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   LG Hannover, 30.09.2009 - 6 O 11/07   

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LG Hannover, 30.09.2009 - 6 O 11/07 (https://dejure.org/2009,80930)
LG Hannover, Entscheidung vom 30.09.2009 - 6 O 11/07 (https://dejure.org/2009,80930)
LG Hannover, Entscheidung vom 30. September 2009 - 6 O 11/07 (https://dejure.org/2009,80930)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 01.02.2012 - 4 U 93/10

    Kaufpreisabwicklung über Rechtsanwaltsanderkonto; Auszahlungsanspruch aus

    Seit Anfang 2007 führte die R... GmbH gegen die die R... Tech GmbH zum Aktenzeichen 6 O 11/07 des Landgerichts Neuruppin einen Rechtsstreit über die Verpflichtung zur Zahlung eines Restkaufpreises von 599.555,68 EUR aus dem Kaufvertrag vom 26.05.2004.

    Am 24.05.2007 erging in dem Rechtsstreit 6 O 11/07 des Landgerichts Neuruppin ein Anerkenntnisvorbehaltsurteil, wonach die R... Tech GmbH verurteilt wurde, einen Betrag von 590.000,00 EUR an die R... GmbH zu zahlen.

    Am 15.11.2007 schlossen die R... GmbH und die R... Tech GmbH in dem Rechtsstreit 6 O 11/07 des Landgerichts Neuruppin einen Vergleich, wonach sich die R... Tech GmbH verpflichtete, an die R... GmbH und deren Geschäftsführer, den Zeugen R..., 450.000,00 EUR zu zahlen.

    Der Beklagte macht darüber hinaus geltend, die Klägerin habe aufgrund der als Anlage K 17 vorgelegten Email vom 09.07.2007 gewusst, dass in Bezug auf das in dem Verfahren 6 O 11/07 ergangene Anerkenntnisvorbehaltsurteil für den Zeugen R... die Zwangsvollstreckung betrieben werde.

    Der Anspruch gegen die R... Tech GmbH ist im Übrigen - anders lassen sich die im Rahmen des Vergleichs vom 15.11.2007 in dem Rechtsstreit 6 O 11/07 getroffenen Vereinbarungen nicht verstehen - mit dem Eingang der 450.000,- EUR zzgl.

    Der E-Mail des Beklagten vom 09.07.2007 (K 31; Bd. II, Bl. 334 = K 17; Anlagenband) lässt sich - ebenso wie den Anweisungen des Zeugen R... vom 30.06.2007 (ABK 24; Bd. I, Bl. 199) und vom 10.09.2007 (ABK 25; Bd. I, Bl. 200) - im Übrigen entnehmen, dass sich das dem Beklagten durch den Zeugen R... und die R... GmbH erteilte Anwaltsmandat gerade (auch) darauf bezog, unter rechtlicher Beratung durch den Beklagten darüber zu entscheiden, wann und in welchem Umfang die aus einer erfolgreichen Prozessführung in dem Rechtsstreit 6 O 11/07 erlangten Mittel an verschiedene Gläubiger der Mandanten ausgezahlt werden sollten.

    Allein der Umstand, dass der Beklagte Kenntnis davon hatte, dass seine Mandanten die Forderungen, die Gegenstand des Rechtsstreits 6 O 11/07 waren, zum Teil - aus der E-Mail vom 06.07.2007 ergibt sich eine Kenntnis der Abtretung an die Klägerin im Übrigen nur in einem Umfang von 100.000,- EUR - an die Klägerin abgetreten hatte, lässt sich deshalb kein Schluss darauf ziehen, dass der Beklagte seine Funktion als Zahlstelle in treuwidriger Weise ausgenutzt hat, um sich unberechtigt zum Nachteil der Klägerin einen eigenen Vorteil zu verschaffen.

    Ging es bei der Begründung der Zahlstellenfunktion des Beklagten durch Benennung eines auf dessen Namen lautenden Anderkontos als Zahlstelle für die Erfüllung der Verpflichtungen der R... Tech GmbH aus dem im Verfahren 6 O 11/07 geschlossenen Vergleich darum, die aus diesem erlangten Mittel unter anwaltlicher Beratung gerade nur unter bestimmten Gläubigern zu verteilen, war dies ein dem Interesse der Mandanten des Beklagten entsprechendes Vorgehen.

    Etwas anderes gilt auch weder deshalb, weil der Beklagte selbst Vertreter der C... ltd., d.h. einer der weiteren Gläubigerin, war, an die der Zeuge R... die Forderungen gegen die R... Tech GmbH - jedenfalls zur Sicherheit für das tatsächlich gewährte Darlehen von 200.000,- EUR wirksam - abgetreten hatte, noch deshalb, weil der Beklagte selbst aus seiner anwaltlichen Tätigkeit Honorarforderungen gegen den Zeugen R... und die R... GmbH hatte, die nach der Anweisung vom 10.09.2007 ebenfalls aus den aus dem Verfahren 6 O 11/07 zu erwartenden Mitteln befriedigt werden sollten.

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob in Bezug auf die Einziehung bzw. den Transfer des aufgrund des Vergleichs vom 15.11.2007 durch die R... Tech GmbH zu zahlenden Geldbetrages ein gesonderter Vertrag geschlossen worden ist oder ob es sich um eine Abrede im Rahmen des Anwaltsmandats zur Vertretung der R... GmbH in dem zum Az. 6 O 11/07 vor dem Landgericht Neuruppin geführten Rechtsstreit handelte.

    Mit diesem sind jedoch unter Auseinandersetzung der Gläubigergemeinschaft S... R... und R... GmbH die Ansprüche des Zeugen R... gegen den Beklagten "auf Auszahlung von Fremdgeldes aus dem Inkasso in Höhe von 450.000,- EUR ... aus dem Vergleich vor dem Landgericht Neuruppin, Az. 6 O 11/07" zu Gunsten der C... ltd.

  • OLG Brandenburg, 08.07.2014 - 6 U 196/12

    Stufenklage: Zulässigkeit eines Teilurteils; Auskunfts- und Zahlungsanspruch

    Im Rahmen des Mandatsverhältnisses vertrat der Beklagte zu 1. die Klägerin zu 2. in dem von ihr vor dem Landgericht Neuruppin gegen die R... Tech GmbH geführten Rechtsstreit, Az.: 6 O 11/07.

    Parallel zu dem genannten Rechtsstreit nahm der Beklagte zu 1. seinerseits die hiesigen Kläger zu 1. und 2. vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 3 O 25/08, auf Feststellung in Anspruch, dass ihnen kein Anspruch auf Auszahlung von angeblichem Fremdgeld in Höhe von 452.937,38 EUR aus dem Forderungsinkasso gegenüber der R... Tech GmbH aus dem Verfahren vor dem Landgericht Neuruppin zum Az.: 6 O 11/07 zustehe.

    Die Akten des Landgerichts Potsdam zum Az.: 12 O 73/08 (= Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 93/10), zum Az.: 12 O 111/08 und die Akten des Landgerichts Neuruppin zum Az.: 6 O 11/07, zum Az.: 3 O 25/08 und zum Az.: 3 O 205/08 lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    aa) Die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 21. Februar 2008, Az.: 20 M 169/08, durch die C... Ltd. ausgebrachte Pfändung über insgesamt 976.333,33 EUR bezeichnet zwar nach Ziffer IV auch die Forderung auf Auszahlung von Fremdgeld aus dem Inkasso von 450.000,00 EUR nach dem Vergleich vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 6 O 11/07.

    Dabei kann - jedenfalls für den Auskunftsanspruch - dahinstehen, ob die Einziehung des Vergleichsbetrages auf der Grundlage des bestehenden Anwaltsmandates zur Prozessführung in der Sache 6 O 11/07 oder aufgrund gesonderten Vertrags erfolgt ist (a).

    a) Ob hinsichtlich der Einziehung des Vergleichsbetrags eine gesonderte vertragliche Einigung getroffen worden ist oder ob es sich um eine Abrede innerhalb des zur Prozessführung in dem Rechtsstreit vor dem LG Neuruppin; Az.: 6 O 11/07, geschlossenen Anwaltsvertrages handelte, kann dahinstehen.

    Die erteilten Anweisungen bezogen sich auch nicht ausschließlich auf die im Prozess, Az.: 6 O 11/07, von der Klägerin zu 2. geltend gemachten Ansprüche, sondern zumindest teilweise auch auf Forderungen des zu diesem Zeitpunkt am dortigen Rechtsstreit nicht beteiligten hiesigen Klägers zu 1. persönlich.

    Nach dem vor dem Landgericht Neuruppin, Az.: 6 O 11/07, geschlossenen Vergleich hatte sich die R... Tech GmbH verpflichtet, 450.000,00 EUR (ohne Zinsen) an die Kläger zu 1. und 2. zu zahlen.

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