Rechtsprechung
LG Hannover, 11.01.2006 - 6 O 73/05 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- openjur.de
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Geldentschädigung wegen Ehrverletzung der Teilnehmerin einer Außenwette der Fernsehshow "Wetten, dass...?"
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- niedersachsen.de
Verfahren gegen Oliver Pocher
- Telemedicus
Geldentschädigung bei Beleidigung durch Fernsehmoderator
- Telemedicus
Geldentschädigung bei Beleidigung durch Fernsehmoderator
- aufrecht.de
Ehrverletzende Äußerungen bei "wetten, dass...?"
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- kanzlei.biz
Oliver Pocher - Ehrverletzende Äußerungen bei "wetten, dass...?"
- buskeismus.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Herabwürdigung einer Interviewpartnerin im Fernsehen, Oliver Pocher - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Fernsehunterhalter zu Schmerzensgeldzahlung von 6.000 EUR verurteilt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Beleidigung bei "Wetten, dass...?": Moderator Oliver Pocher zur Zahlung von 6.000,- Euro verurteilt - Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung
Papierfundstellen
- ZUM 2006, 574
- afp 2006, 193
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94
Lohnkiller
Auszug aus LG Hannover, 11.01.2006 - 6 O 73/05
Dieser Subsidiarität auf Rechtsfolgenseite entspricht auf der Tatbestandsseite das Erfordernis einer schweren Beeinträchtigung der Persönlichkeit (BGH NJW 1979, 1041 [Ex-Direktor]; NJW 1985, 1645 [Nacktfoto]; BGHZ 132, 13 [Lohnkiller]).Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, d.h. auch von dem Ausmaß der Verbreitung einer Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten sowie dem Anlass und Beweggrund des Handelnden und von dem Grad seines Verschuldens ab (BGHZ 132, 13, 27 [Lohnkiller]; BGHZ 128, 1, 14 [Caroline von Monaco I]; BGH NJW-RR 1988, 733 [Intimbericht]; BGH NJW 1985, 1617, 1619 [Nacktfoto]).
- BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im …
Auszug aus LG Hannover, 11.01.2006 - 6 O 73/05
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, d.h. auch von dem Ausmaß der Verbreitung einer Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten sowie dem Anlass und Beweggrund des Handelnden und von dem Grad seines Verschuldens ab (BGHZ 132, 13, 27 [Lohnkiller]; BGHZ 128, 1, 14 [Caroline von Monaco I]; BGH NJW-RR 1988, 733 [Intimbericht]; BGH NJW 1985, 1617, 1619 [Nacktfoto]).Dabei ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen widerrechtlichen Eingriff besteht als auch, und zwar in erster Linie, ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (BGH NJW 1985, 1617, 1619 [Nacktfoto] m. w. N.).
- BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94
Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der …
Auszug aus LG Hannover, 11.01.2006 - 6 O 73/05
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, d.h. auch von dem Ausmaß der Verbreitung einer Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten sowie dem Anlass und Beweggrund des Handelnden und von dem Grad seines Verschuldens ab (BGHZ 132, 13, 27 [Lohnkiller]; BGHZ 128, 1, 14 [Caroline von Monaco I]; BGH NJW-RR 1988, 733 [Intimbericht]; BGH NJW 1985, 1617, 1619 [Nacktfoto]). - BGH, 30.01.1979 - VI ZR 163/77
Schmerzensgeld für Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Mithaftung des …
Auszug aus LG Hannover, 11.01.2006 - 6 O 73/05
Dieser Subsidiarität auf Rechtsfolgenseite entspricht auf der Tatbestandsseite das Erfordernis einer schweren Beeinträchtigung der Persönlichkeit (BGH NJW 1979, 1041 [Ex-Direktor]; NJW 1985, 1645 [Nacktfoto]; BGHZ 132, 13 [Lohnkiller]). - BGH, 15.12.1987 - VI ZR 35/87
Schadensersatzanspruch eines katholischen Geistlichen wegen wahrheitswidriger …
Auszug aus LG Hannover, 11.01.2006 - 6 O 73/05
Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, d.h. auch von dem Ausmaß der Verbreitung einer Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten sowie dem Anlass und Beweggrund des Handelnden und von dem Grad seines Verschuldens ab (BGHZ 132, 13, 27 [Lohnkiller]; BGHZ 128, 1, 14 [Caroline von Monaco I]; BGH NJW-RR 1988, 733 [Intimbericht]; BGH NJW 1985, 1617, 1619 [Nacktfoto]).
- LG Frankfurt/Main, 02.12.2021 - 3 O 329/20
Sexistischer Facebook-Post: Pirinçci muss Neubauer 6000 Euro zahlen
Die festgesetzte Höhe entspricht der in anderen Fällen gleichartiger Persönlichkeitsverletzungen gewährten Geldentschädigung (siehe zum Beispiel LG Berlin ZUM-RD 2012, 94: 10.000,00 Euro für eine Ehrverletzung durch besonders schwere Beleidigungen in öffentlichen Auftritten und im Internet; LG Berlin ZUM 2012, 997: 8.000,00 Euro für eine Ehrverletzung durch bewusst extrem bösartige Schmähkritik auf Facebook, Twitter und MySpace; LG Hannover ZUM 2006, 574: 6.000,00 Euro für eine Ehrverletzung im Rahmen einer Fernsehshow). - AG Köln, 16.11.2011 - 123 C 260/11
Anspruch auf Geldentschädigung liegt vor bei Verletzung des allgemeinen …
Da der Schaden durch Ausstrahlung der Fernsehsendung bereits eingetreten ist, bietet sich keine andere adäquate Ausgleichsmöglichkeit (LG Hannover, Urteil vom 11.01.2006, Az. 6 O 73/05).