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   FG Düsseldorf, 19.03.2002 - 6 K 7786/99 K, G   

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https://dejure.org/2002,10446
FG Düsseldorf, 19.03.2002 - 6 K 7786/99 K, G (https://dejure.org/2002,10446)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2002 - 6 K 7786/99 K, G (https://dejure.org/2002,10446)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. März 2002 - 6 K 7786/99 K, G (https://dejure.org/2002,10446)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
    Verdeckte Gewinnausschüttung; Dressurpferd; Werbeträger; Aufwendungsersatz; Buchwert - Unter Buchwert erfolgte Veräußerung eines zu Werbezwecken angeschafften Dressurpferdes als verdeckte Gewinnausschüttung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Unter Buchwert erfolgte Veräußerung eines zu Werbezwecken angeschafften Dressurpferdes als verdeckte Gewinnausschüttung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 08.07.1998 - I R 123/97

    Keine Privatsphäre bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.03.2002 - 6 K 7786/99
    In der Ladung zum Termin ist darauf hingewiesen worden, dass in der mündlichen Verhandlung auch die Frage erörtert werde, inwieweit die Anschaffung des Dressurpferdes durch die Klägerin im Gesellschafterinteresse gelegen hat (Hinweis auf Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 08.07.1998 I R 123/97, GmbH-Rundschau -GmbHR- 1998, 1134).

    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 04.12.1996 (I R 54/95, GmbHR 1997, 317) und vom 08.07.1998 (I R 123/97, GmbHR 1998, 1134) ist es nach der Überzeugung des Senats aber auch gerechtfertigt, den Erwerb und das Halten des Tieres, soweit es sich im Streitjahr 1995 einkommensmindernd ausgewirkt hat, als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen.

    Denn wenn "eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftgut (unterhält) und ... ihr aus diesem Anlaß Verluste (entstehen), ohne daß sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlages verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruches in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eine angemessenen Gewinnaufschlags eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen" (BFH I R 54/95 u. I R 123/97, ebenda).

    Auch wenn die Klägerin zu Recht darauf verweist, dass damit "unternehmerische Fehlmaßnahmen und -entscheidungen, so kraß sie sich auch für den Außenstehenden darstellen mögen, ... betrieblich veranlaßt (bleiben) und ... nicht automatisch vGA nach sich (ziehen)" (BFH I R 123/97, ebenda), bleibt im Streitfall zu berücksichtigen, dass das Halten eines Pferdes und der Einsatz im (regionalen) Sportbereich vorwiegend im privaten Bereich angesiedelt ist.

  • BFH, 04.12.1996 - I R 54/95

    Steuerbilanz - Nichtabziehbare Betriebsausgabe - Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.03.2002 - 6 K 7786/99
    Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinen Urteilen vom 04.12.1996 (I R 54/95, GmbHR 1997, 317) und vom 08.07.1998 (I R 123/97, GmbHR 1998, 1134) ist es nach der Überzeugung des Senats aber auch gerechtfertigt, den Erwerb und das Halten des Tieres, soweit es sich im Streitjahr 1995 einkommensmindernd ausgewirkt hat, als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen.

    Denn wenn "eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftgut (unterhält) und ... ihr aus diesem Anlaß Verluste (entstehen), ohne daß sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zuzüglich der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlages verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruches in Höhe des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlustes zuzüglich eine angemessenen Gewinnaufschlags eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen" (BFH I R 54/95 u. I R 123/97, ebenda).

  • BFH, 23.06.1993 - I R 72/92

    - Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Steuerberatungsgesellschaft, die die

    Auszug aus FG Düsseldorf, 19.03.2002 - 6 K 7786/99
    Verdeckte Gewinnausschüttung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft, die sich auf das Einkommen auswirkt, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (siehe z.B. BFH I R 72/92 vom 23.06.1993, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 801).
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