Rechtsprechung
LG Frankenthal, 20.12.2001 - 6 O 313/01 |
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 20.12.2001 - 6 O 313/01
- LG Frankenthal, 08.02.2008 - 6 O 165/07
- LG Frankenthal, 08.02.2008 - 6 O 165/08
- OLG Zweibrücken, 30.10.2008 - 4 U 41/08
Wird zitiert von ...
- OLG Zweibrücken, 30.10.2008 - 4 U 41/08
Mahnverfahren: Anforderung an die Wirksamkeit eines Mahn- und …
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01, zu dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 13. Juli 2000, Geschäftszeichen: 00-1678323-0-5 wird für unzulässig erklärt.Die Sache wurde daraufhin an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) als Streitgericht abgegeben und dort unter dem Az.: 6 O 313/01 geführt.
Unter dem 29. August 2001 erklärte die Klägerin gegenüber dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) zum Az.: 6 O 313/01, dass der "Teilwiderspruch" gegen den Mahnbescheid zurückgenommen werde.
Die Beklagte erwirkte daraufhin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) im Verfahren 6 O 313/01 den Erlass eines Vollstreckungsbescheides vom 20. Dezember 2001 über eine Hauptforderung von 12.845,36 DM auf der Grundlage des oben genannten Mahnbescheides des Amtsgerichts Mayen.
Sie habe in dem Verfahren 6 O 313/01 ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid auf Anraten des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückgenommen.
die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01 zu dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 13. Juli 2000 - Geschäftszeichen: 00-1678323-0-5 für unzulässig zu erklären.
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Februar 2008, Az.: 6 O 165/07, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01 zu dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 13. Juli 2000 - Geschäftszeichen: 00-1678323-0-5- für unzulässig zu erklären.
Der Vollstreckungstitel sei nicht unklar, da die Beklagte in der Anspruchsbegründung in dem Verfahren 6 O 313/01 des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ihre Forderung im Einzelnen dargelegt habe.
Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01 ist deswegen insgesamt unzulässig, weil der Vollstreckungsbescheid unwirksam ist.
Den vorstehend dargestellten Anforderungen wird der Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01, aus dem die Beklagte gegenüber der Klägerin die Vollstreckung betreibt, nicht gerecht.