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   FG Hessen, 21.07.1998 - 6 K 3092/93   

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FG Hessen, 21.07.1998 - 6 K 3092/93 (https://dejure.org/1998,17461)
FG Hessen, Entscheidung vom 21.07.1998 - 6 K 3092/93 (https://dejure.org/1998,17461)
FG Hessen, Entscheidung vom 21. Juli 1998 - 6 K 3092/93 (https://dejure.org/1998,17461)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme als Organträger im Wege der Besteuerung von Reiseleistungen; Angebot von Ferienhäusern als Mietobjekte in Europa; Selbständigkeit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit; Entbehrlichkeit eines Leistungsbündels; Begriff der Reiseleistung; ...

  • reise-recht-wiki.de

    Bestimmung des Ortes von Reiseleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.01.1985 - VII ZR 163/84

    Zur Rechtsnatur eines auf die Bereitstellung einer Ferienimmobilie gerichteten

    Auszug aus FG Hessen, 21.07.1998 - 6 K 3092/93
    Soweit der Bundesgerichtshof -BGH- in seinem Urteil vom 17.1.1985 VII ZR 163/84 (NJW 1985, 906) entschieden habe, daß auch bei der Bereitstellung eines Ferienhauses zu Urlaubszwecken als alleinige Leistung das zivilrechtliche Reisevertragsrecht entsprechende Anwendung finde, könne diese Rechtsprechung weder im Hinblick auf den unterschiedlichen Sinn und Zweck der §§ 651 a ff BGB -Verbraucherschutz- noch im Hinblick auf den Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung auf das Umsatzsteuerrecht übertragen werden.

    Diese Auslegung des Begriffs "Reiseleistungen" steht völlig im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, ohne daß es hierfür einer Analogie entsprechend der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu § 651 a ff. BGB (vgl. BGH-Urteil vom 17.1. 1985 VII ZR 163/84, NJW 1985, 906) bedürfte: Während § 651a Abs. 1 BGB eine "Gesamtheit von Reiseleistungen" verlangt und damit in der Tat eine einzelne Leistung nur durch teleologische Auslegung zu einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift führen kann, verlangt § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG nur das Vorliegen von "Reiseleistungen", so daß vom Wortlaut her schon kein Leistungsbündel erforderlich ist.

    gegenüber den Kunden und aufgrund der herausgegebenen Prospekte und Preislisten nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. u.a. Urteile des BGH vom 9.7.1992 VIII ZR 7/92, Der Betrieb 1992, 2615; vom 17.1. 1985 VII ZR 163/84, NJW 1985, 906 und vom 26.6. 1980 VII ZR 210/79, BGHZ 77, 310 und Urteil des OLG München vom 8.1. 1991 25 U 2694/90, Fundstelle: JURIS) wegen der Fiktion des § 651a Abs. 2 BGB ("...wenn nach den äußeren Umständen der Anschein erweckt wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt") als Reiseveranstalterin oder lediglich als Vermittlerin von Reisen für die Klin. anzusehen ist, kommt wegen des bestehenden grenzüberschreitenden Organschaftsverhältnisses i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1986 umsatzsteuerlich nur die Klin., die Organträgerin der XXX GmbH in Z war, als Unternehmerin i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG und damit als Reiseveranstalterin in Betracht.

  • BGH, 26.06.1980 - VII ZR 210/79

    Großwildjagd in Afrika - Zur Anwendbarkeit des Regelungsgehalts des § 651a Abs. 2

    Auszug aus FG Hessen, 21.07.1998 - 6 K 3092/93
    gegenüber den Kunden und aufgrund der herausgegebenen Prospekte und Preislisten nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. u.a. Urteile des BGH vom 9.7.1992 VIII ZR 7/92, Der Betrieb 1992, 2615; vom 17.1. 1985 VII ZR 163/84, NJW 1985, 906 und vom 26.6. 1980 VII ZR 210/79, BGHZ 77, 310 und Urteil des OLG München vom 8.1. 1991 25 U 2694/90, Fundstelle: JURIS) wegen der Fiktion des § 651a Abs. 2 BGB ("...wenn nach den äußeren Umständen der Anschein erweckt wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt") als Reiseveranstalterin oder lediglich als Vermittlerin von Reisen für die Klin. anzusehen ist, kommt wegen des bestehenden grenzüberschreitenden Organschaftsverhältnisses i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1986 umsatzsteuerlich nur die Klin., die Organträgerin der XXX GmbH in Z war, als Unternehmerin i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG und damit als Reiseveranstalterin in Betracht.
  • OLG München, 08.01.1991 - 25 U 2694/90
    Auszug aus FG Hessen, 21.07.1998 - 6 K 3092/93
    gegenüber den Kunden und aufgrund der herausgegebenen Prospekte und Preislisten nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. u.a. Urteile des BGH vom 9.7.1992 VIII ZR 7/92, Der Betrieb 1992, 2615; vom 17.1. 1985 VII ZR 163/84, NJW 1985, 906 und vom 26.6. 1980 VII ZR 210/79, BGHZ 77, 310 und Urteil des OLG München vom 8.1. 1991 25 U 2694/90, Fundstelle: JURIS) wegen der Fiktion des § 651a Abs. 2 BGB ("...wenn nach den äußeren Umständen der Anschein erweckt wird, daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener Verantwortung erbringt") als Reiseveranstalterin oder lediglich als Vermittlerin von Reisen für die Klin. anzusehen ist, kommt wegen des bestehenden grenzüberschreitenden Organschaftsverhältnisses i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1986 umsatzsteuerlich nur die Klin., die Organträgerin der XXX GmbH in Z war, als Unternehmerin i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG und damit als Reiseveranstalterin in Betracht.
  • BFH, 21.01.1993 - V B 95/92

    Inhalt der Besteuerung von nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers

    Auszug aus FG Hessen, 21.07.1998 - 6 K 3092/93
    Leistungen -Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern ohne Anreise, Verpflegung etc.- um Reiseleistungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG, auch wenn sie damit gegenüber ihren Kunden jeweils nur eine Leistung und kein Leistungsbündel erbracht hat (vgl. BFH-Beschluß vom 21.1. 1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346; Urteil des EuGH vom 12.11.1992 C-163/91, UVR 1993, 55 UStR 1995, 302).
  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Hessen, 21.07.1998 - 6 K 3092/93
    Leistungen -Vermietung von Ferienwohnungen und -häusern ohne Anreise, Verpflegung etc.- um Reiseleistungen i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG, auch wenn sie damit gegenüber ihren Kunden jeweils nur eine Leistung und kein Leistungsbündel erbracht hat (vgl. BFH-Beschluß vom 21.1. 1993 V B 95/92, BFH/NV 1994, 346; Urteil des EuGH vom 12.11.1992 C-163/91, UVR 1993, 55 UStR 1995, 302).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus FG Hessen, 21.07.1998 - 6 K 3092/93
    Auch wenn bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt das Gemeinschaftsrecht keine ausschlaggebende Rolle spielt, ist dennoch darauf hinzuweisen, daß auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20.2.1997 Rs. C-260-95 (UR 1997, 179) zu Art. 26 der 6. EGUSt.-Richtlinie, der folgend § 25 UStG im Rahmen der Umsatzsteuerharmonisierung als Sondervorschrift in das Umsatzsteuergesetz eingefügt wurde, bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt, in dem es darum ging, daß ein Reiseveranstalter mit Sitz in einem Mitgliedstaat Dienstleistungen für Reisende durch Vermittlung einer in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Gesellschaft erbrachte, bei der es sich um eine feste Niederlassung des Reiseveranstalters handelte, für die Bestimmung des Ortes der Leistung auf den Sitz der Niederlassung abgestellt hat.
  • FG Hessen, 28.11.2001 - 6 K 5472/99

    Reiseleistung; im eigenen Namen; Muttergesellschaft; Schweiz; Generalvertretung;

    Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage in seinem Urteil vom 21.7.1998 (6 K 3092/93) statt, weil die Klägerin keine Reisevorleistungen in Anspruch genommen und daher in keinem Fall den Tatbestand des § 25 UStG erfüllt habe.
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