Rechtsprechung
LG Paderborn, 22.06.2010 - 6 O 61/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung der Abmahnung Dritter wegen möglicher Wettbewerbsverstöße im Internet; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei Vorliegen einer ...
- info-it-recht.de
Anwalt versus Anwalt; Wegfall Wiederholungsgefahr; Rechtsmissbrauch; die (Selbst)Beauftragung eines Anwalts ist nicht erforderlich, wenn der Abmahnende in typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 935, 936 ZPO
Wirksame Unterlassungserklärung auch bei gleichzeitiger Gegenabmahnung - mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Rechtsmissbräuchliche Abmahnung
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 22.06.2010 - 6 O 61/10
- OLG Hamm, 07.09.2010 - 4 U 126/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.12.2006 - VI ZR 188/05
Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben wegen unerbetener …
Auszug aus LG Paderborn, 22.06.2010 - 6 O 61/10
Bei einer Abmahnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Wettbewerbsrecht die (Selbst)Beauftragung eines Anwalts weder unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag noch unter schadensersatzrechtlichen Aspekten erforderlich, wenn der Abmahnende in typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt (vgl. BGH WRP 2007, 428; m.w.N.).
- OLG Hamm, 23.08.2011 - 4 U 67/11
Wettbewerbswidrigkeit der Veröffentlichung einer kritischen Äußerung im Internet …
Das Urteil vom 22. Juni 2010 -6 O 61/10 hatte ein R, der es auf der Seite www.X gefunden hatte, mit der Vorbemerkung eingestellt, dass der Klägerin und nicht etwa deren Mandanten Rechtsmissbrauch bescheinigt wurde.Selbst wenn die kritischen Anmerkungen auf wahren Tatsachen aufbauten, nämlich dem im Verfahren 6 O 61/10 LG Paderborn angenommenen Rechtsmissbrauch der Klägerin, brauchte diese eine solche Kritik jedenfalls im Internetauftritt eines Mitbewerbers nicht hinzunehmen.
In dem Verfahren 6 O 61/10 LG Paderborn ergebe sich aus der Senatsentscheidung im Berufungsverfahren, dass es der Klägerin dort darum gegangen sei, Anwaltskollegen mit Kostenerstattungsansprüchen aus einem Streitwert von 100.000,-- EUR zu überziehen.
Das Abmahnverhalten, das in dem Verfahren 6 O 61/10 vom LG Paderborn als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde, betraf nicht Rechtsanwalt G3 persönlich, sondern die Klägerin, für die er damals handelte.
Indem die Beklagte zu 1) den Kommentar von "X2" zusammen mit dem Urteil in der Sache 6 O 61/10 LG Paderborn veröffentlicht hat, hat sie diesen als Zusatzinformation eingesetzt und damit zum vom Landgericht festgestellten Rechtsmissbrauch die Einschätzung einer eigenen Kritik der Klägerin als Doppelmoral hinzugefügt.