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   VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14   

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VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14 (https://dejure.org/2017,18217)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25.04.2017 - 6 K 852/14 (https://dejure.org/2017,18217)
VG Cottbus, Entscheidung vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 (https://dejure.org/2017,18217)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (38)

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21).

    Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742/11 -, zit. nach juris).

    Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert.

  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14
    Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21).

    Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).

    Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert.

  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel,

    Auszug aus VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14
    Sie belassen dem Satzungsgeber hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, um gerade in komplizierten Fallkonstellationen zu praktikablen Lösungen zu gelangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rz. 9).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, Rn. 10, juris) ist geklärt, dass es dem Satzungsgeber nicht zusteht, durch die formale Ausgestaltung des Übergangs der öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger die Anwendbarkeit verfassungsrechtlicher Maßstäbe zu verhindern.

    Allerdings steht es dem nunmehr zuständigen Träger an sich frei, wie er dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, a.a.O., juris Rz. 11).

    Vorliegend hat sich der Beklagte in Fällen, in denen ein Grundstück noch vor Beitritt zum Zweckverband von einer Gemeinde veranlagt (und der Beitrag bezahlt) worden war, dafür entschieden, auf der Heranziehungsebene die Zahlung des früheren Beitrags auf die neue Beitragsschuld insofern gleichsam pauschal "anzurechnen", dass der jeweilige Eigentümer vom Beklagten nicht erneut zu einem Beitrag herangezogen wird (vgl. dazu, dass die Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen verschiedener Gruppen nicht "centgenau" sein muss, um dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip zu genügen: BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, a.a.O., juris Rz. 9).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14
    Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris).

    Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

    Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).

    Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rz. 32 f.).

    Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 32).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14
    39 Ebenfalls vermag nicht zu überzeugen, wenn ein Teil der Rechtsprechung annimmt, der (in Brandenburg ohnehin kaum praxisrelevante) Fall einer eingetretenen Festsetzungsverjährung müsse mit Blick darauf, dass dabei (wie auch bei Zahlung) der Beitragsanspruch der Gemeinde erloschen sei, stets einer geleisteten Zahlung gleichgestellt werden (so VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rz. 42 sowie Urteil vom 22. Februar 2017 - 8 K 3465/13 -, juris Rz. 41), mithin auch dann, wenn der rechtswidrige Beitragsbescheid durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben und der zu Unrecht gezahlte Beitrag in der Folge rückerstattet wurde oder wenn ein Beitrag deswegen erst gar nicht erhoben wurde.

    Es hängt auch nicht "die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Verjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte" (so VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rz. 50).

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14
    (2) ... " (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 73 ff.).

    Im Bereich des § 8 KAG ist jedoch klar, dass eine neue Einrichtung einen neuen (anderen) Vorteil als die alte bietet, so dass eine erneute Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zumindest möglich erscheint (vgl. zu diesem Problemkreis und der Frage der Pflicht zu Gewährung eines Nachlasses: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 42 m.w.N.).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

    Auszug aus VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14
    Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris).

    Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Rückwirkungsverbot, da es im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, dort nicht gilt, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

    Auszug aus VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14
    Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von Z. zum 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Z. (vgl. zu Z.: Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 42 m.w.N.; vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.).

    Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16).

  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14
    Die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie des Absatzes 4 Satz 1, 1. Alt. BbgGKG a.F. liegen vor (vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 22 bis 25).

    Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von Z. zum 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Z. (vgl. zu Z.: Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 42 m.w.N.; vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.).

  • VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 28.86

    Entwässerungsgebühren - Betragsbemessung - Grundstücksfläche

  • VG Dresden, 14.05.2013 - 2 K 742/11

    Auswirkungen von Klauseln in Grundstückskaufverträgen zur Übernahme von

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 3465/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 740/12

    Trinkwasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • OVG Brandenburg, 14.08.1997 - 2 D 33/96

    Sicherung der Arbeitsfähigkeit ; Zweckverbände; Freiverband; Rückwirkende

  • BFH, 07.07.2009 - VII R 24/06

    Rückforderungsansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte in den Irak sind

  • OVG Brandenburg, 18.12.1997 - 2 D 16/97

    Verbandsmitglied; Beschlüsse der Verbandsversammlung; Vertreter von Gemeinden;

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • OVG Brandenburg, 23.05.2000 - 2 A 226/98
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11

    Gründung eines Zweckverbands vor der Gründungssatzung; Beitragserhebung einer

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • VGH Bayern, 17.12.2001 - 23 CS 01.2361
  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090

    Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" -

  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Die Gesetzesänderung betrifft insoweit keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, so dass ihr lediglich eine - grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung zukommt (vgl. zum Ganzen auch bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 26 ff.).

    Denn abzustellen ist insoweit auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Urteil der Kammer vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 27), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV.

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; Urteil der Kammer vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

    Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Beklagte einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung - wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Beklagte - anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. Urteil der Kammer vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 - juris Rn. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46).

    Zu vermeiden sind dabei insbesondere aus dem Träger- und Einrichtungswechsel resultierende unzulässige Doppelbelastungen, wobei den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, a.a.O., Rn. 11; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 35).

    Denn nur im Falle einer tatsächlich auf einen Beitragsbescheid hin erfolgten Zahlung besteht überhaupt die Gefahr einer Doppelbelastung, weshalb auch Fälle, in denen ein (früherer) Beitragsanspruch der Gemeinde durch Zahlungs- oder Festsetzungsverjährung erloschen ist, dem Fall der tatsächlich geleisteten Zahlung nicht gleichzustellen sind (vgl. hierzu bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 37 ff., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 33 ff.).

    Weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip gebieten insoweit einen Ausgleich bzw. eine Anrechnung, da es hier - anders als in Fällen, in denen aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die dem Verband später beigetretene Gemeinde geleistet wurde - an einer (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung und also an einer (früheren) Belastung des Grundstückseigentümers fehlt, so dass auch nicht die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (vgl. so bereits Urteil der Kammer vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O. Rn. 40 f., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, a. a. O. Rn. 36 ff.; a. A.: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13 -, juris Rn. 40 ff.; offen lassend: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2016 - VG 5 K 1290/13 -, juris Rn. 31; sowie - allerdings mit deutlicher Tendenz im hier vertretenen Sinne -: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24/17 -, juris Rn. 9, wonach es zumindest fraglich sei, warum ein nicht gezahlter - und deshalb auch nicht "zurückzuzahlender"- echt oder hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf einen von einem anderer Aufgabenträger für eine rechtlich nicht identische Anlage erhobenen Beitrag anzurechnen sein soll.).

    Vielmehr vermittelt diese nur einen relativen Schutz, indem sie nur vor Beitragsveranlagungen der Gemeinde in Bezug auf deren (nicht fortbestehende) Einrichtung schützt, nicht aber vor neuen Beitragserhebungen eines Zweckverbandes, der eine andere Einrichtung betreibt und weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 41).

    Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 41).

    Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 44).

    Diesen Grundsätzen hat der brandenburgische Gesetzgeber mit der Regelung des § 19 KAG entsprochen, der in Absatz 1 Satz 1 eine - an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren orientierte und sich auf deren Hälfte belaufende - absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung bestimmt und mit dem "Hemmungstatbestand" in Absatz 1 Satz 3 die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit berücksichtigt, woraus sich in nicht zu beanstandender Weise insgesamt eine Höchstfrist der Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ergibt (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 45 ff.).

    Vorliegend kann offen bleiben, ob die neu eingeführte Höchstfrist mit dem Beitritt der Gemeinde S... zu TAZV im Jahre 2003 neu angelaufen oder ob insoweit auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 51).

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Entstehung erstmaliger Anschlussmöglichkeit bei Beitritt einer Körperschaft zu

    Die Gesetzesänderung betrifft insoweit keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, so dass ihr lediglich eine - grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung zukommt (vgl. zum Ganzen auch bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 26 ff.).

    Denn abzustellen ist insoweit auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV.

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

    Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Beklagte einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung - wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Beklagte - anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 - juris Rn. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46).

    Zu vermeiden sind dabei insbesondere aus dem Träger- und Einrichtungswechsel resultierende unzulässige Doppelbelastungen, wobei den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, a.a.O., Rn. 11; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 35).

    Denn nur im Falle einer tatsächlich auf einen Beitragsbescheid hin erfolgten Zahlung besteht überhaupt die Gefahr einer Doppelbelastung, weshalb auch Fälle, in denen ein (früherer) Beitragsanspruch der Gemeinde durch Zahlungs- oder Festsetzungsverjährung erloschen ist, dem Fall der tatsächlich geleisteten Zahlung nicht gleichzustellen sind (vgl. hierzu bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 37 ff., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 33 ff.).

    Weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip gebieten insoweit einen Ausgleich bzw. eine Anrechnung, da es hier - anders als in Fällen, in denen aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die dem Verband später beigetretene Gemeinde geleistet wurde - an einer (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung und also an einer (früheren) Belastung des Grundstückseigentümers fehlt, so dass auch nicht die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (vgl. so bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O. Rn. 40 f., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, a. a. O. Rn. 36 ff.; a. A.: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13 -, juris Rn. 40 ff.; offen lassend: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2016 - VG 5 K 1290/13 -, juris Rn. 31; sowie - allerdings mit deutlicher Tendenz im hier vertretenen Sinne -: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24/17 -, juris Rn. 9, wonach es zumindest fraglich sei, warum ein nicht gezahlter - und deshalb auch nicht "zurückzuzahlender"- echt oder hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf einen von einem anderer Aufgabenträger für eine rechtlich nicht identische Anlage erhobenen Beitrag anzurechnen sein soll.).

    Vielmehr vermittelt diese nur einen relativen Schutz, indem sie nur vor Beitragsveranlagungen der Gemeinde in Bezug auf deren (nicht fortbestehende) Einrichtung schützt, nicht aber vor neuen Beitragserhebungen eines Zweckverbandes, der eine andere Einrichtung betreibt und weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 41; und Urteil vom 23. August 2018 - VG 6 K 1730/14 -, S. 17 f. UA).

    Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 41).

    Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 44).

    Diesen Grundsätzen hat der brandenburgische Gesetzgeber mit der Regelung des § 19 KAG entsprochen, der in Absatz 1 Satz 1 eine - an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren orientierte und sich auf deren Hälfte belaufende - absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung bestimmt und mit dem "Hemmungstatbestand" in Absatz 1 Satz 3 die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit berücksichtigt, woraus sich in nicht zu beanstandender Weise insgesamt eine Höchstfrist der Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ergibt (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 45 ff.).

    Vorliegend kann offen bleiben, ob die neu eingeführte Höchstfrist mit dem Beitritt der Gemeinde S... zu TAZV im Jahre 2003 neu angelaufen oder ob insoweit auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 51).

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des T... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

    Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Antragsgegner einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung - wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Antragsgegner - anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2019 - 9 S 262/10 -, juris, Rn. 9 VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 - juris Rn. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46).

  • BVerfG, 12.04.2022 - 1 BvR 798/19

    Verfassungsbeschwerden gegen Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach erfolgtem

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. März 2019 - OVG 9 N 174.17 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, der Widerspruchsbescheid des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbands vom 14. Mai 2014 - (...) - und der Bescheid des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbands vom 6. März 2014 - (...) - verletzen die Beschwerdeführerin zu I. in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).
  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

    Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Beklagte einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung - wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Beklagte - anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2019 - 9 S 262/10 -, juris, Rn. 9 VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 - juris Rn. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46 und zur Funktionsnachfolge noch unten).

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L...durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 9 ff jeweils für die Gemeinde S...mit dem Ortsteil S...; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 42; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 33).

    Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Beklagte einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung - wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Beklagte - anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., juris, Rn. 9 VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 - juris Rn. 31; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 34; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46 und zur Funktionsnachfolge noch unten).

  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

    Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Antragsgegner einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung - wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Antragsgegner - anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 - juris Rn. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46).

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 1174/14

    Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen für zwei selbstständige Grundstücke

    Die Gesetzesänderung betrifft insoweit keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, so dass ihr lediglich eine - grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung zukommt (vgl. zum Ganzen auch bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 26 ff.).

    Daher kann derjenige, dem - wie der Klägerin - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 44).

    Diesen Grundsätzen hat der brandenburgische Gesetzgeber mit der Regelung des § 19 KAG entsprochen, der in Absatz 1 Satz 1 eine - an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren orientierte und sich auf deren Hälfte belaufende - absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung bestimmt und mit dem "Hemmungstatbestand" in Absatz 1 Satz 3 die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit berücksichtigt, woraus sich in nicht zu beanstandender Weise insgesamt eine Höchstfrist der Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ergibt (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 45 ff.), die vorliegend mit dem Bescheiderlass vor Ablauf des Jahres 2015 in jedem Fall gewahrt ist.

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 -, juris, Rn. 32 ff.).

    Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV L... durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017, a.a.O., Rn. 9; Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., Rn. 9 ff jeweils für die Gemeinde S... mit dem Ortsteil S... ; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 42; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 33).

    Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Beklagte einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung - wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Beklagte - anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, a.a.O., juris, Rn. 9 VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 - juris Rn. 31; Urteil vom 14. Mai 2020, a.a.O., Rn. 34; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46 und zur Funktionsnachfolge noch unten).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 4 M 131/17

    Beitragspflicht bei Wechsel des Trägers einer leitungsgebundenen Einrichtung

    Erfolgt der Anschluss bzw. besteht die Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung eines anderen Rechtsträgers nach einer Aufgabenübertragung, ist diese nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte regelmäßig nicht identisch mit der Einrichtung des früheren Trägers und es entsteht auf Grund des dann durch diese neue Einrichtung vermittelten Vorteils ein neuer Herstellungsbeitragsanspruch (vgl. OVG Thüringen, Beschl. v. 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 - VGH Bayern, Urt. v. 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 - VG Cottbus, Urt. v. 25. April 2017 - 6 K 852/14 - VG Potsdam, Urt. v. 22. Februar 2017 - 8 K 3465/13 - VG Meiningen, Urt. v. 8. Juli 2015 - 5 K 67/11 Me -, jeweils zit. nach JURIS; wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 - und Urt. v. 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15, [OVG 9 B 35.12] - OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: VG Magdeburg, Urt. v. 13. Juni 2017 - 9 A 37/15 MD -).

    Lediglich Doppelbelastungen der Beitragszahler sind auf Grund der Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. März 2007 - 10 BN 5.06 -, zit. nach JURIS; OVG Thüringen, Beschl. v. 3. Mai 2007, a.a.O.; VG Cottbus, Urt. v. 25. April 2017, a.a.O.).

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 1716/14

    Erhebung von Kanalanschlußbeiträge; hypothetische Festsetzungsverjährung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 9 S 24.17

    Anrechnung von hypothetisch verjährten Beiträgen; Erhebung eines

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 6 K 1241/17
  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • VG Cottbus, 11.02.2020 - 6 K 2979/17
  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 2883/17

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 4789/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Potsdam, 04.07.2019 - 8 K 2037/15

    Verjährung von Kanalanschlussbeitragsforderungen gegen Altanschließer in

  • VG Cottbus, 05.09.2019 - 4 K 21/16

    Schmutzwasseranschluss; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • VG Cottbus, 18.01.2021 - 4 K 467/15

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 04.12.2020 - 6 L 333/20
  • VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 4 K 14/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14

    Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages

  • VG Potsdam, 22.11.2019 - 8 K 654/17
  • VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
  • VG Cottbus, 14.12.2020 - 6 K 412/16
  • VG Potsdam, 30.11.2017 - 8 L 118/17

    Anrechnung hypothetisch verjährter Beitragsforderung des vormaligen Trägers der

  • VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bescheid über Schmutzwasserbeitrag

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