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   VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18   

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VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18 (https://dejure.org/2019,28266)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27.08.2019 - 6 L 348/18 (https://dejure.org/2019,28266)
VG Cottbus, Entscheidung vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 (https://dejure.org/2019,28266)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

    Auszug aus VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18
    Da aber die beitragsbelasteten Nutzer durch ihre auf den Aufwand der Einrichtung bezogenen Leistungen bereits Anteile hieran erbracht haben, würden diese durch undifferenzierte Gebührensätze ungleich höher und damit ungerechtfertigt belastet, was der Einrichtungsträger entweder durch Regelung unterschiedlicher ("gespalteter") Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler oder etwa in Form von Billigkeitsmaßnahmen zu verhindern hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 ff. UA; zum Ganzen ferner ausführlich: Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49j ff.).

    Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16, juris Rn. 11; und Urteil vom 13. August 2019 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 f. UA; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 22).

    Der Einwand der Antragstellerin, jedenfalls hinsichtlich der von ihr vorliegend ausschließlich beanstandeten Grundgebühr könnten diese Grundsätze nicht gelten, da die Grundgebühr - anders als die Mengengebühr - verbrauchsunabhängig erhoben werde und kein Beitrag für die Herstellung, sondern für die Benutzung der öffentlichen Anlage sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. im Ergebnis auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 ff. UA).

    Im Ergebnis ist also ein Gebührenabschlag für Beitragszahler vorzunehmen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seite 14 UA).

    Andernfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 40, und Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seite 14 UA).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18
    Stellt ein Einrichtungsträger - was ihm im Hinblick auf sein Wahlrecht, die notwendigen Anschaffungs- und Herstellungskosten seiner Einrichtung über Gebühren oder über (Herstellungs-)Beiträge zu finanzieren (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 35), grundsätzlich frei steht - ein ursprünglich auf der Erhebung von Beiträgen und Gebühren beruhendes Finanzierungssystem etwa auf ein rein gebührenfinanziertes Modell um, verstieße es vielmehr im Gegenteil gegen das aus § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG zu entnehmende Verbot der Doppelbelastung, den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn der Einrichtungsträger auch von Nutzern, die bereits durch Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben, undifferenziert Gebühren erheben würde, ohne die bereits geleisteten Beiträge im Verhältnis zu den übrigen Nutzern zu berücksichtigen.

    Insofern ist der Einrichtungsträger, soweit er die erhobenen Beiträge nicht zurückzahlt, vielmehr verpflichtet, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 36; und Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09, juris Rn. 45; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 17; Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Brandenburg, Stand 08/2017, § 6 Rn. 49 ff.).

    Für den angestrebten Ausgleich der von den beitragsbelasteten Nutzern erbrachten wirtschaftlichen Anteile an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage bedeutet das, dass die durch die Beiträge erlangte Entlastung beim Investitionsaufwand im Rahmen der Kalkulation durch eine Reduzierung der kalkulatorischen Kosten, soweit nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG für ihre Ermittlung Beiträge als Abzugskapital von Bedeutung sind, zu erfassen und über die Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weiterzugeben ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 39).

    Andernfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 40, und Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seite 14 UA).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 9 S 20.16

    Umstellung des Finanzierungssystems; "gespaltene" Gebührensätze

    Auszug aus VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18
    Unter Beachtung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist die Regelung sog. gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler grundsätzlich zulässig (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16, juris Rn. 6 ff.).

    Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16, juris Rn. 11; und Urteil vom 13. August 2019 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 f. UA; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 22).

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 4 L 147/19

    Rechtsmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Trink- und/oder Schmutzwasser

    Auszug aus VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18
    Insofern ist der Einrichtungsträger, soweit er die erhobenen Beiträge nicht zurückzahlt, vielmehr verpflichtet, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 36; und Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09, juris Rn. 45; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 17; Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Brandenburg, Stand 08/2017, § 6 Rn. 49 ff.).

    Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16, juris Rn. 11; und Urteil vom 13. August 2019 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 f. UA; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 9 S 11.08

    Straßenausbaubeitragsrecht: Abschnittbildung, Verbesserungsvorteil und Vermeidung

    Auszug aus VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18
    Eine unbillige Härte liegt (nur) vor, wenn für den Betroffenen durch die sofortige Vollziehung über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 - juris, Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

    Auszug aus VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18
    Insofern ist der Einrichtungsträger, soweit er die erhobenen Beiträge nicht zurückzahlt, vielmehr verpflichtet, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 36; und Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09, juris Rn. 45; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 17; Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Brandenburg, Stand 08/2017, § 6 Rn. 49 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18
    Das Gericht hat sich auf die summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht, die dem Klageverfahren vorbehalten bleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, Seite 3 EA; sowie Beschluss vom 14. Februar 2006 - 9 S 26.05).
  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18
    Diese Grundsätze beanspruchen auch Geltung, wenn ein Einrichtungsträger - wie hier der Antragsgegner - vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - (juris) zur hypothetischen Festsetzungsverjährung zwar für alle Grundstücke, die bereits vor dem 1. Januar 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit verfügten und für die ein Beitrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, keine Beiträge mehr erhebt, im Übrigen aber an einer Mischfinanzierung über Beiträge und Gebühren festhält.
  • VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19

    Wassergebühren

    Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 443/19 -, Rn. 8 - 9, juris, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2018 - 6 L 174/16 -, juris Rn. 6).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, der auch die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung folgt, handelt ein Zweckverband, der mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris) sogenannte gespaltene Gebührensätze erhebt, wonach für Beitragszahler auf der Grundlage einer gebührenrechtlichen Regelung ein Gebührenabschlag erfolgt, der nach seinem Sinn und Zweck die besondere Belastung der Grundstückseigentümer durch das Zusammenspiel von Beiträgen und Gebühren mildern soll, regelmäßig rechtmäßig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - OVG 9 A 3.17 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - OVG 9 S 13.19 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris).

    Insofern ist der Einrichtungsträger, soweit er die erhobenen Beiträge nicht zurückgezahlt, vielmehr verpflichtet, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 36; und Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09, juris Rn. 45; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 17 und Beschluss vom 27. August 2019 - VG 6 L 348/18, juris Rn. 12; Kluge in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Brandenburg, Stand 08/2017, § 6 Rn. 49 ff.).

    Da aber die beitragsbelasteten Nutzer durch ihre auf den Aufwand der Einrichtung bezogenen Leistungen bereits Anteile hieran erbracht haben, würden diese durch undifferenzierte Gebührensätze ungleich höher und damit ungerechtfertigt belastet, was der Einrichtungsträger entweder durch Regelung unterschiedlicher ("gespalteter") Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler oder etwa in Form von Billigkeitsmaßnahmen zu verhindern hat (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 ff. UA; zum Ganzen ferner ausführlich: Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49j ff.).

  • VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
    Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2018 - 6 L 174/16 -, juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2018 - 6 L 174/16 -, juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

    Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebühren-/Entgeltaufkommens die Planungssicherheit und schafft Anreize zu illegaler Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O.; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, juris; Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 49d).
  • VG Cottbus, 23.09.2020 - 6 L 635/19
    Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2018 - 6 L 174/16 -, juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

    Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebührenaufkommens die Planungssicherheit und schafft Anreize zu illegaler Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O.; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, juris; Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 49d).
  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

    Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebührenaufkommens die Planungssicherheit und schafft Anreize zu illegaler Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O.; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, juris; Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 49d).
  • VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 443/19
    Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2018 - 6 L 174/16 -, juris Rn. 6).
  • VG Cottbus, 09.07.2020 - 6 L 473/17

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 5. April 2018 - 6 L 174/16 -, juris Rn. 6).
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