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   LG Frankenthal, 20.12.2001 - 6 O 313/01   

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https://dejure.org/2001,52053
LG Frankenthal, 20.12.2001 - 6 O 313/01 (https://dejure.org/2001,52053)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 20.12.2001 - 6 O 313/01 (https://dejure.org/2001,52053)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - 6 O 313/01 (https://dejure.org/2001,52053)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Zweibrücken, 30.10.2008 - 4 U 41/08

    Mahnverfahren: Anforderung an die Wirksamkeit eines Mahn- und

    Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01, zu dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 13. Juli 2000, Geschäftszeichen: 00-1678323-0-5 wird für unzulässig erklärt.

    Die Sache wurde daraufhin an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) als Streitgericht abgegeben und dort unter dem Az.: 6 O 313/01 geführt.

    Unter dem 29. August 2001 erklärte die Klägerin gegenüber dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) zum Az.: 6 O 313/01, dass der "Teilwiderspruch" gegen den Mahnbescheid zurückgenommen werde.

    Die Beklagte erwirkte daraufhin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) im Verfahren 6 O 313/01 den Erlass eines Vollstreckungsbescheides vom 20. Dezember 2001 über eine Hauptforderung von 12.845,36 DM auf der Grundlage des oben genannten Mahnbescheides des Amtsgerichts Mayen.

    Sie habe in dem Verfahren 6 O 313/01 ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid auf Anraten des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückgenommen.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01 zu dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 13. Juli 2000 - Geschäftszeichen: 00-1678323-0-5 für unzulässig zu erklären.

    unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 8. Februar 2008, Az.: 6 O 165/07, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01 zu dem Mahnbescheid des Amtsgerichts Mayen vom 13. Juli 2000 - Geschäftszeichen: 00-1678323-0-5- für unzulässig zu erklären.

    Der Vollstreckungstitel sei nicht unklar, da die Beklagte in der Anspruchsbegründung in dem Verfahren 6 O 313/01 des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ihre Forderung im Einzelnen dargelegt habe.

    Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01 ist deswegen insgesamt unzulässig, weil der Vollstreckungsbescheid unwirksam ist.

    Den vorstehend dargestellten Anforderungen wird der Vollstreckungsbescheid des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2001, Az.: 6 O 313/01, aus dem die Beklagte gegenüber der Klägerin die Vollstreckung betreibt, nicht gerecht.

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