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   BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91   

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BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91 (https://dejure.org/1993,1235)
BVerwG, Entscheidung vom 03.02.1993 - 6 P 28.91 (https://dejure.org/1993,1235)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Februar 1993 - 6 P 28.91 (https://dejure.org/1993,1235)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretung - Abrufkräfte - Zustimmungsantrag - Einheitliches Mitbestimmungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 92, 47
  • NVwZ 1993, 1111 (Ls.)
  • DVBl 1993, 950
  • DÖV 1994, 70
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 15.90

    Personalvertretung - Einstellung einer Aushilfskraft - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91
    Die Einstellung setzt nicht notwendig einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem neuen Beschäftigten voraus (Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - DVBl. 1992, 895 = PersV 1992, 225 = PersR 1992, 198).

    Soweit es hingegen die Tatsachenfrage betrifft, ob und in welchem Umfang eine Eingliederung des Bewerbers in die Dienststelle gewollt ist, kann und muß allerdings auf den Inhalt der getroffenen Abreden zurückgegriffen werden, d.h. in der Regel auf den Entwurf des Arbeitsvertrages (vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.).

    Die Übertragung einer Daueraufgabe der Dienststelle kann dabei ein Indiz für die beabsichtigte Eingliederung sein; dies gilt insbesondere, wenn die gleichen Aufgaben wahrgenommen werden sollen, die auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, und zumal dann, wenn dadurch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.).

    Ist aber eine vereinzelte Beschäftigung von Anfang an auf längstens zwei Monate befristet, wie dies etwa bei einer Aushilfskraft der Fall sein kann, so besteht nach der Rechtsprechung des Senats eine Vermutung dafür, daß die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Mitbestimmung ausnahmsweise nicht gegeben ist (vgl. Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.).

    Durch die Beteiligung des Personalrats an der Einstellung von Beschäftigten sollen in erster Linie die kollektiven Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten, die in der Dienststelle bereits als Arbeitnehmer tätig sind, gewahrt werden (vgl. BVerwGE 82, 288 ; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - a.a.O.).

    Diese Interessen finden ihren besonderen Ausdruck in dem Versagungskatalog des § 77 Abs. 2 BPersVG, der auch für die Mitbestimmung bei der Einstellung gilt (Beschluß vom 13. Februar 1979 - BVerwG 6 P 48.78 - Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 10; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.).

    Wie der Senat in anderem Zusammenhang schon entschieden hat, käme z.B. bei auf regelmäßige Wiederholung angelegten Anlässen für Aushilfsbeschäftigungen eine Benachteiligung der (vorhandenen) Mitarbeiter der Dienststelle in Betracht, wenn etwa der Dienststellenleiter gezielt befristete Arbeitsverträge abschließt, um dadurch die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die Anhebung vorhandener Planstellen zu umgehen; dann wäre auch bei derartigen Aushilfsverträgen ein Mitbestimmungsrecht gegeben (Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 17.08.1989 - 6 P 11.87

    Personalrat - Einstellung - Mitbestimmungsrecht - Befristung des Arbeitsvertrages

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91
    Die Mitbestimmung des Personalrats bezieht sich daher nicht auf den Abschluß und den Inhalt des Arbeitsvertrages, sondern allein auf die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle, also auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und, soweit es sich um Arbeiter und Angestellte handelt, auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung, die Eingruppierung (vgl. Beschluß vom 17. August 1989 - BVerwG 6 P 11.87 - BVerwGE 82, 288 m.w.N.).

    Durch die Beteiligung des Personalrats an der Einstellung von Beschäftigten sollen in erster Linie die kollektiven Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten, die in der Dienststelle bereits als Arbeitnehmer tätig sind, gewahrt werden (vgl. BVerwGE 82, 288 ; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - a.a.O.).

    Daß eine Zustimmungsverweigerung unbeachtlich ist, die ausschließlich auf Gründe gestützt wird, die an eine Befristung der Einstellung anknüpfen, hat der Senat wiederholt entschieden (vgl. BVerwGE 82, 288 m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 20.05.1992 - 6 P 4.90

    Einstellung Leiharbeitnehmer - Mitbestimmungstatbestand

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91
    Ein Arbeitsvertrag kann insbesondere deshalb fehlen, weil ein solcher zwar gewollt war, rechtlich jedoch fehlgeschlagen, mithin rechtsunwirksam ist (Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 -, BVerwGE 90, 194 = PersR 1992, 405 = ZfPR 1992, 171).

    Im übrigen muß die vorgesehene Tätigkeit bei der Erfüllung von Aufgaben der Dienststelle durch Weisungsrechte der Dienststelle und durch eine Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers gekennzeichnet sein (Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - a.a.O.).

    Durch die Beteiligung des Personalrats an der Einstellung von Beschäftigten sollen in erster Linie die kollektiven Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten, die in der Dienststelle bereits als Arbeitnehmer tätig sind, gewahrt werden (vgl. BVerwGE 82, 288 ; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - a.a.O.).

  • BAG, 28.04.1992 - 1 ABR 73/91

    Unterrichtung des Betriebsrates vor einer Einstellung

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91
    Das schließt zwar eine nachträgliche - präzisierende - Auslegung des Antrages nicht aus (vgl. BAG, Beschluß vom 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - NZA 1992, 1141).

    Anders als bei einer Beschäftigung von Abrufkräften auf der Grundlage eines Rahmenvertrages (vgl. dazu BAG, Beschluß vom 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - NZA 1992, 1141 ) liegt zwar eine außenwirksame Rechtsgrundlage zur Absicherung der Vorentscheidung nicht vor.

  • BAG, 20.11.1990 - 1 AZR 643/89

    Ablösung von Betriebsvereinbarung durch Regelungsabrede

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91
    Da in Fällen der Mitbestimmung bei Einstellungen eine Dienstvereinbarung nicht vorgesehen ist, käme allenfalls eine vorwegnehmende Bündelung von Zustimmungserklärungen des Personalrats durch eine Regelungsabrede in Betracht (vgl. zu diesem Rechtsinstitut im Betriebsverfassungsrecht BAGE 38, 96 ; 49, 151; Urteil vom 20. November 1990 - 1 AZR 643/89 - NZA 1991, 426; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 77 Rdnr. 90 ff.).
  • BAG, 02.03.1982 - 1 ABR 74/79

    Mitbestimmungspflichtige Verlängerung der Arbeitszeit -; Eilbedürftigkeit

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91
    Da in Fällen der Mitbestimmung bei Einstellungen eine Dienstvereinbarung nicht vorgesehen ist, käme allenfalls eine vorwegnehmende Bündelung von Zustimmungserklärungen des Personalrats durch eine Regelungsabrede in Betracht (vgl. zu diesem Rechtsinstitut im Betriebsverfassungsrecht BAGE 38, 96 ; 49, 151; Urteil vom 20. November 1990 - 1 AZR 643/89 - NZA 1991, 426; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 77 Rdnr. 90 ff.).
  • BAG, 11.07.1990 - 7 ABR 23/89

    Vertretung des Dienststellenleiters bei NATO-Truppen

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91
    Daher muß ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten, konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich gemacht haben (vgl. im Anschluß an die Rspr. des BAG: BVerwGE 74, 100 ; Beschluß vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273; vgl. ferner BAGE 39, 259 ; 51, 29 ; 65, 270 ).
  • BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 47/82

    Angestelltenstatus - Wiedereinsetzung - Verspätete Einlegung einer

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91
    Daher muß ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten, konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich gemacht haben (vgl. im Anschluß an die Rspr. des BAG: BVerwGE 74, 100 ; Beschluß vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273; vgl. ferner BAGE 39, 259 ; 51, 29 ; 65, 270 ).
  • BAG, 27.06.1985 - 6 AZR 392/81

    Jubilar-Zusatzurlaub nach Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91
    Da in Fällen der Mitbestimmung bei Einstellungen eine Dienstvereinbarung nicht vorgesehen ist, käme allenfalls eine vorwegnehmende Bündelung von Zustimmungserklärungen des Personalrats durch eine Regelungsabrede in Betracht (vgl. zu diesem Rechtsinstitut im Betriebsverfassungsrecht BAGE 38, 96 ; 49, 151; Urteil vom 20. November 1990 - 1 AZR 643/89 - NZA 1991, 426; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 77 Rdnr. 90 ff.).
  • BVerwG, 12.03.1986 - 6 P 5.85

    Abbruchbefugnis - Dienststellenleiter - Einigungsverfahren - Durchführung der

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1993 - 6 P 28.91
    Daher muß ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten, konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich gemacht haben (vgl. im Anschluß an die Rspr. des BAG: BVerwGE 74, 100 ; Beschluß vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273; vgl. ferner BAGE 39, 259 ; 51, 29 ; 65, 270 ).
  • BVerwG, 20.06.1986 - 6 P 4.83

    Mitbestimmungsspielraum - Personelle Maßnahmen - Zustimmungsverweigerung -

  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

  • BVerwG, 24.10.1975 - VII P 11.73

    Auflösung des Personalrates - Ausschluß eines Mitgliedes - Ablauf der Amtszeit -

  • BVerwG, 08.12.1967 - VII P 17.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 01.10.1965 - VII P 1.65

    Grenzen der gewerkschaftlichen Betätigung als Personalratsmitglied - Wahrung der

  • BVerwG, 13.02.1979 - 6 P 48.78

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Verlängerung eines Zeitarbeitsvertrages - Zweck

  • LAG Düsseldorf, 30.11.2000 - 11 TaBV 73/00

    Betriebsvertretung: Mitwirkung am Beschlussverfahren - Arbeitnehmer bei den

    c) Ob ein Arbeitnehmer in die Dienststelle eingegliedert wird, hängt zunächst einmal davon ab, ob er eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende und auch nicht geringfügige Arbeit verrichten soll (BVerwG 03.02.1993 ­ 6 P 28.91 ­ BVerwGE 92, 47, 51).

    Von einem solchen Ausnahmefall ist indessen nicht schon immer dann auszugehen, wenn zusammenhängende Tätigkeiten mehr oder weniger regelmäßig durch größere beschäftigungslose Zeiten unterbrochen werden (BVerwG 03.02.1993 ­ 6 P 28.91 ­ a. a. O.).

    Ist aber eine vereinzelte Beschäftigung von Anfang an auf längstens zwei Monate befristet, so besteht eine Vermutung dafür, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Mitbestimmung ausnahmsweise nicht gegeben ist (BVerwG 27.11.1991 ­ 6 P 15.90 ­ DVBl. 1992, 895; BVerwG 03.02.1993 - 6 P 28.91 - a. a. O.; BVerwG 25.09.1995 - 6 P 44.93 - ZBR 1996, 265, 266).

    Im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, wonach durch die Beteiligung des Personalrats an der Einstellung von Beschäftigten in erster Linie die kollektiven Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten, die in der Dienststelle bereits als Arbeitnehmer tätig sind, gewahrt werden sollen (BVerwG 03.02.1993 ­ 6 P 28.91 ­ BVerwGE 92, 47, 53 m. w. N.), käme z. B. bei auf regelmäßige Wiederholungen angelegten Anlässen für Aushilfsbeschäftigungen eine Benachteiligung der (vorhandenen) Mitarbeiter der Dienststelle in Betracht, wenn etwa der Dienststellenleiter gezielt befristete Arbeitsverträge abschließt, um dadurch die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die Anhebung vorhandener Planstellen zu umgehen.

    Alles weitere ist allein eine Frage der Stichhaltigkeit etwaiger Zustimmungsverweigerungsgründe (BVerwG 03.02.1993 ­ 6 P 28.91 ­ BVerwGE 1992, 47, 53).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.08.2011 - 60 PV 3.11

    Personalrat; Mitbestimmung; Einstellung; Eingliederung; Übernahme;

    Ist eine vereinzelte Beschäftigung von Anfang an auf längstens zwei Monate befristet, so besteht eine Vermutung dafür, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Mitbestimmung ausnahmsweise nicht gegeben ist (vgl. Beschlüsse vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 -, juris Rn. 16, und vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 -, juris Rn. 21 ff.).

    Im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 87 Nr. 1 PersVG Berlin, wonach durch die Beteiligung des Personalrats an der Einstellung von Beschäftigten in erster Linie die kollektiven Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten, die in der Dienststelle bereits als Arbeitnehmer tätig sind, gewahrt werden sollen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 -, juris Rn. 25), käme beispielsweise bei auf regelmäßige Wiederholung angelegten Anlässen für Aushilfsbeschäftigungen eine Benachteiligung der Mitarbeiter der Dienststelle in Betracht, wenn etwa der Dienststellenleiter gezielt befristete Arbeitsverträge abschließt, um dadurch die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die Anhebung vorhandener Planstellen zu umgehen.

    Alles Weitere ist allein eine Frage der Stichhaltigkeit etwaiger Zustimmungsverweigerungsgründe (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1993, a.a.O., Rn. 26).

    Für seine Gegenansicht kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1993 (- BVerwG 6 P 28.91 -, juris) berufen.

  • BVerwG, 07.04.2010 - 6 P 6.09

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern zur

    Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung zur Einstellung von Abrufkräften, nach der auf den engen Zusammenhang der einzelnen Beschäftigungsfälle und den dadurch gegebenen einheitlichen personalvertretungsrechtlichen Lebensvorgang abgestellt wird (vgl. Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84 S. 114, 117).
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 41.93

    Personalvertretungsrecht: Verweigerung der Zustimmung zu fortlaufend wiederholten

    Der Rechtsbeschwerdeführer beruft sich demgegenüber zu Unrecht für seine Ansicht auf die Entscheidungen des Senats, BVerwG 6 P 15.90 (Aushilfsangestellte) und BVerwG 6 P 28.91 (Abrufkräfte).

    Diese Ausführungen hat der Senat in dem Beschluß vom 3. Februar 1993 (BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47 >53< = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84 = DVBl 1993, 950 >951< = PersR 1993, 260 >263<) bekräftigt.

  • BVerwG, 25.09.1995 - 6 P 44.93

    Personalvertretung - Beschäftigteneigenschaft - Zuerkennung

    Ein Arbeitsvertrag kann insbesondere deshalb fehlen, weil ein solcher zwar gewollt war, rechtlich jedoch fehlgeschlagen, mithin rechtsunwirksam war (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwGE 90, 194 [BVerwG 20.05.1992 - 6 P 4/90] und vom 3. Februar 1993 - BVerwGE 92, 47).

    Von einer tatsächlichen Eingliederung ist regelmäßig dann auszugehen, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch räumliche und sachliche Berührungspunkte entstehen (Beschlüsse vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz § 80 RhPPersVG Nr. 6, vom 3. Februar 1993 - a.a.O. und vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89).

    Ähnlich wie bei Abrufkräften (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 - a.a.O.) ist es für die Beantwortung der Frage, ob eine tatsächliche Eingliederung und damit eine Bindung an die Dienststelle erfolgt ist, nicht entscheidend, in welcher Weise das Arbeitsrechtsverhältnis wieder aufgelöst werden kann.

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 9.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmungserfordernis bei Aufnahme eines bei einer

    Im Vordergrund der Mitbestimmung steht der kollektive Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47 >53< = PersR 1993, 260 >263<).

    In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 ff. = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 - NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992, 405 ff.; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8.

  • VGH Hessen, 22.06.2006 - 22 TL 2779/05

    Personalrat; bejahte Mitbestimmung bei Einstellung von Ein Euro Kräften

    Im Vordergrund der Mitbestimmung steht der kollektive Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen (vgl. Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47 [53] = PersR 1993, 260 [263]).

    In tatsächlicher Hinsicht spricht regelmäßig für eine Eingliederung in die Dienststelle, wenn Daueraufgaben der Dienststelle wahrgenommen werden sollen, es sich insbesondere ihrer Art und Zielsetzung nach um Aufgaben handelt, die so auch den bereits in der Dienststelle tätigen Mitarbeitern obliegen, zumal dann, wenn dadurch auch räumliche und sachliche Berührungspunkte bei der Arbeit entstehen (vgl. Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - a.a.O.; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47; Beschluß vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 ff. = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 = NVwZ-RR 1993, 566 ff. = PersR 1992, 405 ff.; Beschluß vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 = PersR 1992, 198 ff.; Beschluß vom 21. Juli 1994 - BVerwG 6 PB 8.94 - Buchholz 251.6 § 78 NdsPersVG Nr. 7).

  • BVerwG, 16.06.2000 - 6 P 6.99

    Umsetzung; Versetzung; Mitbestimmung; Dienststelle, aufnehmende und abgebende -;

    Ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinter stehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, muß dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich gemacht haben (stRspr, vgl. BVerwGE 74, 100, 102; 74, 273, 274 f.; Beschlüsse vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - und vom 2. Juni 1993 - BVerwG 6 P 3.92 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84 und § 83 BPersVG Nr. 61).
  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 23.91

    Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren - Rechtsschutzinteresse -

    Daher muß ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten konkreten Vorgang, sondern außerdem über die dahinterstehende personalvertretungsrechtliche Frage begehrt, dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich gemacht haben (vgl. im Anschluß an die Rspr. des BAG: BVerwGE 74, 100 ; Beschluß vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273; Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84; vgl. ferner BAGE 39, 259 ; 51, 29 ; 65, 270 ).

    Die Auslegung muß sich jedoch darauf beschränken, den eigentlichen Antragsinhalt anhand des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, darf also den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn nicht verkehren (Beschluß vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BAG, Beschluß vom 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2001 - 1 A 1802/99

    Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellung eines pensionierten Polizeibeamten

    vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 -, BVerwGE 92, 47 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84 = DVBl. 1993, 950 = DÖV 1994, 70 = PersR 1993, 260 = PersV 1994, 225 = RiA 1993, 254 = ZfPR 1993, 127 = ZTR 1993, 433.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 -, aaO.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 -, aaO.

  • BVerwG, 27.08.1997 - 6 P 7.95

    Personalvertretungsrecht - Mitbestimmung bei der Einstellung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1999 - 1 A 5193/97

    Einstellung von hauptamtlichen Kräften für den Betrieb einer ständig besetzten

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 P 40.93
  • VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 1402/91

    Rechtsfolgen der gerichtlichen Aufhebung eines Einigungsstellenbeschlusses nach

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - 60 PV 2.11

    Mitbestimmung; Einstellung; "gespaltener" Arbeitgeber; von einer gemeinnützigen

  • BVerwG, 24.02.2022 - 5 A 7.20

    Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei Einstellungen von Beschäftigten für den

  • BVerwG, 08.08.2018 - 5 PB 1.18

    Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu der Einstellung eines

  • BVerwG, 04.09.1995 - 6 P 32.93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Einsatz von privaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2012 - 20 A 697/11

    Mitbestimmung eines Personalrats bei Beschäftigung von Strafgefangenen in der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2000 - 1 A 475/99

    Wählbarkeit von Arbeitnehmern für einen Bezirkspersonalrat nach einem auf einem

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.06.2011 - 15 Sa 2622/10

    Mitbestimmung des Personalrates bei befristeter Einstellung - Zustimmung zur

  • VG Berlin, 21.12.2010 - 62 K 3.10

    Berliner Personalvertretungsgesetz; allein in Betracht kommendes

  • VG Gießen, 30.09.2005 - 22 L 1267/05

    Personalrat; Mitbestimmung; Ein Euro Job; Einstellung

  • VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 796/91

    Zustimmung des Personalrates zu einer Einstellung - Begründung der

  • BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92

    Personalvertretungsrecht - Lehrgangsteilnehmer als Dienstkräfte - Staatlich

  • VGH Hessen, 10.11.1994 - TL 884/94

    Personalvertretungsrecht: Versetzung im Sinne des PersVG HE § 77 Abs 1 Nr 2c

  • VG Minden, 26.03.2015 - 14 K 1202/14

    Mitbestimmung des Personalrates bei der kurzzeitigen Einstellung (4 Wochen) einer

  • VGH Hessen, 29.11.1994 - 1 TH 3059/94

    Mitbestimmung des Personalrates bei Reaktivierung eines wegen Dienstunfähigkeit

  • VGH Hessen, 21.03.1996 - 22 TL 2434/95

    Mitbestimmung des Personalrats bei Zeitmessungen

  • VGH Hessen, 24.06.1993 - HPV TL 23/92

    Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei befristeter Einstellung einer

  • OVG Berlin, 18.04.1997 - 60 PV 15.95

    Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Entsendung von Mitarbeitern;

  • OVG Niedersachsen, 01.09.1993 - 17 L 1482/93

    Verletzung des Mitbestimmungsrechts eines Personalrates bei einer Einstellung ;

  • VG Gießen, 08.04.2011 - 22 K 5553/10

    Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Beschäftigung von

  • VG Berlin, 29.09.2009 - 62 K 12.09

    Mitbestimmungsrechte in Kindertagesstätten

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