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   BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02   

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BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02 (https://dejure.org/2003,3775)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2003 - 6 P 10.02 (https://dejure.org/2003,3775)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - 6 P 10.02 (https://dejure.org/2003,3775)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BPersVG §§ 44, 46; BHO § 3 Abs. 2, § 37
    Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; fehlende Haushaltsmittel; Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG §§ 44, 46
    Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs; fehlende Haushaltsmittel

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Freistellung von Seminarkosten; Teilnahme an Schulungsveranstaltung; Vermittlung von für die Personalratstätigkeit erforderlichen Kenntnissen; Fehlen von Haushaltsmitteln; Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs; Akuter Handlungsbedarf bei Personalrat

  • Judicialis

    BPersVG § 44; ; BPersVG § 46; ; BHO § 3 Abs. 2; ; BHO § 37

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 44 § 46; BHO § 3 Abs. 2 § 37
    Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; fehlende Haushaltsmittel; Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02
    Danach ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um die Erstattung von Schulungskosten geht, das einzelne Personalratsmitglied anspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54, 56; Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - PersV 1981, 243; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93, 100, 109).

    Eine solche Schulung liegt nicht allein im Interesse des Personalratsmitgliedes, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 58; Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166, 170).

    Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 57 ff.; Beschluss vom 22. Juli 1982 - BVerwG 6 P 42.79 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12 S. 2; Beschluss vom 18. August 1986 - BVerwG 6 P 18.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 19 S. 20 f.).

    Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt das Personalratsmitglied, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 65; Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 172).

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90

    Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02
    Danach ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um die Erstattung von Schulungskosten geht, das einzelne Personalratsmitglied anspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54, 56; Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - PersV 1981, 243; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93, 100, 109).

    cc) Dass der Personalrat Fragen der Erstattungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen und sein Begehren insoweit auch darauf gerichtet sein kann, die im konkreten, das Verfahren auslösenden Fall angefallenen Reisekosten dem Personalratsmitglied zu ersetzen, war auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Prozessstandschaft anerkannt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - a.a.O.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - a.a.O. S. 110; Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76, 79).

    Erweist sich die Bedarfsanmeldung durch den Personalrat später als unvollständig, so wird unter Umständen zu prüfen sein, ob und inwieweit die Personalvertretung den nicht gemeldeten Schulungsbedarf gleichwohl für erforderlich und unaufschiebbar halten durfte (vgl. zum Maßstab bei der Erforderlichkeitsprüfung: Beschluss vom 9. Oktober 1991 a.a.O. S. 105).

  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 36.93

    Personalvertretung - Schulungskosten - Höchstgrenzenregelung -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02
    Eine solche Schulung liegt nicht allein im Interesse des Personalratsmitgliedes, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 58; Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166, 170).

    Dieses erfasst die Fahrtkosten (§§ 5, 6 BRKG) ebenso wie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft (§ 9, 10 BRKG) und die Seminarkosten, welche als Nebenkosten im Sinne von § 14 BRKG abzurechnen sind (vgl. zur entsprechenden Rechtslage in Baden-Württemberg: Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 174 f.).

    Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt das Personalratsmitglied, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 65; Beschluss vom 7. Dezember 1994 a.a.O. S. 172).

  • BVerwG, 24.11.1986 - 6 P 3.85

    Kostenverursachende Entscheidungen - Personalrat - Haushaltsplan

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02
    Demzufolge bildet sie hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsführung einen Teil der Dienststelle mit der Folge, dass ihre kostenwirksamen Entscheidungen und Betätigungen im Prinzip denselben haushaltsmäßigen Bindungen unterliegen, welchen die Dienststelle insgesamt unterworfen ist (vgl. Beschluss vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - Buchholz 238.33 § 41 BrPersVG Nr. 3 S. 5).

    cc) Sind die in der Dienststelle für Zwecke der Tätigkeit der Personalvertretungen verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft, so hat der Personalrat sich grundsätzlich weiterer kostenwirksamer Beschlüsse zu enthalten (vgl. Beschluss vom 24. November 1986 a.a.O. S. 8).

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 62.78
    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02
    Danach ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um die Erstattung von Schulungskosten geht, das einzelne Personalratsmitglied anspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54, 56; Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - PersV 1981, 243; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93, 100, 109).

    cc) Dass der Personalrat Fragen der Erstattungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen und sein Begehren insoweit auch darauf gerichtet sein kann, die im konkreten, das Verfahren auslösenden Fall angefallenen Reisekosten dem Personalratsmitglied zu ersetzen, war auch in der bisherigen Senatsrechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der organschaftlichen Prozessstandschaft anerkannt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - a.a.O.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - a.a.O. S. 110; Beschluss vom 9. März 1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76, 79).

  • BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94

    Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02
    Dieses gesteht dem Betriebsrat auch dann die Antragsbefugnis zu, wenn die Betriebsratsmitglieder, die an der Schulung teilgenommen haben und gegenüber dem Veranstalter vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligt sind (vgl. Beschluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/99 - BAGE 80, 236, 238; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 7 ABR 14/95 - AP Nr. 113 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BVerwG, 18.08.1986 - 6 P 18.84

    Abtretbarkeit des Anspruchs auf Erstattung von Schulungskosten - Voraussetzung

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02
    Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 57 ff.; Beschluss vom 22. Juli 1982 - BVerwG 6 P 42.79 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12 S. 2; Beschluss vom 18. August 1986 - BVerwG 6 P 18.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 19 S. 20 f.).
  • BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90

    Ermessensausübung bei der Ablehnung von Überbrückungsgeld

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02
    Der Haushaltsplan ist Binnenrecht der Verwaltung und kann deshalb im Außenverhältnis Rechtspositionen Dritter nicht verändern (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 7 RAr 14/90 - BSGE 67, 279, 282 f.; v. Köckritz/Ermisch/Dittrich/Lamm, Bundeshaushaltsordnung, § 3 Rn. 3).
  • BVerwG, 22.07.1982 - 6 P 42.79

    Kostenerstattung bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen und

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02
    Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 57 ff.; Beschluss vom 22. Juli 1982 - BVerwG 6 P 42.79 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12 S. 2; Beschluss vom 18. August 1986 - BVerwG 6 P 18.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 19 S. 20 f.).
  • BAG, 20.12.1995 - 7 ABR 14/95

    Kostentragung für eine Betriebsratsschulung

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02
    Dieses gesteht dem Betriebsrat auch dann die Antragsbefugnis zu, wenn die Betriebsratsmitglieder, die an der Schulung teilgenommen haben und gegenüber dem Veranstalter vertragliche Verpflichtungen eingegangen sind, selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligt sind (vgl. Beschluss vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/99 - BAGE 80, 236, 238; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 7 ABR 14/95 - AP Nr. 113 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

  • BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 17.78

    Freistellung für eine Schulungsveranstaltung durch die Dienststelle - Anspruch

  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 a.a.O. S. 9 bzw. S. 7).

    Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).

  • BVerwG, 12.10.2023 - 5 P 7.22

    Kein Masterstudiengang für einen Personalrat

    Eine Spezialschulung ist zur Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, die ein Personalratsmitglied für besondere Aufgaben benötigt, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 9 f.).
  • BVerwG, 11.07.2006 - 6 PB 8.06

    Spezialschulungen für Personalratsmitglieder.

    Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt das Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).
  • BVerwG, 14.10.2020 - 5 PB 23.19

    Kosten einer Spezialschulung für Personalratsmitglied

    Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 9 f.).

    Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).

  • OVG Saarland, 06.03.2018 - 5 A 414/17

    Entsendung eines neu gewählten Personalratsmitgliedes zu einer

    Er ist berechtigt, Fragen der Erstattungspflicht der Dienststelle, die sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stellen, einer gerichtlichen Klärung zuführen.(BVerwG, Beschluss vom 26.2.2003 - 6 P 10/02 -, juris Rdnrn. 12 ff.) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner das Rechtsschutz- und das Feststellungsinteresse des Antragstellers bejaht - dies gilt auch hinsichtlich des Antrags zu 2), der ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zu Schulungen zum Bundespersonalvertretungsgesetz eine Klärung in Bezug auf Schulungen zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz anstrebt - und es hat seine Entscheidung ebenso zutreffend unter der Prämisse getroffen, dass der Antragsteller und der Leiter der Dienststelle, nicht aber das Ministerium der Justiz, dem die Verwaltung der vom Haushaltsgesetzgeber für den Bereich der Justiz zu Schulungszwecken bereitgestellten Mittel obliegt, an diesem Verfahren beteiligt sind.(vgl. dazu, dass unter den fallrelevanten Gegebenheiten allein der antragstellende Personalrat und der Leiter der Dienststelle am Verfahren beteiligt sind, den unter gleichem Aktenzeichen und Datum vom heutigen Tag ergangenen Beschluss des Fachsenats zur Besorgnis der Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2004 - 1 A 898/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wegstreckenentschädigung; Ersatz von

    etwa Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 40 Rn. 81; dazu, dass der Personalrat hinsichtlich der Geltendmachung von Reisekosten i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auch dann selbst antragsbefugt ist, wenn zugleich das betroffene Personalratsmitglied den Erstattungsanspruch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend macht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.2.2003 - 6 P 10.02 -, PersR 2003, 276 = PersV 2003, 351.
  • BVerwG, 28.09.2005 - 6 PB 8.05

    Erforderlichkeit Grundlagenschulung im Arbeitsrecht für Personalratsmitglieder

    Bei diesem Verständnis handelte es sich bei einer Schulungsveranstaltung zu Grundlagen des Arbeitsrechts nicht um eine Grundschulung, welcher das Personalratsmitglied bedarf, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 9.02 - BVerwGE 118, 1, 9), sondern um eine Spezialschulung, die das Personalratsmitglied benötigt, um den ihm innerhalb der Personalvertretung zukommenden besonderen Aufgaben gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).
  • VG Dresden, 25.10.2013 - 8 L 665/13

    Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen

    Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 a.a.O. S. 9 bzw. S. 7).

    Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - BVerwG 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10).

  • VG Ansbach, 06.05.2022 - AN 8 P 20.01578

    Anspruch eines Gesamtpersonalrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten

    Dem Antragsteller ist zuzustimmen, wenn er vorträgt, dass Kosten für Grundschulungen bei Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs auch dann von der Dienststelle zu übernehmen sind, wenn Haushaltsmittel fehlen (BVerwG, B.v. 26.2.2003 - 6 P 10.02- juris Rn. 24 f., 26 ff.).
  • VG Ansbach, 19.04.2022 - AN 8 P 20.01578

    Anspruch eines Gesamtpersonalrats auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten

    Dem Antragsteller ist zuzustimmen, wenn er vorträgt, dass Kosten für Grundschulungen bei Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs auch dann von der Dienststelle zu übernehmen sind, wenn Haushaltsmittel fehlen (BVerwG, B.v. 26.2.2003 - 6 P 10.02- juris Rn. 24 f., 26 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 08.09.2003 - 23 L 2220/03
  • VG Frankfurt/Main, 04.10.2011 - 23 K 1840/11

    Seminarkosten

  • VG Ansbach, 07.10.2022 - AN 8 P 20.02864

    Freistellung von Rechtsanwaltskosten der Personalvertretung

  • VG Ansbach, 18.09.2014 - AN 8 P 14.01086
  • VG Düsseldorf, 14.02.2013 - 39 K 7320/11

    Schulungsmaßnahme Grundschulung Spezialschulung

  • VG Berlin, 01.04.2022 - 2 K 205.21
  • VG Hamburg, 07.03.2012 - 23 FB 12/11

    Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme für die Entsendung von Mitgliedern

  • VG Meiningen, 11.12.2003 - 3 P 50037/00

    Personalvertretungsrecht der Länder; Personalvertretungsrecht des Landes;

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