Weitere Entscheidung unten: VG Cottbus, 10.09.2018

Rechtsprechung
   VG Freiburg, 21.02.2017 - 6 K 977/17   

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https://dejure.org/2017,5605
VG Freiburg, 21.02.2017 - 6 K 977/17 (https://dejure.org/2017,5605)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21.02.2017 - 6 K 977/17 (https://dejure.org/2017,5605)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21. Februar 2017 - 6 K 977/17 (https://dejure.org/2017,5605)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltszweck; Erreichbarkeit des Aufenthaltszwecks; Angemessener Zeitraum; Prognose; Ermessensreduzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 05.05.2010 - 19 BV 09.3103

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei krankheitsbedingter Studienverzögerung

    Auszug aus VG Freiburg, 21.02.2017 - 6 K 977/17
    Vielmehr wird dieses Ermessen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern (v. 26.10.2009 - GMBl. 2009, 877) auf Null reduziert, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen (so ausdrücklich Fehrenbacher in: HTK-AuslR, Ziff. 26 zu § 16 Abs. 1 AufentG unter Hinweis auf BayVGH, U. v. 5.5.2010 - 19 BV 09.3103 -, juris = DVBl. 2011, 251 = DÖV 2011, 286; unter Verweis auf HTK ebenso VG Sigmaringen, B. v. 6.7.2016 - 2 K 522//15).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2007 - 11 S 2364/07

    Statthaftigkeit des Eilrechtsschutzes bei Anfechtung der Ablehnung eines Antrags

    Auszug aus VG Freiburg, 21.02.2017 - 6 K 977/17
    Infolge einer Anordnung der - zunächst gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausgeschlossenen - aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist dann die mit der Beendigung der gesetzlichen Fiktion des erlaubten Aufenthalts entstehende gesetzliche Ausreisepflicht vorläufig nicht vollziehbar (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris, Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2012 - 18 B 1483/11

    Vorliegen einer zeitlichen Obergrenze für den Aufenthalt eines Ausländers zum

    Auszug aus VG Freiburg, 21.02.2017 - 6 K 977/17
    Dem liegt die Annahme zugrunde, dass ein Sprach erwerb "regelmäßig" binnen zweier Semester absolviert werden kann und dass studienvorbereitende Maßnahmen insgesamt "regelmäßig" innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandburg, B. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14 -, juris, Rn. 4, 5 und 8 u.a. unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 5.6.2012 - 18 B 1483/11 - juris Rn. 9).
  • OVG Bremen, 17.09.2010 - 1 B 169/10

    Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums; angemessene Studiendauer -

    Auszug aus VG Freiburg, 21.02.2017 - 6 K 977/17
    Anderenfalls würde der gesamte vom ausländischen Studierenden, aber auch von der deutschen Hochschule in die Ausbildung investierte Aufwand an Zeit und Geld bzw. Ausbildungsanstrengungen und Ausbildungskapazitäten zunichte gemacht, obwohl ein solcher Abschluss alsbald bevorsteht und das aktuelle, womöglich gegenüber dem vorherigen Zeitraum deutlich geänderte und gesteigerte Studierverhalten die Erwartung begründet, dass das Studium (zu dem nach der Verwaltungsvorschrift auch die vorbereitende Studienkollegausbildung zählt) nunmehr in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 15.12.2016 - OVG 6 S 26.16 -, juris, Rn. 3 unter Verweis auf OVG Bremen, B. v. 17.9.2010 - 1 B 169/10 -, juris, Rn. 2 und Fehrenbacher/HTK-AuslR, § 16 Abs. 1 AufenthG, Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 3 S 36.14

    Aufenthaltserlaubnis; studienvorbereitende Maßnahmen; Regelzeit; erforderliche

    Auszug aus VG Freiburg, 21.02.2017 - 6 K 977/17
    Dem liegt die Annahme zugrunde, dass ein Sprach erwerb "regelmäßig" binnen zweier Semester absolviert werden kann und dass studienvorbereitende Maßnahmen insgesamt "regelmäßig" innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren erfolgreich absolviert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandburg, B. v. 12.11.2014 - OVG 3 S 36.14 -, juris, Rn. 4, 5 und 8 u.a. unter Verweis auf OVG NRW, B. v. 5.6.2012 - 18 B 1483/11 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 - 6 S 26.16

    Beschwerde; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken;

    Auszug aus VG Freiburg, 21.02.2017 - 6 K 977/17
    Anderenfalls würde der gesamte vom ausländischen Studierenden, aber auch von der deutschen Hochschule in die Ausbildung investierte Aufwand an Zeit und Geld bzw. Ausbildungsanstrengungen und Ausbildungskapazitäten zunichte gemacht, obwohl ein solcher Abschluss alsbald bevorsteht und das aktuelle, womöglich gegenüber dem vorherigen Zeitraum deutlich geänderte und gesteigerte Studierverhalten die Erwartung begründet, dass das Studium (zu dem nach der Verwaltungsvorschrift auch die vorbereitende Studienkollegausbildung zählt) nunmehr in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 15.12.2016 - OVG 6 S 26.16 -, juris, Rn. 3 unter Verweis auf OVG Bremen, B. v. 17.9.2010 - 1 B 169/10 -, juris, Rn. 2 und Fehrenbacher/HTK-AuslR, § 16 Abs. 1 AufenthG, Rn. 5).
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Rechtsprechung
   VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17   

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https://dejure.org/2018,30122
VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17 (https://dejure.org/2018,30122)
VG Cottbus, Entscheidung vom 10.09.2018 - 6 K 977/17 (https://dejure.org/2018,30122)
VG Cottbus, Entscheidung vom 10. September 2018 - 6 K 977/17 (https://dejure.org/2018,30122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (36)

  • VG Frankfurt/Oder, 18.04.2018 - 5 K 977/17

    Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheids; Änderung der Rechtslage

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17
    Die Wertung "schlechthin unerträglich" setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann (wie hier VG Potsdam, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris, Rn. 34 f.).

    Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38).

    Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger - wie ausgeführt - zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38).

    Anderes gilt nur dann, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 39).

    Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 40).

    Dies muss erst Recht für den Fall gelten, dass eine Norm dem Grunde nach verfassungskonform ist und (nur) die Rechtsanwendung und -auslegung gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstößt (wie hier VG Frankfurt (oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 44).

  • VGH Bayern, 15.07.2010 - 6 BV 08.1087

    Wird die Rücknahme eines (ganz oder teilweise) rechtswidrigen

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17
    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - juris).

    Die "Offensichtlichkeit" begründenden Umstände sind grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009, a.a.O.; vgl. auch Bayerischer VGH Bayern, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011, a.a.O.; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 - 8 K 4589/16 -, juris).

    Anderes gilt nur dann, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 39).

    Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden könnte, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17
    Das sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 (a.a.O.) die Rechtsprechung geändert hat, begründet keinen Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen Beitragsbescheides.

    Den Antrag begründete sie damit, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) entschieden habe, dass die rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz neue Fassung (KAG n.F.) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße und der Beitragsbescheid somit auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe und selbst verfassungswidrig sei.

    Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, dass der aufzuheben begehrte Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) und des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 und 9 B 43.15 -, juris) wegen des Eintritts hypothetischer Festsetzungsverjährung rechtswidrig sei, weil für das veranlagte Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungseinrichtung des Verbandes bestanden und dieser zudem zum genannten Zeitpunkt eine Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch erlassen hätte, nicht entgegen getreten, so dass dies zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann.

    Denn dass sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 (a.a.O.) die Rechtsprechung geändert hat, begründet auch hiernach keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides.

  • BVerfG, 11.10.1966 - 1 BvR 164/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 LAG

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17
    Weiter ist zu berücksichtigen, dass - wenn nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar ist - weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet sind, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 -238; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 - 1 BvR 943/07 -, juris).

    Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38).

    Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger - wie ausgeführt - zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17
    Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, weil sie lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709, 710).

    Es ist dabei in den Blick zu nehmen, dass es regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, BVerwGE 121, 226; Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -, juris).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - juris).

  • BFH, 23.09.2009 - XI R 56/07

    Keine Rücknahme eines Verspätungszuschlags wegen Eintritts einer

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17
    Anderes gilt nur dann, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 39).

    Die in § 130 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient hingegen grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2007 - 9 LA 252/03

    Aufrechterhaltung; Begründung; Beitragsausfall; Bestandskraft; Ermessen;

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17
    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - juris).

    Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17
    Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, dass der aufzuheben begehrte Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) und des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 und 9 B 43.15 -, juris) wegen des Eintritts hypothetischer Festsetzungsverjährung rechtswidrig sei, weil für das veranlagte Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungseinrichtung des Verbandes bestanden und dieser zudem zum genannten Zeitpunkt eine Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch erlassen hätte, nicht entgegen getreten, so dass dies zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann.

    Ungeachtet der Frage, ob § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auch (analoge) Anwendung findet, wenn eine Norm nicht durch eine Senats-, sondern "lediglich" durch eine Kammerentscheidung verfassungskonform ausgelegt wird (verneinend insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 3 K 58.16 -, juris, bejahend demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg, Urt. Vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, a.a.O., Rn. 38 ff.), statuiert § 79 BVerfGG eine Fortbestandsgarantie bzw. ein Rückabwicklungsverbot (vgl. Lechner, BVerfGG Komm., § 79 Rn. 8; Umbach/Clemens, BVerfGG Komm., § 79 Rn. 8).

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17
    Es ist dabei in den Blick zu nehmen, dass es regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, BVerwGE 121, 226; Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -, juris).

    Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

    Auszug aus VG Cottbus, 10.09.2018 - 6 K 977/17
    Vielmehr handelte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 -, juris), die sich auch mit der Problematik der Rückwirkung auseinandersetzte.

    Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die vormalige Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - a.a.O.; LVerfG, a.a.O.) handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der Rechtsprechung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2009 - 15 A 1881/09

    Ermessenreduzierung auf Null bei Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.02.2011 - 4 L 158/10

    Zum Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Abgabenbescheides

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 B 241.92

    Rechtsprechungsänderung - Änderung der Rechtslage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.1993 - 22 A 2523/92

    Nichtigkeit einer Jagdsteuersatzung; Nichtigkeit von Steuerbescheiden;

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvL 35/71

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.1987 - 2 A 2738/84
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.1983 - 2 B 1943/83
  • BVerwG, 25.05.1981 - 8 B 89.80 u 93.80
  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Dritten durch die Gemeinde i.R.d.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2017 - 3 K 58.16

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenfestsetzung; Vollstreckungsverbot nach

  • OLG Brandenburg, 17.04.2018 - 2 U 21/17

    Amtshaftung in Brandenburg: Schadensersatz bei Zahlung von kommunalen

  • BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89

    Ablehnung einer Zurücknahme (§ 130 Abs. 1 AO 1977) wegen Umständen, die bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2004 - 15 A 1113/04

    Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Beitragsbescheides

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 1982/01

    Verwaltungsentscheidungen der DDR nur bei Verstoß gegen fundamentale

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - 9 M 9.06

    Verwaltungsverfahrensgesetz, Ausnahme der Geltung, Exemtionsklausel,

  • BVerfG, 30.01.2008 - 1 BvR 943/07

    Bestandskräftiger rechtswidriger VA auch bei klarem Gemeinschaftsrechtsverstoß

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • RG, 24.02.1912 - I 46/11

    Kahneigner; Haftung für fremdes Verschulden

  • BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09

    Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen;

  • VGH Bayern, 29.11.2011 - 19 BV 11.1915

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossen Verwaltungsverfahrens nach

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2014 - 2 S 2567/13

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Beihilfeverfahrens

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 43.15

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag nach stattgebender

  • VG Potsdam, 25.07.2018 - 8 K 4589/16
  • VGH Bayern, 26.05.2008 - 8 ZB 06.2894

    Rücknahme eines bestandskräftigen, rechtswidrigen Gebührenbescheides

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 257/17

    Eine Reduzierung des in § 130 Abs. 1 AO eingeräumten Rücknahmeermessens auf Null

    (1) Das wäre der Fall, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hätte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 25. Juli 2018 - VG 8 K 4589/16 -, juris Rn. 31 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - VG 6 K 977/17 -, juris Rn. 23).

    Geht ein Kläger nicht mit den gegebenen Rechtsmitteln und notfalls im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen den ursprünglichen Beitragsbescheid vor, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei, sofern nicht unter Berücksichtigung aller Umstände die Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens billigerweise unzumutbar erscheint (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 -, juris Rn. 24; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris Rn. 39; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - 6 K 977/17 -, juris Rn. 28).

    Die Beklagte hat vielmehr im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - 5 K 977/17 -, juris Rn. 44; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - 6 K 977/17 -, juris Rn. 32).

    Der Kläger war dem Grunde nach jedoch beitragspflichtig, woran der Umstand, dass er bereits vor der Gründung des Zweckverbands an die vormals vorhandene Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen war, nichts ändert (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943/17 -, juris Rn. 45; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - 6 K 977/17 -, juris Rn. 29).

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 5019/16

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    (1) Das wäre der Fall, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hätte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009, a.a.O., Rz. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011, a.a.O., Rz. 4; Urteil der Kammer vom 25. Juli 2018 - VG 8 K 4589/16 -, juris, Rzn. 31 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - 6 K 977/17 -, juris, Rz. 23).

    Geht ein Kläger nicht mit den gegebenen Rechtsmitteln und notfalls im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen den ursprünglichen Beitragsbescheid vor, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei, sofern nicht unter Berücksichtigung aller Umstände die Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens billigerweise unzumutbar erscheint (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 -, juris, Rz. 24; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rz. 39; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018, a.a.O., Rz. 28).

    Dem Grunde nach war die Klägerin jedoch beitragspflichtig, woran der Umstand, dass das Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung verfügt hat, nichts geändert hat (so auch VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rz. 40; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018, a.a.O., Rz. 29).

  • VG Potsdam, 25.04.2019 - 8 K 2236/18

    Rücknahmepflicht bei verfassungswidrigem Beitragsbescheid; Reduzierung des

    (1) Das wäre der Fall, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hätte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 25. Juli 2018 - VG 8 K 4589/16 -, juris Rn. 31 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - VG 6 K 977/17 -, juris Rn. 23).

    Geht ein Kläger nicht mit den gegebenen Rechtsmitteln und notfalls im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen den ursprünglichen Beitragsbescheid vor, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei, sofern nicht unter Berücksichtigung aller Umstände die Durchführung eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens billigerweise unzumutbar erscheint (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 -, juris Rn. 24; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 18. April 2018 - VG 5 K 977/17 -, juris Rn. 39; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - VG 6 K 977/17 -, juris Rn. 28).

    Der Kläger war dem Grunde nach jedoch beitragspflichtig (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 24. Oktober 2018 - VG 5 K 3943/17 -, juris Rn. 45; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - VG 6 K 977/17 -, juris Rn. 29).

  • VG Potsdam, 20.09.2019 - 8 K 518/19

    Kanalanschlussbeiträge von Grundstücken, die im Beitrittsgebiet bereits vor dem

    (a) Das wäre der Fall, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hätte (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 6; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 4; Urteil der Kammer vom 25. Juli 2018 - VG 8 K 4589/16 -, juris Rn. 31 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - VG 6 K 977/17 -, juris Rn. 23).

    Die Kläger waren dem Grunde nach jedoch beitragspflichtig, woran der Umstand, dass ihr Grundstück bereits vor der Gründung des Zweckverbands an die vormals vorhandene Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen war, nichts ändert (vgl. VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 24. Oktober 2018 - 5 K 3943/17 -, juris Rn. 45; VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2018 - 6 K 977/17 -, juris Rn. 29; Urteile der Kammer vom 25. April 2019 - 8 K 257/17 -, juris Rn. 52; - 8 K 2236/18 -, juris Rn. 47; - 8 K 5019/16 -, juris Rn. 46).

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