Rechtsprechung
FG Münster, 26.06.2006 - 6 K 4615/05 |
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Verfahrensgang
- FG Münster, 26.05.2006 - 6 K 4615/05
- BFH, 21.06.2006 - III B 94/06
- FG Münster, 26.06.2006 - 6 K 4615/05
- BFH, 02.10.2006 - III B 123/06
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 07.02.2007 - III E 6/06
Einwendungen nur gegen die Kostenrechnung nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit …
Der Senat hat durch Beschluss vom 21. Juni 2006 III B 94/06 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch das Finanzgericht (FG) Münster (6 K 4615/05 F) als unzulässig verworfen.Gegen die Zahlungserinnerung wegen der Gerichtskosten übersandte der Kostenschuldner ein Konvolut mit Kopien einer Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einem anderen Verfahren, der mit handschriftlichen Anmerkungen versehenen Abgabenachricht des FG Münster sowie eines 13-seitigen Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 2006 in der Sache 6 K 4615/05 F u.a. mit umfangreichen verfassungs- und steuerrechtlichen Ausführungen und einem Hinweis auf "Aktuelle Aktenzeichen laufender fachgerichtlicher Verfahren".
- BFH, 02.10.2006 - III B 123/06
Unstatthaftigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde”
Es ließ die Revision nicht zu und wies in der dem Urteil vom 26. Juni 2006 6 K 4615/05 F beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hin, gegen die Nichtzulassung der Revision könne Beschwerde nach § 116 FGO eingelegt werden.
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FG Münster, 26.05.2006 - 6 K 4615/05 |
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Verfahrensgang
- FG Münster, 26.05.2006 - 6 K 4615/05
- BFH, 21.06.2006 - III B 94/06
- FG Münster, 26.06.2006 - 6 K 4615/05
- BFH, 02.10.2006 - III B 123/06