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   FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01   

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FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01 (https://dejure.org/2004,12299)
FG Hessen, Entscheidung vom 30.06.2004 - 6 K 4328/01 (https://dejure.org/2004,12299)
FG Hessen, Entscheidung vom 30. Juni 2004 - 6 K 4328/01 (https://dejure.org/2004,12299)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nicht abgeschlossenes Strafverfahren als Aussetzungsgrund; Vorsteuerabzug bei möglicher Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell; Notwendigkeit der Identität des tatsächlichen Leistungserbringers mit dem in der Rechnung benannten Leistungserbringer beim Vorsteuerabzug; ...

  • Judicialis

    UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG § 14; ; UStG § 14a; ; UStG § 3 Nr. 1; ; UStDV § 6 Abs. 3; ; UStDV § 17a Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzbesteuerung von Umsatzsteuerkarussellen bei schwer aufklärbarem Sachverhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1558
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • FG Saarland, 13.05.2003 - 1 V 22/03

    Vorsteuerabzug im Umsatzsteuerkarussell (§§ 15 Abs. 1, 4b, 6a UStG)

    Auszug aus FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01
    f) Das FA schließt sich weiter der Rechtsprechung des FG Saarlandes an (Beschluss vom 13.5.2003 1 V 22/03), wonach für den Vorsteuerabzug als Leistender nicht der Rechnungsaussteller, sondern der Hintermann anzusehen sei, wenn es sich bei dem Geschäftspartner um eine "kriminell handelnde Person" handele, die "mit anderen krininell handelnden Personen" zusammenarbeite.

    b) Das noch nicht entschiedene Beschwerdeverfahren vor dem BFH gegen den Beschluss des FG Saarland vom 13. Mai 2003 (1 V 22/03, UStB 2003, 293) ist nicht vorgreiflich (BFH Urteil vom 8. November 1989 I R 16/86, BStBl II 1990, 244).

    Nach der Rechtsprechung des BFH sind für die Frage, ob der in der Rechnung bezeichnete Leistungserbringer selbst ggf. mit Hilfe von Subunternehmern die Leistung erbracht hat oder nur unter seinem Namen einem Dritten die Leistungen zuzurechnen sind, die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen maßgebend, so dass auch ein Strohmann Leistender sein kann, solange Strohmann und Leistungsempfänger nicht einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäftes zwischen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollen (BFH Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFH/NV 2002, 835, a.A. FG Saarland, Beschluss vom 13. Mai 2003, 1 V 22/03 UStB 2003, 293 für den Fall, dass es sich bei den Lieferanten um eine "kriminell handelnde Gruppe" handelt).

  • BFH, 30.03.2006 - V R 47/03

    Zur Nachholbarkeit des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Auszug aus FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01
    Es ergebe sich daher mangels Belegnachweis die Steuerpflicht aller innergemeinschaftlichen Lieferungen (FG Nürnberg vom 22.7.2003 II 491/2001, EFG 2003, 15; Revisionsverfahren BFH V R 47/03 noch offen).

    Entgegen dem mit der Revision angefochtenen Urteil des FG Nürnberg vom 22.7.2003 II 491/2001 (EFG 2003, 15; Revisionsverfahren BFH V R 47/03) folgt der Senat jedoch der gegenteiligen einhelligen Meinung im Schrifttum, wonach es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (Stadie in Rau / Dürrwächter, UStG, § 14a Tz.13; Widmann, USt Kongreß Bericht 1997/98 S.85 (105); Bülow in Hartmann / Metzenmacher, 14a Tz14; Rondorf in Bunjes Geist, 14a Tz 32; Peter / Burhof / Stöcker, 14a Tz 2/1; Tehler in Krauesel, UStG, § 14a Tz.61).

    Die Revision war zuzulassen, da der Senat vom Urteil des FG Nürnberg (Revisionsverfahren BFH V R 47/03) abgewichen ist und höchstrichterliche Rechtsprechung zur Umsatzbesteuerung von Umsatzsteuerkarussellen bei schwer aufklärbaren Sachverhalten nicht vorliegt.

  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01
    Weitere Gründe für die Nichtbearbeitung ergäben sich wegen des noch nicht entschiedenen Beschwerdeverfahrens beim BFH in der Sache V B 243/03 zur Rechtsprechung des Saarländischen FG bei Umsatzsteuerkarussellen sowie des EuGH Verfahrens C 354/03, in dem zu klären sei, ob bei einem an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligten gutgläubigen Händler der Vorsteuerabzug nur nach der Person des Vorlieferanten oder nach "der gesamten Rechnungskette" zu beurteilen sei (Vorlagetext Bl.785).

    c) Eine Aussetzung käme daher allenfalls wegen des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof in der Sache Optigen LTD und Fulcrum Ltd (C- 354/03-1) in Betracht, in dem streitig ist, ob es für die Vorsteuerabzugsberechtigung eines gutgläubigen Unternehmers innerhalb eines Umsatzsteuerkarussels nicht auf den Vorlieferanten, sondern auf alle früheren Vorlieferanten ankommen soll.

  • BFH, 04.02.2003 - V B 81/02

    Vorsteuerabzug; Feststellungslast

    Auszug aus FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01
    Nach der Gesamtwürdigung des Senates handelt es sich daher bei dem eingetragenen Firmensitz in yyyyyyyy lediglich um einen Briefkasten- oder Scheinsitz (vgl. hierzu BFH Beschluss vom 4.2.2003 V B 81/02, BFH/NV 2003, 670), so dass bereits aus diesem Grunde der Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt.
  • EuGH, 25.10.2001 - C-78/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01
    Hierbei ist nach der Rechtsprechung des EuGH davon auszugehen, dass grundsätzliche ein Anspruch auf Erstattung von Vorsteuern in angemessener Frist besteht (EuGH Urteil vom 26.10.2001 Rs.C-78/00, UR 2001, 541 Rz.34), denn Recht ist nur rechtzeitiges Recht.
  • BFH, 05.02.2004 - V B 180/03

    Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Auszug aus FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01
    Allerdings kommt eine von den "vertraglichen Vereinbarungen" abweichende Bestimmung nicht nur des Leistenden (zu den Grundsätzen hierzu BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 149), sondern auch des Leistungsempfängers in Betracht, z.B. wenn bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach den konkreten Umständen des Falles für den Steuerpflichtigen erkennbar eine andere Person als sein "Vertragspartner" unter dessen Namen auftritt, und bei denen der Leistende mit der Nichtbesteuerung durch den Empfänger rechnet oder rechnen muß (BFH Beschluss vom 5.2.2004 V B 180/03, JURIS).
  • BFH, 02.04.1997 - V B 159/96

    Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

    Auszug aus FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01
    Hierzu gehört auch die Aufzeichnung der USt ID Nummer des richtigen Empfängers als Teil des Buchnachweises (BFH Beschluss vom 2.4.1997 vom 2. April 1997 V B 159/96, BFH/NV 1997, 629).
  • BFH, 08.11.1989 - I R 16/86

    Errichtung eines Gebäudes auf Kosten der Gesellschaft auf dem Grundstück eines

    Auszug aus FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01
    b) Das noch nicht entschiedene Beschwerdeverfahren vor dem BFH gegen den Beschluss des FG Saarland vom 13. Mai 2003 (1 V 22/03, UStB 2003, 293) ist nicht vorgreiflich (BFH Urteil vom 8. November 1989 I R 16/86, BStBl II 1990, 244).
  • BFH, 22.09.1993 - V B 113/93

    Objektive Beweislast für Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

    Auszug aus FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01
    Aus dem Zweck der Rechnung, aus ihr die Person des Leistenden leicht und eindeutig bestimmen zu können, folgt zum einen, dass bei einer GmbH der in der Rechnung angegebene Sitz der Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung und dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung tatsächlich bestanden haben muss (BFH Beschluss vom 1. Juli 1993 V B 102/92, BFH/NV 1994, 281).
  • BFH, 31.07.1996 - XI R 74/95

    Kein Reihengeschäft, wenn der Lieferer gleichzeitig als Abnehmer in der

    Auszug aus FG Hessen, 30.06.2004 - 6 K 4328/01
    Erfolgen Reihengeschäfte, so hat der BFH die Voraussetzungen für Lieferungen nach dem bis 1997 geltenden § 3 Abs. 2 UStG (jetzt § 3 Abs. 6 UStG) als nicht gegeben angesehen, wenn der erste Unternehmer als Abnehmer vor dem letzten Abnehmer eingeschaltet wird (BFH Urteil vom 31.7.1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157).
  • BFH, 27.06.1996 - V R 51/93

    Vorsteuerabzug bei Subunternehmern - Scheinfirma? Kennzeichnung des leistenden

  • BFH, 14.03.2000 - V B 187/99

    Öffentliche Zustellung

  • BFH, 01.07.1993 - V B 102/92

    Erhebung von Umsatzsteuer für verlorene Zuschüsse und Nutzungsvorteile

  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

  • BFH, 28.04.1999 - V B 129/98

    Vorsteuerabzug; sog. Karussellgeschäfte

  • BFH, 16.04.1997 - XI R 63/93

    Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs muß der Unternehmer im

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

  • FG Hessen, 05.01.2001 - 6 V 4543/00

    Scheinunternehmen; Innergemeinschaftlicher Umsatz; Steuerbefreiung; Umsatzsteuer;

  • FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02

    Umsatzsteuerkarussell; Geselligkeitsrechnung; Vorsteuer; Scheinunternehmen;

  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

  • FG Hessen, 30.03.2006 - 6 V 1359/05

    Verrechnungsguthaben; Grobe Fahrlässigkeit; Sicherheitsleistung;

    Im Hauptsacheverfahren wies der Senat mit Urteil vom 30. Juni 2004 (6 K 4328/01) die Klage wegen der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Mai und Oktober 1999 ganz und die Klage wegen der übrigen Vorauszahlungsbescheide unter Herabsetzung der Umsatzsteuer April 1999 auf 733.297,68 EURO, der Umsatzsteuer Juli 1999 auf ./. 215.942,38 EURO, der Umsatzsteuer August 1999 auf 296.947,15 EURO und der Umsatzsteuer September 1999 auf 1.087.207,30 EURO weit überwiegend als unbegründet ab.

    c) Die den Haftungsbescheiden zugrunde liegenden Vorauszahlungsbescheide seien Gegenstand des Klageverfahrens 6 K 4328/01 gewesen.

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Steuerbescheide ergeben sich schon deshalb nicht, weil der Senat mit Urteil vom 30.06.2004 (6 K 4328/01) die gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide vom 12.02.2002 gerichtete Klage der F GmbH ganz überwiegend abgewiesen hat.

    aber eine von dem erwähnten Urteil 6 K 4328/01 und nachfolgendem Beschluss 6 V 2357/04 abweichende rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zu erfolgen hätte.

    Aus den im Senatsurteil vom 30.06.2004 (6 K 4328/01) im Einzelnen aufgeführten Indizien (Seite 39 ff für die Firma K GmbH, Seite 41 ff für die L GmbH) kann möglicherweise gefolgert werden, dass der oder die Geschäftsführer der Firma F OHG von dem betrügerischen Verhalten ihrer Vorgänge hätte Kenntnis haben können, sodass der Vorsteuerabzug deswegen ausgeschlossen wäre.

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 7 K 7196/15

    Umsatzsteuer einschließlich Zinsen 2009 bis 2011

    Das von Gehm benannte Urteil des Hessischen Finanzgerichts - FG - vom 30.06.2004 6 K 4328/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 1558, juris-Rn 129) ist vom BFH (Urteil vom 19.04.2007 V R 48/04, BStBl II 2009, 315) aufgehoben worden, ohne dass der BFH ausdrücklich zum Vorliegen von Lieferungen bei Kreislaufgeschäften Stellung genommen hätte.
  • FG Köln, 12.03.2014 - 4 K 2374/10

    Kein Vorsteuerabzug bei falscher Adresse des leistenden Unternehmers;

    Der Vorsteuerabzug des Klägers hänge davon ab, ob in den Rechnungen tatsächlich ausgeführte Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG abgerechnet worden seien und weiter, ob dem danach grundsätzlich bestehenden Recht auf Vorsteuerabzug eine Einbindung des Klägers in einen Umsatzsteuerbetrug entgegenstehe (BFH, Urteil vom 19.04.2007, V R 48/04, FG Hessen, Urteil vom 30.06.2004, 6 K 4328/01).
  • FG Saarland, 15.12.2005 - 1 V 277/05

    Belegnachweise für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen (§§

    Zwei andere Finanzgerichte, gegen deren Entscheidungen ebenfalls Revisionsverfahren anhängig sind, haben im Gegensatz dazu den § 14a UStG als bloße Ordnungsvorschrift angesehen, gegen die der Steuerpflichtige sanktionslos verstoßen könne (FG Köln vom 6. Mai 2004 15 K 1590/03, EFG 2004, 1802 und Hessisches FG vom 30. Juni 2004 6 K 4328/01, EFG 2004, 1558).
  • FG Hessen, 22.07.2002 - 6 V 1071/02
    Nachdem das FA den Voranmeldungen Februar bis Mai und Juli und August 1999 zunächst zugestimmt und Guthaben ausgezahlt hatte und die Voranmeldungen September bis November 1999 wegen tatsächlicher Zweifel zwei Jahre nicht bearbeitet hatte, kam es unter dem Druck einer Untätigkeitsklage (6 K 4328/01) zu einem Bericht der Steuerfahndung (Steufa), dem sich das FA uneingeschränkt anschloss.
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