Rechtsprechung
   VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48408
VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17 (https://dejure.org/2017,48408)
VG Cottbus, Entscheidung vom 04.11.2017 - 6 L 299/17 (https://dejure.org/2017,48408)
VG Cottbus, Entscheidung vom 04. November 2017 - 6 L 299/17 (https://dejure.org/2017,48408)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,48408) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel,

    Auszug aus VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17
    Sie belassen dem Satzungsgeber hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, um gerade in komplizierten Fallkonstellationen zu praktikablen Lösungen zu gelangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rz. 9).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, Rn. 10, juris) ist geklärt, dass es dem Satzungsgeber nicht zusteht, durch die formale Ausgestaltung des Übergangs der öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger die Anwendbarkeit verfassungsrechtlicher Maßstäbe zu verhindern.

    Allerdings steht es dem nunmehr zuständigen Träger an sich frei, wie er dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, a.a.O., juris Rz. 11).

    Vorliegend hat sich der Beklagte in Fällen, in denen ein Grundstück noch vor Beitritt zum Zweckverband von einer Gemeinde veranlagt (und der Beitrag bezahlt) worden war, dafür entschieden, auf der Heranziehungsebene die Zahlung des früheren Beitrags auf die neue Beitragsschuld insofern gleichsam pauschal "anzurechnen", dass der jeweilige Eigentümer vom Beklagten nicht erneut zu einem Beitrag herangezogen wird (vgl. dazu, dass die Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen verschiedener Gruppen nicht "centgenau" sein muss, um dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip zu genügen: BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, a.a.O., juris Rz. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.02.2016 - 9 B 1.16

    Anschlussbeitrag; Schmutzwasser; sachliche Beitragspflicht; Entstehungszeitpunkt;

    Auszug aus VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17
    Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 -, juris Rn. 28).

    Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.).

    Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27).

    Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).

  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17
    Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (so bereits Urteil der Kammer vom 28. April 2016, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 37 ff.).

    (vgl. zu Zeesen: Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 42 m.w.N.; vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.).

    Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der angefochtene Beitragsbescheid mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (- 1 BvR 2457/08 -, zit. nach juris) wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG der Aufhebung unterliegen wird (vgl. dazu ausführlich jüngst etwa Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - 6 K 1376/14 -, zit. nach juris).

  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17
    Die WVBS 2012 II weist keine formellen Satzungsfehler auf (vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 19 ff.).

    in juris und vom 6. Mai 2014, a.a.O., juris Rz. 22 bis 66 verwiesen werden.

    Auch bestehen gegen die Rückwirkungsanordnung der WVBS 2012 II keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam waren (vgl. Urteile der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O. und vom 20. August 2014, a.a.O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 9 S 28.16

    Auswirkungen einer Eingemeindung auf die Anschlussmöglichkeit

    Auszug aus VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17
    (vgl. zu Zeesen: Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 42 m.w.N.; vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.).

    Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16)...".

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17
    Ebenfalls vermag nicht zu überzeugen, wenn ein Teil der Rechtsprechung annimmt, der (in Brandenburg ohnehin kaum praxisrelevante) Fall einer eingetretenen Festsetzungsverjährung müsse mit Blick darauf, dass dabei (wie auch bei Zahlung) der Beitragsanspruch der Gemeinde erloschen sei, stets einer geleisteten Zahlung gleichgestellt werden (so VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rz. 42 sowie Urteil vom 22. Februar 2017 - 8 K 3465/13 -, juris Rz. 41), mithin auch dann, wenn der rechtswidrige Beitragsbescheid durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben und der zu Unrecht gezahlte Beitrag in der Folge rückerstattet wurde oder wenn ein Beitrag deswegen erst gar nicht erhoben wurde.

    Es hängt auch nicht "die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Verjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte" (so VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rz. 50).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2378/10

    Zum Ausschluss des Widerrufs einer betrieblichen Altersversorgung nach Wegfall

    Auszug aus VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17
    Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris).

    Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris).

  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 28.86

    Entwässerungsgebühren - Betragsbemessung - Grundstücksfläche

    Auszug aus VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17
    Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der (Orts-) Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, juris Rz. 16 m.w.N.).

    Das Äquivalenzprinzip ist indessen nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen Beitrag und dem einem Grundstück vermittelten Vorteil verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, juris Rz. 19 m.w.N.).

  • VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 4 K 14.77

    Herstellungsbeitrag, Bestimmtheitsmangel, Heranziehungsbescheid, Teilfläche, Treu

    Auszug aus VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17
    Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, dass dann, wenn - wie vorliegend mit dem streitgegenständlichen Bescheid der Fall - (jeweils) nur für eine Teilfläche eines Grundstücks ein Herstellungsbeitrag erhoben werde, die Lage dieser beitragspflichtigen Teilfläche innerhalb des herangezogenen Grundstücks ausreichend deutlich gemacht werden müsse, damit der Abgabetatbestand hinreichend umrissen werden könne, wozu es grds. erforderlich sei, dass die räumliche Situierung der Teilfläche in den Gründen des Bescheides genau umschrieben oder dass dem Bescheid ein Lageplan mit genauer Kennzeichnung der herangezogenen Teilfläche beigefügt werde (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. März 1995 - 23 CS 94.3911 -, NVwZ-RR 1996, 111; Urteil vom 17. Mai 1996 - 6 B 93.2355 -, NVwZ-RR 1997, 731; OVG Thüringen, Beschluss vom 19. November 2012 - 4 EO 626/11 -, zit. nach juris, Rn. 310 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015 - 9. September 2015 - B 4 K 14.77 -, zit. nach juris, Rn. 26), lässt die Kammer im vorliegenden Eilverfahren offen, ob sie sich dieser Auffassung anzuschließen vermag.

    Schließlich ist nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung auch ohne entsprechenden Lageplan die Heranziehung einer Teilfläche hinreichend bestimmt, wenn dem Beitragsschuldner klar ist bzw. nach Treu und Glauben auf Grund der ihm bekannten Umstände klar sein musste, welche Grundstücksfläche als Umgriff herangezogen wurde (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 - 23 B 93.2262 -, zit. nach juris; Beschluss vom 24. März 2015 - 6 CS 15.389 -, zit. nach juris Rn. 8; OVG Thüringen, Beschluss vom 19. November 2012, a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O.); was sich auch im vorliegenden Fall nicht ausschließen lässt.

  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 6 CS 15.389

    Straßenausbaubeitragsrecht; Beitragsbescheid; inhaltliche Bestimmtheit;

    Auszug aus VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17
    Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Thüringisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 4 ZEO 243/00, NVwZ-RR 2003, 229, 231 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. März 2015 - 6 CS 15.389 -, zit. nach juris, Rn. 8).

    Schließlich ist nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung auch ohne entsprechenden Lageplan die Heranziehung einer Teilfläche hinreichend bestimmt, wenn dem Beitragsschuldner klar ist bzw. nach Treu und Glauben auf Grund der ihm bekannten Umstände klar sein musste, welche Grundstücksfläche als Umgriff herangezogen wurde (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 - 23 B 93.2262 -, zit. nach juris; Beschluss vom 24. März 2015 - 6 CS 15.389 -, zit. nach juris Rn. 8; OVG Thüringen, Beschluss vom 19. November 2012, a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015, a.a.O.); was sich auch im vorliegenden Fall nicht ausschließen lässt.

  • VG Cottbus, 20.08.2014 - 6 K 211/14

    Bestimung des beitragsfähigen Investitionsaufwands für Trinkwasserversorgung

  • OVG Thüringen, 19.11.2012 - 4 EO 626/11

    Nichtigkeit eines Ausbaubeitragsbescheides bei Veranlagung einer nur der Größe,

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2011 - 5 L 424/10

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • BVerwG, 22.01.1986 - 8 B 123.84

    Kommunalabgaben - Anschlußbeitrag - Entwässerungsanlage

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

  • VG Potsdam, 22.02.2017 - 8 K 3465/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Meiningen, 08.07.2015 - 5 K 67/11

    Gründung eines Zweckverbands vor der Gründungssatzung; Beitragserhebung einer

  • VGH Bayern, 17.12.2001 - 23 CS 01.2361
  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06

    Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung

  • VGH Bayern, 29.06.2006 - 23 N 05.3090

    Umwandlung eines Zweckverbandes vom "Innenverband" zum "Außenverband" -

  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01

    Schmutzwasseranschlussbeitrag für Industriegrundstück, Beitragssatz,

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

  • BFH, 28.01.1983 - VI R 35/78

    Festsetzung der Lohnsteuer - Steuerfestsetzung - Lohnsteuerhaftungsbetrag

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 20 B 1408/15

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Haltens und Betreuens sowie des Züchtens und

  • VG Cottbus, 18.02.2016 - 6 K 129/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

  • VG Potsdam, 15.01.2010 - 8 L 135/09
  • VGH Bayern, 31.03.1995 - 23 CS 94.3911
  • VGH Bayern, 17.05.1996 - 6 B 93.2355

    Erschließungsbeitragsrecht: Bestimmtheit des Beitragsbescheids bei Belastung

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2009 - 2 LB 64/08

    Anschlussbeitrag; Außenbereichsgrundstück; Bestimmtheit; sachliche

  • BVerwG, 27.01.1982 - 8 C 12.81

    Prüfungsumfang bei fehlerhaft begründetem Erschließungsbeitragsbescheid und

  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Entstehung erstmaliger Anschlussmöglichkeit bei Beitritt einer Körperschaft zu

    Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Klägerin etwa auch ohne entsprechenden Lageplan klar sein konnte und musste, welche Grundstücksteilfläche herangezogen worden ist (vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14).

    Es kann hier daher dahinstehen, ob im Falle einer Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag nur für eine Teilfläche des Grundstückes der genaue Flächenansatz, der der Veranlagung zugrunde liegt, überhaupt vom Bestimmtheitsgebot erfasst wird und die Lage der beitragspflichtigen Teilfläche ausreichend deutlich gemacht werden muss (vgl. so etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 1996 - 6 B 93.2355 - NVwZ-RR 1997, 731; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 2012 - 4 EO 626/11 -, juris Rn. 310 ff.; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 1. August 2018 - VG 8 K 885/15 -, juris Rn. 19; kritisch dagegen Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Denn nur im Falle einer tatsächlich auf einen Beitragsbescheid hin erfolgten Zahlung besteht überhaupt die Gefahr einer Doppelbelastung, weshalb auch Fälle, in denen ein (früherer) Beitragsanspruch der Gemeinde durch Zahlungs- oder Festsetzungsverjährung erloschen ist, dem Fall der tatsächlich geleisteten Zahlung nicht gleichzustellen sind (vgl. hierzu bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 37 ff., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 33 ff.).

    Weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip gebieten insoweit einen Ausgleich bzw. eine Anrechnung, da es hier - anders als in Fällen, in denen aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die dem Verband später beigetretene Gemeinde geleistet wurde - an einer (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung und also an einer (früheren) Belastung des Grundstückseigentümers fehlt, so dass auch nicht die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (vgl. so bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O. Rn. 40 f., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, a. a. O. Rn. 36 ff.; a. A.: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13 -, juris Rn. 40 ff.; offen lassend: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2016 - VG 5 K 1290/13 -, juris Rn. 31; sowie - allerdings mit deutlicher Tendenz im hier vertretenen Sinne -: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24/17 -, juris Rn. 9, wonach es zumindest fraglich sei, warum ein nicht gezahlter - und deshalb auch nicht "zurückzuzahlender"- echt oder hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf einen von einem anderer Aufgabenträger für eine rechtlich nicht identische Anlage erhobenen Beitrag anzurechnen sein soll.).

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Es kann hier daher dahinstehen, ob im Falle einer Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag nur für eine Teilfläche des Grundstückes der genaue Flächenansatz, der der Veranlagung zugrunde liegt, überhaupt vom Bestimmtheitsgebot erfasst wird und die Lage der beitragspflichtigen Teilfläche ausreichend deutlich gemacht werden muss (vgl. so etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 1996 - 6 B 93.2355 - NVwZ-RR 1997, 731; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 2012 - 4 EO 626/11 -, juris Rn. 310 ff.; kritisch Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14).

    Denn nur im Falle einer tatsächlich auf einen Beitragsbescheid hin erfolgten Zahlung besteht überhaupt die Gefahr einer Doppelbelastung, weshalb auch Fälle, in denen ein (früherer) Beitragsanspruch der Gemeinde durch Zahlungs- oder Festsetzungsverjährung erloschen ist, dem Fall der tatsächlich geleisteten Zahlung nicht gleichzustellen sind (vgl. hierzu bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 37 ff., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 33 ff.).

    Weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip gebieten insoweit einen Ausgleich bzw. eine Anrechnung, da es hier - anders als in Fällen, in denen aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die dem Verband später beigetretene Gemeinde geleistet wurde - an einer (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung und also an einer (früheren) Belastung des Grundstückseigentümers fehlt, so dass auch nicht die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (vgl. so bereits Urteil der Kammer vom 25. April 2017 - VG 6 K 852/14 -, a. a. O. Rn. 40 f., sowie Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, a. a. O. Rn. 36 ff.; a. A.: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13 -, juris Rn. 40 ff.; offen lassend: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2016 - VG 5 K 1290/13 -, juris Rn. 31; sowie - allerdings mit deutlicher Tendenz im hier vertretenen Sinne -: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24/17 -, juris Rn. 9, wonach es zumindest fraglich sei, warum ein nicht gezahlter - und deshalb auch nicht "zurückzuzahlender"- echt oder hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf einen von einem anderer Aufgabenträger für eine rechtlich nicht identische Anlage erhobenen Beitrag anzurechnen sein soll.).

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 577/14

    Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages

    Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

    Es kann hier daher dahinstehen, ob im Falle einer Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag nur für eine Teilfläche des Grundstückes der genaue Flächenansatz, der der Veranlagung zugrunde liegt, überhaupt vom Bestimmtheitsgebot erfasst wird und die Lage der beitragspflichtigen Teilfläche ausreichend deutlich gemacht werden muss (vgl. so etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 1996 - 6 B 93.2355 - NVwZ-RR 1997, 731; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 2012 - 4 EO 626/11 -, juris Rn. 310 ff.; kritisch Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14).

  • VG Potsdam, 01.08.2018 - 8 K 885/15

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung): Heranziehung zu einem

    Ohne diese Bestimmung hinsichtlich der herangezogenen Fläche kann der Abgabetatbestand nicht hinreichend umrissen werden, weshalb es sich auch nicht um eine Frage mangelnder Begründung des Verwaltungsaktes (vgl. insofern § 121 AO) handelt (so aber: OVG Münster, Beschluss vom 22. November 2006 - 15 B 2404/06 -, juris, Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - 6 L 299/17 -, juris, Rn. 13 ff.; VG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 L 424/10 -, juris, Rn. 7 und noch VG Potsdam, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 L 135/09 -, juris, Rn. 8 ff; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 - OVG 9 S 24.11 -, juris, Rn. 9).
  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 1174/14

    Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen für zwei selbstständige Grundstücke

    Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
  • VG Cottbus, 08.02.2019 - 6 L 237/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bescheid über Schmutzwasserbeitrag

    Der genaue Flächenansatz, der einer Veranlagung zugrunde liegt, dürfte aber gerade nicht zum verfügenden Teil von Beitragsbescheiden gehören, da seine eventuelle spätere Änderung nicht zu einer Wesensänderung des Beitragsbescheides führen dürfte (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12/81, juris Rn. 14; für das Anschlussbeitragsrecht Oberverwaltungsgericht Schleswig- Holstein, Urteil vom 27. April 2009 - 2 LB 64/08 -, juris Rn. 39; Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 5 L 424/10 -, juris Rn. 7 ff.; ebenso bereits Beschluss der Kammer vom 4. November 2017 - VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht