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   FG Sachsen, 09.12.2015 - 6 Ko 791/15   

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FG Sachsen, 09.12.2015 - 6 Ko 791/15 (https://dejure.org/2015,40582)
FG Sachsen, Entscheidung vom 09.12.2015 - 6 Ko 791/15 (https://dejure.org/2015,40582)
FG Sachsen, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 6 Ko 791/15 (https://dejure.org/2015,40582)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der Höhe des Streitwertes in der Hauptsache bei der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 149 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3
    Berücksichtigung der Höhe des Streitwertes in der Hauptsache bei der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voller Kindergeldbetrag als Streitwert einer auf die Auszahlung von bereits festgesetztem Kindergeld gerichteten Leistungsklage - streitwerterhöhende Berücksichtigung des einmaligen Kindergeldzuschlags von 100 Euro im Jahr 2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Münster, 07.06.2010 - 9 Ko 647/10

    Kostenfestsetzung nach Hauptsacheerledigung

    Auszug aus FG Sachsen, 09.12.2015 - 6 Ko 791/15
    Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 FGO durch den Vorsitzenden, der im zugrunde liegenden Verfahren der Hauptsache auch die Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren getroffen hat (vgl. SächsFG, Beschl. v. 08.07.2014 - 6 Ko 948/14 - [...]; FG Münster, Beschl. v. 07.06.2010 - 9 Ko 647/10 KFB - EFG 2010, 2021; FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.08.2014 - 1 Ko 1282/13 - [...]).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2014 - 1 KO 1282/13

    Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.09.2013 im Verfahren 1 K

    Auszug aus FG Sachsen, 09.12.2015 - 6 Ko 791/15
    Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 FGO durch den Vorsitzenden, der im zugrunde liegenden Verfahren der Hauptsache auch die Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren getroffen hat (vgl. SächsFG, Beschl. v. 08.07.2014 - 6 Ko 948/14 - [...]; FG Münster, Beschl. v. 07.06.2010 - 9 Ko 647/10 KFB - EFG 2010, 2021; FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.08.2014 - 1 Ko 1282/13 - [...]).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.06.2004 - 3 O 68/03

    Bemessung des Streitwertes für eine Anfechtungsklage bei Nutzung einer baulichen

    Auszug aus FG Sachsen, 09.12.2015 - 6 Ko 791/15
    Maßgebend für die Streitwertberechnung in diesen Fällen ist allein die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.07.2010 - 2 S 132/10 - NVwZ-RR 2010, 824; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 28.06.2004 - 3 O 68/03 - JurBüro 2004, 543; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 52 Rn 5).
  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

    Auszug aus FG Sachsen, 09.12.2015 - 6 Ko 791/15
    Kann diese insofern auch vom Gericht besorgt werden, ist es denkgesetzlich ausgeschlossen, in diesem Punkt eine prozessuale Klägerpflicht bzgl. einer Antragstellung anzunehmen (vgl. BFH, Urteil v. 26.11.1979, GrS 1/78 - BFHE 129, 117 ).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.2015 - 1 KO 1679/14

    Streitwert in Kindergeldsachen: Anhebung gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. vom

    Auszug aus FG Sachsen, 09.12.2015 - 6 Ko 791/15
    Eine Bemessung des Streitwertes nach Ermessen scheidet sodann aus (FG Bad.-Württ. v. 12.01.2015 - 1 Ko 1679/14 - [...]).
  • OVG Bremen, 22.07.2010 - 2 S 132/10

    Möglichkeit der Ausübung des dem Gericht nach § 63 Abs. 3 S. 1

    Auszug aus FG Sachsen, 09.12.2015 - 6 Ko 791/15
    Maßgebend für die Streitwertberechnung in diesen Fällen ist allein die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.07.2010 - 2 S 132/10 - NVwZ-RR 2010, 824; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 28.06.2004 - 3 O 68/03 - JurBüro 2004, 543; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 52 Rn 5).
  • FG Sachsen, 08.07.2014 - 6 Ko 948/14

    25% des Wertes der Hauptsache als Gegenstandswert eines finanzgerichtlichen

    Auszug aus FG Sachsen, 09.12.2015 - 6 Ko 791/15
    Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 4 FGO durch den Vorsitzenden, der im zugrunde liegenden Verfahren der Hauptsache auch die Kostengrundentscheidung im vorbereitenden Verfahren getroffen hat (vgl. SächsFG, Beschl. v. 08.07.2014 - 6 Ko 948/14 - [...]; FG Münster, Beschl. v. 07.06.2010 - 9 Ko 647/10 KFB - EFG 2010, 2021; FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.08.2014 - 1 Ko 1282/13 - [...]).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.1976 - III 1594/76
    Auszug aus FG Sachsen, 09.12.2015 - 6 Ko 791/15
    Eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens, etwa durch Klagerücknahme, hat auf den Streitwert dabei keinen Einfluss (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.12.1976 - III 1594/76 - NJW 1977, 827; Dorndörfer a. a. O.; Hartmann a. a. O. Rn 9; Meyer, a. a. O. , Rn 12 und Rn 48).
  • FG Münster, 03.03.2016 - 11 Ko 1144/15

    Ermittlung der Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des

    Über die Erinnerung entscheidet gem. § 79a Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 79a Abs. 4 FGO der Berichterstatter, welcher auch die Kostengrundentscheidung im Verfahren 11 K 2387/14 Kg nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache im vorbereitenden Verfahren getroffen hat (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2011, 3 Ko 965/10, EFG 2012, 1312, Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris).

    Über § 32 RVG ist dieser Wert auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris, m.w.N.).

    Weitergehende Umstände wie beispielsweise der Umstand der Sache, der Aufwand des Gerichts, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten oder ein besonderes öffentliches Interesse sind irrelevant (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris, m.w.N.).

    Ob sich diese Prüfung im Umfang von jener Prüfung unterscheidet, welche das Gericht vornimmt, wenn es die Voraussetzungen auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes prüft, ist für die Streitwertfestsetzung ohne Belang (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris).

    In einem solchen Fall bestimmt sich der Streitwert daher allein nach § 52 Abs. 3 GKG (vgl. auch Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris).

    Die unterschiedlichen prozessualen Klagearten rechtfertigen es nicht, streitwertmäßig eine Leistungsklage immer nur mit einem Bruchteil einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage anzunehmen (Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15 Juris).

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