundelegung der schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten jedoch gegeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beitragssatzungsgeber zugleich auch der Satzungsgeber für die Bebauungspläne ist und somit anders als ein Zweckverband selbst sicherstellen kann, dass solche Veranlagungsfälle auch künftig nicht entstehen (vgl. in diesem Sinne OVG D-Stadt- Brandenburg, a.a.O.; ferner bereits Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, zit. nach juris Rn. 51; Beschluss vom 29. Mai 2012 - 6 L 57/12 -, S. 4 des E.A.).

    in juris; vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, veröff.

    Dass diese Grundstücke eine potentielle Abwasserrelevanz haben müssen, liegt auf der Hand und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. etwa Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 K 953/06 -, zit. nach juris, Rn. 69 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12
    Auch wird eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen als solche nicht dadurch rechtswidrig, dass Unterschieden auf der Beitragsebene, die nach dem Zuvorgesagten auf der Gebührenebene wenigstens einen gruppengerechten Ausgleich erfahren müssen, auf der Gebührenebene tatsächlich nicht ausgeglichen werden; dieser Fehler ist ein Fehler der Gebühr und infiziert nicht den Beitrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, S. 6 ff. des E.A.; Urteil vom 26. Januar 2011 - 9 B 14.09 -, zit. nach juris; in diesem Sinn bereits: Beschluss vom 20. März 2006 - 9 S 82.05 -, S. 5 f. des EA).

    Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kanalanschlussbeitragssatzung 2008 zum 1. Januar 2009 (oder für einen Zeitpunkt seitdem) in der Gesamtschau der Beitrags- und Gebühren- bzw. Entgelterhebung davon ausgegangen werden müsste, eine unzulässige Doppelerhebung und damit eine (abgabenübergreifende), mit Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem bundesrechtlichen Äquivalenzprinzip unvereinbare - der lediglich auf das veranschlagte Beitragsaufkommen abstellende § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG erfasst diesen Fall von vornherein nicht - Aufwandsüberschreitung sei bereits eingetreten, weil der Beklagte tatsächlich bereits insgesamt durch Beiträge und Entgelte bzw. Gebühren mehr für Anschaffungs- und Herstellungskosten eingenommen hätte, als angefallen sind bzw. voraussichtlich anfallen werden (vgl. in diesem Sinne OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012 - 9 RS 1.12 -, Seite 2 f. des E.A) oder werde gerade durch die streitgegenständliche Beitragserhebung (vgl. in diesem Sinne ebenfalls OVG Berlin - Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O. , Seite 2 f. des E.A.: "der "Tropfen", der sprichwörtlich das "Fass zum Überlaufen bringen würde") oder auch nur in Kürze durch die noch ausstehenden Beitragserhebungen (vgl. in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011, a.a.O.) eintreten, so dass insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen sei.

    Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers befürchtet, dass möglicherweise - auf Dauer betrachtet - beitragsfähiger Aufwand in größerem Umfang, als nach der Beitragskalkulation vorgesehen, in die Gebühren-/Entgeltkalkulationen eingestellt und hierfür Gebühren-/Entgelte eingenommen werden sollten bzw. über die Gebühren-/Entgelteinnahmen weiterhin (auch) Investitionsaufwand finanziert werde, kann - und ggf. muss - dem nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2011, a.a.O., Rn. 46 m.w.N.; Beschlüsse vom 12. und 13. Januar 2012, jeweils a.a.O.) zudem entgeltseitig vor Überschreitung der Grenze zur Aufwandsüberdeckung Rechnung getragen werden, etwa durch erhebliche Gebühren-/Entgeltreduzierungen für die Zukunft.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 9 B 62.11

    Schmutzwasserbeitrag; Nichtigkeit der Satzung; wirtschaftlicher Vorteil;

    Auszug aus VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12
    Die unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Berlin- Brandenburg vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 - (veröff. in juris) offenbar unreflektiert ins Blaue hinein vertretene Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers verfängt nicht.

    Demgegenüber kommt es - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern - auf den voraussichtlichen Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nicht an (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rn. 53 m.w.N.; Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, S. 5 f. EA und vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 - Juris Rn. 7; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, zit. nach juris, Rn. 29; Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24/05 -, KStZ 2007, 50; ferner bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 .NE -, LKV 2003, 284; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach juris, Rn. 35; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu der durch das 4. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes eingeführten Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG, Drs.

    Denn für die Vorteilsvermittlung geht es nicht nur um die Bewertung der (erstmaligen) baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit als solcher, sondern vorteilserheblich ist alles, was das erschlossene Grundstück durch die Verwertbarkeit und Ausnutzung dem Grundstückseigentümer ermöglicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 18. April 2012, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Februar 1980, a.a.o.), wobei in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, ob die neugeschaffene Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG (vgl. dazu noch unten) einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten könnte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 85.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

    Auszug aus VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12
    So hat er in den Beschlüssen vom 13. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 85.11 und 9 S 86.11 (a.a.O., S. 4 ff. des E.A.) im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11 (dort jeweils S. 5 ff. des E.A.) ausgeführt, die Annahme, es bedürfe frühzeitig eines Abwasserbeseitigungskonzeptes, insbesondere um voraussehen zu können, was die öffentliche Anlage umfassen solle und wann diesbezüglich ihr endgültiger Ausbauzustand erreicht sei, finde im Kommunalabgabengesetz keinen unmittelbaren Anhalt.

    Insbesondere gebe es im Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine Grundsatz dergestalt, dass Beiträge schon dann nicht mehr erhoben werden dürften, wenn der Aufwand kalkulatorisch durch Gebühren oder Entgelte gedeckt würde (vgl. Beschlüsse vom 13. Januar 2012 - 9 S 85.11 und 9 S 86.11 -, jeweils S. 4 ff. des E.A. im Anschluss an die Beschlüsse vom 12. Januar 2012 in den Verfahren 9 S 26.11,9 S 27.11, 9 S 34.11, 9 S 38.11, dort jeweils S. 5 ff. des E.A.).Diese Systematik verkennt der Prozessbevollmächtigte des Klägers grundlegend, wenn er der Kammer und dem 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg "widersprüchliche Entscheidungen unter Verletzung logischer Denkgesetze wie z.B. der vier Grundrechenarten" vorwirft, so dass auch seine verschiedenen Berechnungen mit ständig neuen und sich zum Teil widersprechenden Zahlen sowie die Bezugnahmen auf andere Fallkonstellationen betreffende BGH- Rechtsprechung oder gewisse verfassungsrechtliche Vorgaben nicht weiter führen.

    Ob für bereits (infolge der Gebühren-/Entgelterhebung oder der Beitragserhebung) eingetretene Überdeckungen zudem gilt, dass diese deshalb unbeachtlich sein könnten, weil sie ggf. nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG gebühren-/entgeltseitig ausgeglichen werden könnten bzw. auszugleichen wären (in diesem Sinne wohl OVG Berlin- Brandenburg, Beschlüsse vom 13. Januar 2012, a.a.O.; vom 7. März 2012, a.a.O., und vom 13. Juli 2012, a.a.O.) - die zitierte Vorschrift findet insoweit selbst im Fall einer bewussten Überdeckung Anwendung (vgl. hierzu Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 428 ff.) - oder ob dem entgegenstünde, dass ein solcher Ausgleich praktisch erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung greifen würde und zudem der Gesamtheit der Gebührenzahler zugute käme, bedarf vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Entscheidung (mehr), da sich solche Überdeckungen jedenfalls noch nicht realisiert haben.

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

    Auszug aus VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12
    So komme einem vorhandenen Abwasserbeseitigungskonzept Bedeutung für die Unterscheidung zu, ob auf ein Grundstück wegen einer bestimmten Maßnahme - noch - ein Herstellungsbeitrag entfalle oder ob diese Maßnahme - schon - durch einen Verbesserungsbeitrag zu entgelten sei (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, Juris Rn. 20 ff.).

    Für die Erhebung von Anschlussbeiträgen ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73.00.NE -, S. 14ff d.E.A.; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611.00 -, MittStGB Bbg 2002, 126; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, LKV 2004, 555, 557) bzw. des OVG Berlin - Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 und 9 B 45/06 -, LKV 2008, 369; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris) geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

    Für diese bebauten Grundstücke bringt die Anschlussmöglichkeit die Vorteile einer neuzeitlichen Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung mit sich, die - auf Dauer gesehen - eine bessere Nutzung ermöglicht und damit eine verbesserte Renditemöglichkeit gewährleistet (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 733/03 -, zit. nach juris, Rn. 20).

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2007 - 15 A 3064/07

    Heranziehung zur Zahlung von Kommunalabgaben eines Miteigentümers; Wirksamkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2008 - 15 A 1788/08
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2011 - 9 N 58.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; altangeschlossenes

  • VG Cottbus, 05.07.2012 - 6 K 844/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 A 3.08

    Normenkontrollverfahren bezüglich einer Schmutzwasserbeitragssatzung:

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2012 - 9 S 86.11

    Verbot der Doppelbelastung; Beitragserhebung bei kalkulatorischer Aufwandsdeckung

  • VG Schwerin, 13.09.2004 - 4 A 2645/02
  • BVerwG, 22.09.1961 - VIII B 61.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtsweg für Ansprüche nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Beitragsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.03.2012 - 9 S 9.12

    Öffentliche Anlage oder Einrichtung; öffentlich-rechtliche Sachherrschaft;

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1980 - 2 A 922/79
  • VG Gießen, 29.10.2008 - 6 K 1213/07
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.1974 - II A 1138/72
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.1976 - II A 121/76
  • OVG Saarland, 04.09.2000 - 1 W 8/00
  • VGH Hessen, 27.06.1984 - V OE 56/82
  • VG Regensburg, 05.12.2001 - RN 3 K 00.00969
  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • BVerwG, 13.01.1983 - 9 B 10527.82

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gefahr politischer Verfolgung

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • FG Hamburg, 26.08.2009 - 6 K 150/07

    Einkommensteuer: Baudenkmal; wirtschaftliches Eigentum bei Sanierung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2006 - 9 S 64.06

    Formelle Anforderungen an den Beschwerdeantrag im Verfahren des vorläufigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2011 - 9 N 62.11

    Anschlussbeitrag; Grundsatz der konkreten Vollständigkeit; Maßstab; Anzahl der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2004 - 1 L 288/04

    Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht unter dem Aspekt

  • OVG Niedersachsen, 11.05.1999 - 9 L 3427/98

    Beitragspflicht; Kanalbaubeitrag; Satzungsfreie Zeit; Regenwasserkanalisation

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.1995 - 15 A 890/90

    Ermessen eines Satzungsgebers; Abgabenrechtliche Regelungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2000 - 15 A 5328/96

    Kanalanschlußbeitrag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2003 - 15 A 2254/01

    Beitragspflicht und tatsächliche Anschlussmöglichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2006 - 15 A 2089/04

    Abwasserbeseitigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2008 - 15 A 699/06

    Beitragserhebung bei Dritterfüllung

  • OVG Sachsen, 28.10.2010 - 5 D 5/06

    Hinnahme einer die Zugrundelegung der überwiegend vorhandenen Geschosszahl

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.1999 - B 3 S 29/98
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.07.2003 - 1 M 492/02

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abwasserbeiträgen im Falle des Zusammenschlusses

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2006 - 4 M 44/06

    Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Anschluss an die zentrale

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1998 - 2 L 188/96

    Leitungsgebundene Einrichtung; Beitragspflicht; Grundstücksanschlußkanal

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1998 - 2 L 260/94
  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

  • VG Cottbus, 21.04.2011 - 6 K 135/10

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.01.2012 - 6 K 855/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Göttingen, 08.02.1999 - 3 B 3140/98
  • VG Halle, 12.12.2003 - 4 A 483/02
  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

  • VG Stade, 10.12.2004 - 6 B 1607/04

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; Anordnung der aufschiebenden

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - 2 S 3285/95

    Kommunalabgaben: Wasserversorgungsbeitrag - Globalberechnung - Bauflächenzuwachs

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1998 - 2 S 830/95

    Kommunalabgabe: Entstehung der Beitragspflicht bei Anschlußmöglichkeit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.03.2001 - 1 M 101/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.1975 - II A 1347/73
  • VG Schwerin, 04.03.2005 - 4 A 2485/03
  • BVerwG, 19.01.1984 - 3 C 88.82

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts über

  • BVerwG, 16.04.1975 - VI B 83.74

    Befähigung zum Richteramt - Anforderungen an das ordnungsgemäße Stellen eines

  • BVerwG, 25.01.1988 - 7 CB 81.87

    Darlegungslast - Beweisantrag - Mangelnde Substantiierung - Entkräftete

  • BVerwG, 05.10.1990 - 4 B 249.89

    Verwaltungsrechtliche Prüfung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des

  • BVerwG, 29.03.1995 - 11 B 21.95

    Antrag auf Entschädigung nach dem Flurbereinigungsgesetz - Unzulässige

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.1999 - 1 M 12/99

    Beitrag, Schmutzwasserkanal, Herstellung, Verbesserung, Differenzierung von

  • VG Magdeburg, 18.06.2008 - 9 A 277/06
  • VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (S. 14 ff. des E.A.; veröff. in juris) verwiesen.

    Auch insoweit wird auf das zitierte Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 24 ff. des E.A.) verwiesen, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (- 46/11 -, veröff. in juris).

    Hinsichtlich der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger offensichtlich ins Blaue hinein gerügten Flächenberechnung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Verfahren 6 K 306/12 Bezug genommen, in dem der Prozessbevollmächtigte der Kläger aufgetreten ist.

    Es ist unter Zugrundelegung der auf den gerichtlichen Aufklärungsbeschluss vom 21. August 2012 im Verfahren 6 K 306/12 hin gemachten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10. September 2012 in dem genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 8. November 2012 in einem weiteren vom Prozessbevollmächtigten der Kläger geführten Parallelverfahren mitgeteilten Zahlen, ferner mit Blick auf die Aktualisierung der betreffenden Zahlen im Schriftsatz vom 4, Januar 2013 im Verfahren 6 K 1032/12 - auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen "Puffers" für den maximal zulässigen Beitragssatz und unter Berücksichtigung des nach dem fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzept und dem Vortrag des Beklagten noch deutlich höheren Herstellungsaufwands im Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation maßgeblichen Zeitpunkt - nicht davon auszugehen, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits über Abschreibungen erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese (also) der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden und insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen wäre; dies gilt auch dann, wenn man die streitgegenständliche Beitragserhebung oder die in Kürze zu erwartenden Beiträge mit in den Blick nähme.

    So hat der Beklagte in dem genannten Schriftsatz im Verfahren 6 K 306/12 die seit dem 3. Oktober 1990 vereinnahmten Schmutzwasserbeiträge und Ablösebeträge in Erschließungsgebieten mit insgesamt 68.963.810,86 Euro (brutto) beziffert.

    Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

    Auch insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 47ff. des E.A.) Bezug genommen.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 49 ff. des E.A.) wird Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.

  • VG Cottbus, 15.11.2012 - 6 K 729/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Ferner wird Bezug genommen auf die vom Beklagten in diesem Verfahren in den Verfahren 6 K 1033/09 und 6 K 15/11 eingereichten Satzungs-, Vertrags- und Kalkulationsunterlagen, die auch im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und Gegenstand der Verhandlungstermine und ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten waren, und auf die im Hinblick auf den gerichtlichen Aufklärungsbeschluss vom 21. August 2012 im Verfahren 6 K 306/12 hin gemachten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10. September 2012 in dem genannten Verfahren, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (S. 14 ff. des E.A.; zur Veröff. in juris vorgesehen) verwiesen.

    Auch insoweit wird auf das zitierte Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 24 ff. des E.A.) verwiesen, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (- 46/11 -, veröff. in juris).

    Hinsichtlich der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin offensichtlich ins Blaue hinein gerügten Flächenberechnung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Verfahren 6 K 306/12 Bezug genommen.

    Es bestehen unter Zugrundelegung der auf den gerichtlichen Aufklärungsbeschluss vom 21. August 2012 im Verfahren 6 K 306/12 hin gemachten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10. September 2012 in dem genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 8. November 2011 mitgeteilten Zahlen - auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen "Puffers" für den maximal zulässigen Beitragssatz und unter Berücksichtigung des nach dem fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzept noch deutlich höheren Herstellungsaufwands - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits über Abschreibungen erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese (also) der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden und insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen wäre; solche Anhaltspunkte bestehen auch nicht, wenn man die streitgegenständliche Beitragserhebung oder die in Kürze zu erwartenden Beiträge mit in den Blick nähme.

    So hat der Beklagte in dem genannten Schriftsatz im Verfahren 6 K 306/12 die seit dem 3. Oktober 1990 vereinnahmten Schmutzwasserbeiträge und Ablösebeträge in Erschließungsgebieten mit insgesamt 68.963.810,86 Euro (brutto) beziffert.

    Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

    Auch insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 47ff. des E.A.) Bezug genommen.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 49 ff. des E.A.) wird Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.

  • VG Cottbus, 22.10.2012 - 6 K 473/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Ferner wird Bezug genommen auf die vom Beklagten in diesem Verfahren in den Verfahren 6 K 1033/09 und 6 K 15/11 eingereichten Satzungs-, Vertrags- und Kalkulationsunterlagen, die auch im vorliegenden Verfahren beigezogen wurden und Gegenstand der Verhandlungstermine und ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten waren, und auf die im Hinblick auf den gerichtlichen Aufklärungsbeschluss vom 21. August 2012 im Verfahren 6 K 306/12 hin gemachten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10. September 2012 in dem genannten Verfahren, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (S. 14 ff. des E.A.; zur Veröff. in juris vorgesehen) verwiesen.

    Auch insoweit wird auf das zitierte Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 24 ff. des E.A.) verwiesen, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (- 46/11 -, veröff. in juris).

    Hinsichtlich der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger offensichtlich ins Blaue hinein gerügten Flächenberechnung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Verfahren 6 K 306/12 Bezug genommen.

    Es bestehen unter Zugrundelegung der auf den gerichtlichen Aufklärungsbeschluss vom 21. August 2012 im Verfahren 6 K 306/12 hin gemachten Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10. September 2012 in dem genannten Verfahren- auch angesichts des aus der Kalkulation des Beitragssatzes ersichtlichen "Puffers" für den maximal zulässigen Beitragssatz und unter Berücksichtigung des nach dem fortgeschriebenen Abwasserbeseitigungskonzept noch deutlich höheren Herstellungsaufwands - keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten durch die bereits erhobenen Beiträge oder durch die bereits erhobenen Beiträge zuzüglich der bereits über Abschreibungen erhobenen Gebühren bzw. privaten Entgelte, soweit diese (also) der Deckung des Investitionsaufwandes dien(t)en, gedeckt, geschweige denn überdeckt würden und insoweit von einer unzulässigen Doppelerhebung auszugehen wäre; solche Anhaltspunkte bestehen auch nicht, wenn man die streitgegenständliche Beitragserhebung oder die in Kürze zu erwartenden Beiträge mit in den Blick nähme.

    Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

    Auch insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 47ff. des E.A.) Bezug genommen.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 49 ff. des E.A.) wird Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.

  • VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Hierauf wird Bezug genommen (vgl. Rn. 45 ff. für das Urteil vom 9. Februar 2012, a.a.O., Rn. 76 ff. für das Urteil vom 3. November 2011, a.a.O. und Rn. 69 ff. für das Urteil vom 8. Juni 2011, a.a.O.; vgl. ferner jüngst die Urteile der Kammer vom 13. September 2012 - 6 K 306/12 -, veröff. In juris; vom 22. Oktober 2012 - 6 K 473/12 -, veröff. in juris und vom 15. November 2012 - 6 K 729/12 -, veröff. in juris).

    Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. Rn. 85ff.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 49 ff. des E.A.) wird Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., Rn. 94 ff. E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.

  • BVerfG, 22.12.2015 - 1 BvR 1690/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. September 2012 - VG 6 K 306/12 -,.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2015 - OVG 9 N 176.12 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13. September 2012 - VG 6 K 306/12 - und der Beitragsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Cottbus vom 13. September 2011 - 644107356 - verletzen den Beschwerdeführer zu III. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).

  • VG Cottbus, 23.09.2014 - 6 K 815/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Das OVG Berlin- Brandenburg hat in seinen Urteilen vom 13. November 2013 (a.a.O.) die Unwirksamkeit des bisherigen Satzungsrechts ebenso festgestellt wie die Kammer in ihren Urteilen vom 13. September 2012 (- 6 K 306/12 -, veröff. in juris, dort Rn. 86), vom 3. November 2011 (- 6 K 15/11 -, veröff. in juris, dort Rn. 104 ff.) und vom 8. Juni 2011 (- 6 K 1033/09 -, veröff. in juris, dort Rn. 79 bis 83; zur Notwendigkeit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den Beginn des Laufes der Festsetzungsverjährung bereits oben und OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007 a.a.O., jeweils S. 17 d.E.A.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 9 B 22.08 -, zit. nach juris).

    Auch insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 47ff. des E.A.) Bezug genommen.

    Auch insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 52 ff. des E.A.) sowie auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (a.a.O.) Bezug genommen.Es trifft nicht zu, dass lediglich solche Grundstücke zu einem Anschlussbeitrag veranlagt werden könnten, die erst nach dem 3. Oktober 1990 den Anschluss oder die Anschlussmöglichkeit erhalten haben.

  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (S. 14 ff. des E.A.; veröff. in juris) verwiesen.

    Hinsichtlich der vom Klägervertreter offensichtlich gleichfalls ins Blaue hinein gerügten Flächenberechnung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Verfahren 6 K 306/12 Bezug genommen, in dem der Klägervertreter aufgetreten ist.

    Auch insoweit wird auf das zitierte Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 24 ff. des E.A.) verwiesen, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (- 46/11 -, veröff. in juris).

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (S. 14 ff. des E.A.; veröff. in juris) verwiesen.

    Hinsichtlich der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers offensichtlich gleichfalls ins Blaue hinein gerügten Flächenberechnung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Verfahren 6 K 306/12 Bezug genommen, in dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers aufgetreten ist.

    Auch insoweit wird auf das zitierte Urteil der Kammer vom 13. September 2012 (a.a.O., S. 24 ff. des E.A.) verwiesen, ferner auf den Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 (- 46/11 -, veröff. in juris).

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Es genügt, dass aus der Entscheidung für einheitliche Beitragssätze deutlich wird, dass sich der Satzungsgeber gegen die genannte Option entschieden hat (vgl. zu diesen Ausführungen insgesamt: Urteil der Kammer vom 13. September 2012 - VG 6 K 306/12 -, juris Rz. 62).

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Kammer im Urteil vom 13. September 2012 - VG 6 K 306/12, juris Rz. 90 ff. wird Bezug genommen.

  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 13. September 2012 im Verfahren 6 K 306/12 (S. 14 ff. des E.A.; veröff. in juris) verwiesen.

    Dies hat die Kammer in Ihren Urteilen vom 3. November 2011 (a.a.O., Rn. 104 bis 110) und vom 8. Juni 2011 (a.a.O., Rn. 79 bis 83) und vom 13. September 2012 (a.a.O. S. 47ff. des E.A.) festgestellt, worauf Bezug genommen wird.

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 735/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 30.04.2019 - 6 L 482/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 18.04.2019 - 6 L 327/16

    Kommunalabgabenrecht: Vorausleistung auf den voraussichtlichen

  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 23.10.2014 - 6 K 911/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 740/12

    Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 09.07.2020 - 6 L 473/17

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.01.2021 - 4 K 467/15

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.11.2020 - 6 K 922/16

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Potsdam, 04.07.2017 - 8 L 410/17

    Verjährung von Kanalanschlussbeiträgen

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