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   LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 2-06 O 319/13   

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https://dejure.org/2014,3346
LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 2-06 O 319/13 (https://dejure.org/2014,3346)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.02.2014 - 2-06 O 319/13 (https://dejure.org/2014,3346)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. Februar 2014 - 2-06 O 319/13 (https://dejure.org/2014,3346)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei.biz

    Zur Haftung eines File-Hosting-Dienstes wegen Beihilfe durch Unterlassen

  • rabüro.de

    Filehoster haftet für Urheberrechtsverletzung, wenn er ihm bekanntgegebene rechtsverletzende Dateien nicht sperrt oder entfernt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung von File-Hosting-Diensten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung von File-Hosting-Diensten

  • heise.de (Pressebericht, 17.02.2014)

    Gericht: Filehoster muss Schadensersatz für nicht gelöschte Dateien von Skyrim leisten

  • kanzlei-gruenwald.de (Kurzinformation)

    Haftung für Filehoster bei Kenntnis einer Rechtsverletzung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Filehoster Netload.in haftet für nicht gelöschte urheberrechtswidrige Dateien auf Schadensersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des File-Hosters auf Schadensersatz

Sonstiges

  • schulte-lawyers.com (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Illegale Spieledownloads: ZeniMax hat Schadensersatzanspruch gegen Filehoster

Papierfundstellen

  • ZUM 2015, 160
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13
    Ab diesem Zeitpunkt, nachdem der File-Hosting-Anbieter vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk hingewiesen worden ist, ist der Hosting-Anbieter nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hat auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt und alles ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das konkrete Werk auf seinen Servern zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 39 - Stiftparfüm; GRUR 2013, 370 Rn. 29, 31 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030, 1032 Rn. 46 f. - File-Hosting-Dienst).

    Er hat dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihm konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten (vgl. BGH GRUR 2013, 370 Rn. 32 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030, 1032 Rn. 49 - File-Hosting-Dienst).

    Ist - wie im vorliegenden Fall - davon auszugehen, dass der Hosting-Anbieter durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (BGH GRUR 2013, 1030, 1032 Rn. 57 f. - File-Hosting-Dienst).

    Für den hierdurch entstandenen Schaden haben die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch einzustehen (§ 421 BGB; vgl. auch OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 14 ff.; der BGH hat eine Teilnehmerhaftung in seiner Entscheidung "File-Hosting-Dienst" nicht ausgeschlossen, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12, juris, Rn. 28, 36; vgl. auch U.v. 15.08.2013 - I ZR 85/12, juris, Rn. 25, 33).

    Um ihre Schadensersatzpflicht zu vermeiden, mussten die Beklagten von Gesetzes wegen gemäß § 10 S. 1 Nr. 2 TMG unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangten (vgl. insofern auch BGH (U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12) - File-Hosting-Dienst, juris, Rn. 30; BGH (U.v. 16.05.2013 - I ZR 216/11) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 44).

    Zur ihrer Pflicht als Störer gehörte insbesondere, ihnen mitgeteilte urheberrechtswidrige Verlinkungen auf das auf Servern der Beklagten zu 1) gespeicherte Spiel (bzw. alternativ die dort gespeicherten Dateien), umgehend nach einem Hinweis auf klare Rechtsverletzungen zu entfernen (zu den Einzelheiten des Pflichtenkanons, vgl. BGH (U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12) - File-Hosting-Dienst, juris, Rn. 46; BGH (U.v. 15.08.2013 - I ZR 85/12), juris, Rn. 47; BGH (U.v. 16.05.2013 - I ZR 216/11) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 36; BGH (U.v. 12.07.2012 - I ZR 18/11) - Alone in the Dark, juris, Rn. 29, 32).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13
    Das streitgegenständliche Computerspiel genießt als ähnlich einem Filmwerk geschaffenes Werk gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 121 Abs. 4 UrhG Urheberrechtsschutz (vgl. BGH (U.v. 12.07.2012 - I ZR 18/11) - Alone in the Dark, juris, Rn. 14).

    Ab diesem Zeitpunkt, nachdem der File-Hosting-Anbieter vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk hingewiesen worden ist, ist der Hosting-Anbieter nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hat auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt und alles ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das konkrete Werk auf seinen Servern zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 39 - Stiftparfüm; GRUR 2013, 370 Rn. 29, 31 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030, 1032 Rn. 46 f. - File-Hosting-Dienst).

    Er hat dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihm konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten (vgl. BGH GRUR 2013, 370 Rn. 32 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030, 1032 Rn. 49 - File-Hosting-Dienst).

    Der Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (vgl. OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 18; BGH (U.v. 16.05.2013 - I ZR 216/11) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 32; BGH (U.v. 12.07.2012 - I ZR 18/11) - Alone in the Dark, juris, Rn. 17).

    Zur ihrer Pflicht als Störer gehörte insbesondere, ihnen mitgeteilte urheberrechtswidrige Verlinkungen auf das auf Servern der Beklagten zu 1) gespeicherte Spiel (bzw. alternativ die dort gespeicherten Dateien), umgehend nach einem Hinweis auf klare Rechtsverletzungen zu entfernen (zu den Einzelheiten des Pflichtenkanons, vgl. BGH (U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12) - File-Hosting-Dienst, juris, Rn. 46; BGH (U.v. 15.08.2013 - I ZR 85/12), juris, Rn. 47; BGH (U.v. 16.05.2013 - I ZR 216/11) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 36; BGH (U.v. 12.07.2012 - I ZR 18/11) - Alone in the Dark, juris, Rn. 29, 32).

  • OLG Hamburg, 13.05.2013 - 5 W 41/13

    Hostprovider kann als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen haften

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13
    Für den hierdurch entstandenen Schaden haben die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch einzustehen (§ 421 BGB; vgl. auch OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 14 ff.; der BGH hat eine Teilnehmerhaftung in seiner Entscheidung "File-Hosting-Dienst" nicht ausgeschlossen, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12, juris, Rn. 28, 36; vgl. auch U.v. 15.08.2013 - I ZR 85/12, juris, Rn. 25, 33).

    Der Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (vgl. OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 18; BGH (U.v. 16.05.2013 - I ZR 216/11) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 32; BGH (U.v. 12.07.2012 - I ZR 18/11) - Alone in the Dark, juris, Rn. 17).

    dd) Die für eine Beihilfe durch Unterlassen erforderliche Handlungspflicht mit dem Ziel einer Erfolgsverhinderung (BGH (U.v. 22.07.2010 - I ZR 139/08) - Kinderhochstühle im Internet, juris, Rn. 34; OLG Hamburg (U.v. 29.11.2012 - 3 U 216/06) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 71) lag ebenfalls vor (vgl. auch OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 22 f.).

    Der Diensteanbieter haftet nach allgemeinen Grundsätzen (OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 15).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 216/11

    Kinderhochstühle im Internet II

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13
    Der Gehilfenvorsatz muss neben einer eigenen Unterstützungsleistung die Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten umfassen und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen (vgl. OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 18; BGH (U.v. 16.05.2013 - I ZR 216/11) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 32; BGH (U.v. 12.07.2012 - I ZR 18/11) - Alone in the Dark, juris, Rn. 17).

    Um ihre Schadensersatzpflicht zu vermeiden, mussten die Beklagten von Gesetzes wegen gemäß § 10 S. 1 Nr. 2 TMG unverzüglich tätig werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangten (vgl. insofern auch BGH (U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12) - File-Hosting-Dienst, juris, Rn. 30; BGH (U.v. 16.05.2013 - I ZR 216/11) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 44).

    Zur ihrer Pflicht als Störer gehörte insbesondere, ihnen mitgeteilte urheberrechtswidrige Verlinkungen auf das auf Servern der Beklagten zu 1) gespeicherte Spiel (bzw. alternativ die dort gespeicherten Dateien), umgehend nach einem Hinweis auf klare Rechtsverletzungen zu entfernen (zu den Einzelheiten des Pflichtenkanons, vgl. BGH (U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12) - File-Hosting-Dienst, juris, Rn. 46; BGH (U.v. 15.08.2013 - I ZR 85/12), juris, Rn. 47; BGH (U.v. 16.05.2013 - I ZR 216/11) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 36; BGH (U.v. 12.07.2012 - I ZR 18/11) - Alone in the Dark, juris, Rn. 29, 32).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13
    a) Die Frage, ob jemand als Täter anzusehen ist oder sich als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB; BGH (U.v. 22.07.2010 - I ZR 139/08) - Kinderhochstühle im Internet I, juris, Rn. 30).

    dd) Die für eine Beihilfe durch Unterlassen erforderliche Handlungspflicht mit dem Ziel einer Erfolgsverhinderung (BGH (U.v. 22.07.2010 - I ZR 139/08) - Kinderhochstühle im Internet, juris, Rn. 34; OLG Hamburg (U.v. 29.11.2012 - 3 U 216/06) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 71) lag ebenfalls vor (vgl. auch OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 22 f.).

    Eine Sperre (zumindest) der angezeigten Verlinkungen wäre zur Verhinderung weiterer Urheberrechtsverletzungen nicht nur erforderlich, sondern den Beklagten auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen (vgl. auch OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 22 f., 25; BGH (U.v. 22.07.2010 - I ZR 139/08) - Kinderhochstühle im Internet, juris, Rn. 34).

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 85/12

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosting-Dienstes

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13
    Für den hierdurch entstandenen Schaden haben die Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch einzustehen (§ 421 BGB; vgl. auch OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 14 ff.; der BGH hat eine Teilnehmerhaftung in seiner Entscheidung "File-Hosting-Dienst" nicht ausgeschlossen, U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12, juris, Rn. 28, 36; vgl. auch U.v. 15.08.2013 - I ZR 85/12, juris, Rn. 25, 33).

    Zur ihrer Pflicht als Störer gehörte insbesondere, ihnen mitgeteilte urheberrechtswidrige Verlinkungen auf das auf Servern der Beklagten zu 1) gespeicherte Spiel (bzw. alternativ die dort gespeicherten Dateien), umgehend nach einem Hinweis auf klare Rechtsverletzungen zu entfernen (zu den Einzelheiten des Pflichtenkanons, vgl. BGH (U.v. 15.08.2013 - I ZR 80/12) - File-Hosting-Dienst, juris, Rn. 46; BGH (U.v. 15.08.2013 - I ZR 85/12), juris, Rn. 47; BGH (U.v. 16.05.2013 - I ZR 216/11) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 36; BGH (U.v. 12.07.2012 - I ZR 18/11) - Alone in the Dark, juris, Rn. 29, 32).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13
    Ab diesem Zeitpunkt, nachdem der File-Hosting-Anbieter vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk hingewiesen worden ist, ist der Hosting-Anbieter nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hat auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt und alles ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das konkrete Werk auf seinen Servern zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 39 - Stiftparfüm; GRUR 2013, 370 Rn. 29, 31 - Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030, 1032 Rn. 46 f. - File-Hosting-Dienst).

    Hätten sie weiterer Informationen bedurft, hätten sie nach Zugang des Ordnungsmittelantrags nicht einfach untätig bleiben dürfen, sondern diese bei der Klägerin erfragen müssen (vgl. z.B BGH (U.v. 17.08.2011 - I ZR 57/09) - Stiftparfüm, juris, Rn. 28 ff. (32)).

  • BGH, 12.07.2000 - 1 StR 269/00

    Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes; bewußte Erhöhung des Risikos durch das zur

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13
    Er muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennen (Unrechts- und Angriffsrichtung), ohne zwingend eine bestimmte Vorstellung von deren Einzelheiten zu haben (vgl. z.B. BGH (B.v. 12.07.2000 - 1 StR 269/00), juris; BGH (U.v. 26.05.1988 - 1 StR 111/88), juris, Rn. 20; Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 27 Rn. 22; Heine in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 27 Rn. 19M Joecks in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2011, § 27 Rn. 19 f., Schild in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 27 Rn. 13 f., Kudlich in Beck'scher Online-Kommentar StGB, § 27 Rn. 18, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96

    Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13
    Die Kenntnis von einem generellen Risiko der Tatförderung ist unzureichend (vgl. BGH (U.v. 18.04.1996 - 1 StR 14/96), juris, Rn. 10; Fischer, a.a.O., Rn. 26).
  • OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06

    Kinderhochstühle II - Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß: Haftung eines

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.02.2014 - 6 O 319/13
    dd) Die für eine Beihilfe durch Unterlassen erforderliche Handlungspflicht mit dem Ziel einer Erfolgsverhinderung (BGH (U.v. 22.07.2010 - I ZR 139/08) - Kinderhochstühle im Internet, juris, Rn. 34; OLG Hamburg (U.v. 29.11.2012 - 3 U 216/06) - Kinderhochstühle im Internet II, juris, Rn. 71) lag ebenfalls vor (vgl. auch OLG Hamburg (B.v. 13.05.2013 - 5 W 41/13), juris, Rn. 22 f.).
  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

  • BGH, 26.05.1988 - 1 StR 111/88

    Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - Voraussetzungen für eine

  • LG München I, 10.08.2016 - 21 O 6197/14

    Sharehoster als Gehilfe einer Urheberrechtsverletzung durch unbekannte Dritte

    (3)Bei der Haupttat des rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachens durch Dritte handelt es sich um ein Dauerdelikt, da der rechtswidrige Zustand der öffentlichen Zugänglichmachung durch die gleichzeitige Bereitstellung der Datei auf dem Server der Beklagten und die Auffindbarkeit des Downloadlinks in einer Linksammlung aufrechterhalten und vertieft wird (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 296 Rn. 12; LG Frankfurt, U. v. 05.02.2014 - 2/6 O 319/13, juris, Rdnr. 43).
  • LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehoster: Beihilfe zum unerlaubten öffentlichen

    Die Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung reicht daher nicht aus (BGH, NJW 1996, 2517; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160 (juris Rn. 47)).

    Eine Gehilfenhaftung ist in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang allein in den Fällen angenommen worden, in denen ein Dienstanbieter eine Datei mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trotz Kenntnis nicht gelöscht hat (Hans. OLG, MMR 2013, 533; LG Frankfurt, ZUM 2015, 160.

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6200/14

    Haftung eines Sharehosting-Dienstes als Gehilfe durch Unterlassen, hier: Schaffen

    Bei der Haupttat des rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachens durch Dritte handelt es sich um ein Dauerdelikt, da der rechtswidrige Zustand der öffentlichen Zugänglichmachung durch die gleichzeitige Bereitstellung der Datei auf dem Server der Beklagten und die Auffindbarkeit des Downloadlinks in einer Linksammlung aufrechterhalten und vertieft wird (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 296 Rn. 12; LG Frankfurt, U. v. 05.02.2014 - 2/6 O 319/13, zitiert nach juris, Rn. 43).
  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6199/14

    Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung durch einen File-Hosting-Dienst

    Bei der Haupttat des rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachens durch Dritte handelt es sich um ein Dauerdelikt, da der rechtswidrige Zustand der öffentlichen Zugänglichmachung durch die gleichzeitige Bereitstellung der Datei auf dem Server der Beklagten und die Auffindbarkeit des Downloadlinks in einer Linksammlung aufrechterhalten und vertieft wird (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 296 Rn. 12; LG Frankfurt, U. v. 05.02.2014 - 2/6 O 319/13, zitiert nach juris, Rn. 43).
  • LG München I, 11.07.2014 - 21 O 854/13

    Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz gegenüber dem Betreiber des

    (1) Bei der Haupttat des rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachens durch Dritte handelt es sich um ein Dauerdelikt, da der rechtswidrige Zustand der öffentlichen Zugänglichmachung durch die gleichzeitige Bereitstellung der Datei auf dem Server der Beklagten und die Auffindbarkeit des Downloadlinks in einer Linksammlung aufrechterhalten und vertieft wird (vgl. BGH ZUM-RD 2011, 296 Rn. 12; LG Frankfurt, U. v. 05.02.2014 - 2/6 O 319/13, juris, Rdnr. 43).
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