Rechtsprechung
   VG Minden, 18.04.2016 - 6 K 320/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,8629
VG Minden, 18.04.2016 - 6 K 320/15 (https://dejure.org/2016,8629)
VG Minden, Entscheidung vom 18.04.2016 - 6 K 320/15 (https://dejure.org/2016,8629)
VG Minden, Entscheidung vom 18. April 2016 - 6 K 320/15 (https://dejure.org/2016,8629)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,8629) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 622
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2015 - 13 A 1725/14

    Ausweisung von zusätzlichen Betten und Plätzen für die Fachabteilung

    Auszug aus VG Minden, 18.04.2016 - 6 K 320/15
    Nach Maßgabe des Urteils des OVG NRW vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 - (auf dieses Urteil hat die Kammer die Beteiligten hingewiesen) hätte ihrem Antrag vom August 2012 bereits vor Inkrafttreten des Krankenhausplans NRW 2015 mangels vorliegender ausreichender Bedarfsanalyse stattgegeben werden müssen.

    Für die rechtliche Beurteilung eines solchen Begehrens kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, der Entscheidung des Gerichts an, vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, www.nrwe.de = juris, unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, hier also auf die Sach- und Rechtslage am 18.4.2016.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, a.a.O.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, a.a.O.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, a.a.O.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.8.2015 - 13 A 1725/14 -, a.a.O.

  • VG Minden, 12.11.2010 - 6 K 4/09

    Keine Aufnahme einer privaten Klinik mit 15 vollstationären Betten für

    Auszug aus VG Minden, 18.04.2016 - 6 K 320/15
    Die Kammer wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 - (www.nrwe.de = juris) ab mit der Begründung, der Beklagte habe die C. -Klinik zu Recht als zur Ausweisung von Planbetten für Psychosomatik nicht geeignet angesehen, so dass eine Bedarfsanalyse und eine Auswahlentscheidung entbehrlich gewesen seien.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des früheren Verfahrens 6 K 4/09 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

    vgl. schon VG Minden, Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 -, a.a.O., im früheren Klageverfahren zwischen den Beteiligten.

    vgl. zu Letzterem VG Minden, Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 -, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2011 - 13 A 6/11 -, jew. a.a.O., im früheren Klageverfahren zwischen den Beteiligten;.

    vgl. schon VG Minden, Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 -, a.a.O., im früheren Klageverfahren zwischen den Beteiligten.

  • BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 67.85

    Anforderungen an den Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme eines

    Auszug aus VG Minden, 18.04.2016 - 6 K 320/15
    vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318 = MedR 1988, 263; OVG NRW, z.B. Urteil vom 20.5.2009 - 13 A 2002/07 -, GesR 2009, 417 = www.nrwe.de.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 -, DVBl. 1990, 989 = NJW 1990, 2306; BVerwG, Urteile vom 25.7.1985 - 3 C 25.84 - und vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, jew. a.a.O.; OVG NRW, z.B. Urteil vom 20.5.2009 - 13 A 2002/07 -, a.a.O.; Prütting, KHGG NRW, Komm., 3. Aufl. 2009, § 12 Rdnr. 14.

  • VG Minden, 27.04.2018 - 6 K 7153/17
    Die Kammer wies diese Klage durch Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 - (www.nrwe.de = juris) als mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet und mit den Hilfsanträgen unzulässig wie auch teilweise unbegründet ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der früheren Verfahren 6 K 4/09 und 6 K 320/15 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (vier Hefte) verwiesen.

    Nach den allgemeinen krankenhausrechtlichen Grundsätzen, die den Beteiligten aus früheren Entscheidungen der Kammer in Verfahren unter ihrer Beteiligung, u.a. aus dem Urteil zum dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Verfahren 6 K 320/15, hinlänglich bekannt sind und auf deren Wiedergabe die Kammer deshalb an dieser Stelle verzichtet, scheidet bereits auf der ersten Entscheidungsstufe die Aufnahme des Krankenhauses der Klägerin mit Planbetten lediglich für Psychosomatik (und Psychotherapie) in den Krankenhausplan mangels Eignung der Klinik aus.

    All dies haben die Kammer im Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 -, a.a.O., sowie insbesondere das OVG NRW in seinen Beschlüssen vom 20.6.2016 - 13 A 1377/15 - und vom 16.5.2017 - 13 A 1105/16 -, jew. a.a.O., schon ausführlich im Einzelnen begründet.

    Dass die C. -Klinik nach dem von der Klägerin vorgelegten Behandlungskonzept im Übrigen nicht einmal für eine Versorgung im Fachgebiet Psychosomatik (und Psychotherapie) ausreichend geeignet ist, vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 12.11.2010 - 6 K 4/09 -, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2011 - 13 A 6/11 -, jew. a.a.O., im ersten Klageverfahren zwischen den Beteiligten, worauf die Kammer ebenfalls bereits im Urteil vom 18.4.2016 - 6 K 320/15 -, a.a.O., verwiesen hat, sei nur der Vollständigkeit halber nochmals erwähnt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2020 - 13 A 2097/18

    Ablehnung der Planaufnahme eines Krankenhauses; Fehlende Eignung bereits auf der

    Im Übrigen sei die Klinik nicht einmal für die Versorgung in diesem Fachgebiet geeignet, was bereits aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. April 2016 - 6 K 320/15 - folge.

    Ausgehend vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine isolierte Planaufnahme von Betten nur für Psychosomatik (Urteil Seite 5), weil der Krankenhausplan NRW 2015 eine solche nicht vorsehe, sowie der weiteren durch die Klägerin nicht angegriffenen Ausführungen, wonach diese nach ihrem bislang vorgelegten, allein auf eine Versorgung im Bereich Psychosomatik ausgerichteten Behandlungskonzept nicht einmal dafür ausreichend geeignet sei (Urteil Seite 5 unter Verweis auf 6 K 320/15, juris, Rn. 49 f.), kann die Klägerin aus dem etwaigen Fehlen einer hinreichenden Bedarfsanalyse zu ihren Gunsten nichts herleiten.

    So bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 13 A 1105/16 -, juris, Rn. 47, zu VG Minden, Urteil vom 18. April 2016 - 6 K 320/15 -, juris.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht