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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2012 - 6 M 111.12   

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https://dejure.org/2012,26021
OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2012 - 6 M 111.12 (https://dejure.org/2012,26021)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.08.2012 - 6 M 111.12 (https://dejure.org/2012,26021)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. August 2012 - 6 M 111.12 (https://dejure.org/2012,26021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 1 Abs 1 UVG, § 9 Abs 1 UVG
    Anspruch auf Geltendmachung von Unterhaltsvorschußleistungen im Namen des Kindes seitens des alleinerziehenden Elternteils

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 166 VwGO, § 114 ZPO, § 121 ZPO, § 1 Abs 1 UVG, § 9 Abs 1 UVG, § 1629 Abs 1 S 2 BGB, § 1629 Abs 2 S 2 BGB, § 1629 Abs 3 S 1 BGB
    Unterhaltsvorschuss; Verpflichtungsklage; Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; Zulässigkeit der Klage; Alleinvertretungsbefugnis des alleinerziehenden Elternteils; Sorgeberechtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 814
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen, 16.03.2011 - 5 D 181/10

    Anspruch eines minderjährigen unverheirateten Kindes gegenüber den Eltern auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2012 - 6 M 111.12
    Offen bleiben kann, ob diese Vorschrift dem alleinerziehenden Elternteil darüber hinaus das Recht einräumt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, LKV 2011, 277; OVG Münster, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361).

    Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung auch dann geltend gemacht werden kann, wenn das Sorgerecht beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, jedoch mit einer Verfolgung des Anspruchs nicht einverstanden ist (OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, LKV 2011, S. 277, Rn. 8 bei juris; OVG Münster, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361, Rn. 7 ff bei juris; Helmbrecht, UVG, 5. Auflage 2004, § 9 Rn. 3).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1999 - 16 A 461/99

    Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ; Geltendmachung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2012 - 6 M 111.12
    Offen bleiben kann, ob diese Vorschrift dem alleinerziehenden Elternteil darüber hinaus das Recht einräumt, den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, LKV 2011, 277; OVG Münster, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361).

    Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung auch dann geltend gemacht werden kann, wenn das Sorgerecht beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, jedoch mit einer Verfolgung des Anspruchs nicht einverstanden ist (OVG Bautzen, Urteil vom 16. März 2011 - 5 D 181/10 -, LKV 2011, S. 277, Rn. 8 bei juris; OVG Münster, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 461/99 -, FEVS 51, 361, Rn. 7 ff bei juris; Helmbrecht, UVG, 5. Auflage 2004, § 9 Rn. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 6 B 9.17

    Weitergewährung von Unterhaltsvorschussleistungen an Alleinerziehende;

    Die Regelung dient der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung auch dann durchgesetzt werden kann, wenn das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zusteht, der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, jedoch mit einer Verfolgung des Anspruchs nicht einverstanden ist (Senatsbeschluss vom 27. August 2012 - OVG 6 M 111.12 -, NVwZ-RR 2012, S. 814 f., Rn. 5 bei juris).
  • OVG Niedersachsen, 26.05.2014 - 4 LA 198/13

    Berechtigung eines alleinerziehenden Elternteils zur Geltendmachung eines

    Die Regelung dient der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung auch dann durchgesetzt werden kann, wenn das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zusteht, derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, jedoch mit einer Verfolgung des Anspruchs nicht einverstanden ist (SächsOVG, U.v. 16.3.2011, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.8.2012, 6 M 111.12 - , Rn. 5 m.w.N.).

    Zwar könnte die Norm auch dahingehend verstanden werden, dass sie lediglich eine besondere Vertretungsregelung des alleinerziehenden Elternteils enthält, ohne für diesen eine eigenständige Klagebefugnis zu normieren (insoweit offen: OVG Berlin-Bgb, B.v. 27.8.2012, a.a.O).

    Zu der ferner von dem Beklagten "vor dem Hintergrund widersprüchlicher obergerichtlicher Entscheidungen" bezeichneten "Frage der Klagebefugnis" des Elternteils, bei dem das Kind lebt, gibt es - wie oben dargestellt - keine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung mehr (das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.8.2012 - OVG 6 M 111.12 -, hat diese Frage offen gelassen).

  • VGH Bayern, 20.01.2014 - 12 C 13.2488

    § 9 Abs. 1 UVG räumt dem alleinerziehenden Elternteil eine eigenständige

    Die Regelung dient der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Unterhaltsleistung auch dann durchgesetzt werden kann, wenn das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zusteht, derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, jedoch mit einer Verfolgung des Anspruchs nicht einverstanden ist (SächsOVG, U.v. 16.3.2011, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 27.8.2012, 6 M 111.12 - , Rn. 5 m.w.N.).

    Zwar könnte die Norm auch dahingehend verstanden werden, dass sie lediglich eine besondere Vertretungsregelung des alleinerziehenden Elternteils enthält, ohne für diesen eine eigenständige Klagebefugnis zu normieren (insoweit offen: OVG Berlin-Bgb, B.v. 27.8.2012, a.a.O).

  • VG Bayreuth, 21.09.2020 - B 8 K 20.500

    Austausch der Rechtsgrundlage, schuldhafte Verweigerung einer Sachaufklärung zu

    § 9 Abs. 1 UVG begründet die Berechtigung des alleinerziehenden Elternteils, die Ansprüche nach dem UVG im eigenen Namen geltend zu machen (BayVGH 20.1.2014 - 12 C 13.2488, NJW 2014, 876; OVG Bln-Bbg 27.8.2012 - 6 M 111.12, NVwZ-RR 2012, 814; SächsOVG 16.3.2011 - 5 D 181/10, NJW 2011, 2457; OVG NRW 23.9.1999 - 16 A 461/99, FamRZ 2000, 777).
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