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   BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 29.85   

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BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 29.85 (https://dejure.org/1988,4988)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.1988 - 6 P 29.85 (https://dejure.org/1988,4988)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 1988 - 6 P 29.85 (https://dejure.org/1988,4988)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalvertretungsrecht - Änderung des Dienstplans - Schichtregelung - Individuelle Schichtfolge - Beteiligung des Personalrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 12.03.1986 - 6 P 5.85

    Abbruchbefugnis - Dienststellenleiter - Einigungsverfahren - Durchführung der

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 29.85
    Im Hinblick darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht diesem prozessualen Erfordernis bis in die jüngere Vergangenheit nur minderes Gewicht beigemessen hat und sich die Verfahrensbeteiligten nicht auf die strengeren Anforderungen einstellen konnten, die der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr stellt (vgl. BVerwGE 74, 100 und Beschluß vom 23- Januar 1986 - BVerwG 6 P 8.83 - <ZBR 1986, 213 = PersV 1986, 323 = PersR 1986, 176>), darf dem Antragsteller aber kein Verfahrensnachteil daraus entstehen, daß er das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren unter diesen Umständen mit Anträgen fortführte, die der Sachlage und damit der Prozeßlage nicht mehr entsprachen, weil der äußere Anlaß des Verfahrens, die Änderung des Dienstplans der Einsatzleitstelle der Branddirektion, mit dem Außerkrafttreten dieser Änderung seinen Gegenstand verloren hatte.

    Nach der von dem Senat in seiner Rechtsprechung getroffenen Unterscheidung zwischen generellen, in die Form eines Dienstplans gekleideten Festlegungen von Beginn und Ende der Arbeitszeit, die der Mitbestimmung des Personalrats bedürfen, einerseits und individuellen Dienstzeitregelungen auf der Grundlage der Organisationshoheit und des Direktionsrechts, die von der Mitbestimmung ausgenommen sind, andererseits (Beschlüsse vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - <ZBR 1983, 132>, vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - <ZBR 1985, 283 = NVwZ 1987, 141 = PersV 1987, 155> und vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - <BVerwGE 74, 100>) war der Antragsteller daher an dieser Maßnahme zu beteiligen.

  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 29.85
    Zwar bestimmt im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren neben dem Sachvortrag des Rechtsmittelführers auch der von ihm gestellte Antrag den Verfahrensgegenstand mit der Folge, daß ein Antragsteller, der eine Entscheidung nicht nur über einen bestimmten, konkreten Vorgang, sondern darüber hinaus zu einer dahinterstehenden allgemeineren personalvertretungsrechtlichen Frage begehrt, dies spätestens mit seinem in der letzten Tatsacheninstanz gestellten Antrag deutlich machen muß (BAG, Beschluß vom 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - ).
  • BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 36.79
    Auszug aus BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 29.85
    Nach der von dem Senat in seiner Rechtsprechung getroffenen Unterscheidung zwischen generellen, in die Form eines Dienstplans gekleideten Festlegungen von Beginn und Ende der Arbeitszeit, die der Mitbestimmung des Personalrats bedürfen, einerseits und individuellen Dienstzeitregelungen auf der Grundlage der Organisationshoheit und des Direktionsrechts, die von der Mitbestimmung ausgenommen sind, andererseits (Beschlüsse vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - <ZBR 1983, 132>, vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - <ZBR 1985, 283 = NVwZ 1987, 141 = PersV 1987, 155> und vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - <BVerwGE 74, 100>) war der Antragsteller daher an dieser Maßnahme zu beteiligen.
  • BVerwG, 04.04.1985 - 6 P 37.82

    Rechtsschutzbedürfnis im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens -

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 29.85
    Nach der von dem Senat in seiner Rechtsprechung getroffenen Unterscheidung zwischen generellen, in die Form eines Dienstplans gekleideten Festlegungen von Beginn und Ende der Arbeitszeit, die der Mitbestimmung des Personalrats bedürfen, einerseits und individuellen Dienstzeitregelungen auf der Grundlage der Organisationshoheit und des Direktionsrechts, die von der Mitbestimmung ausgenommen sind, andererseits (Beschlüsse vom 23. Dezember 1982 - BVerwG 6 P 36.79 - <ZBR 1983, 132>, vom 4. April 1985 - BVerwG 6 P 37.82 - <ZBR 1985, 283 = NVwZ 1987, 141 = PersV 1987, 155> und vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - <BVerwGE 74, 100>) war der Antragsteller daher an dieser Maßnahme zu beteiligen.
  • BVerwG, 23.01.1986 - 6 P 8.83

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Ärztliche Untersuchung - Dienstfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 29.85
    Im Hinblick darauf, daß das Bundesverwaltungsgericht diesem prozessualen Erfordernis bis in die jüngere Vergangenheit nur minderes Gewicht beigemessen hat und sich die Verfahrensbeteiligten nicht auf die strengeren Anforderungen einstellen konnten, die der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr stellt (vgl. BVerwGE 74, 100 und Beschluß vom 23- Januar 1986 - BVerwG 6 P 8.83 - <ZBR 1986, 213 = PersV 1986, 323 = PersR 1986, 176>), darf dem Antragsteller aber kein Verfahrensnachteil daraus entstehen, daß er das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren unter diesen Umständen mit Anträgen fortführte, die der Sachlage und damit der Prozeßlage nicht mehr entsprachen, weil der äußere Anlaß des Verfahrens, die Änderung des Dienstplans der Einsatzleitstelle der Branddirektion, mit dem Außerkrafttreten dieser Änderung seinen Gegenstand verloren hatte.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2018 - PL 15 S 660/17

    Mitbestimmung bei der Aufstellung von Krankenhausdienstplänen; Berücksichtigung

    Auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.1988 (- 6 P 29.85 -) habe eine abweichende Fragestellung zugrunde gelegen.

    Insofern weise dieser Sachverhalt Parallelen zu dem Sachverhalt auf, der dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.1988 (- 6 P 29.85 -) zugrunde gelegen habe.

    Ebenso wenig könne sich die weitere Beteiligte auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.1988 (6 P 29.85 -) zu stützen, der lediglich besage, dass der Personalrat zu beteiligen sei, wenn die Schichtregelung eines Dienstplans geändert werden solle.

    54 Aus § 74 Abs. 3 LPVG ergibt sich schließlich, dass sich das in § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 4) LPVG geregelte Mitbestimmungsrecht im Regelfall nicht auf "Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne" beschränkt und der Personalrat grundsätzlich auch bei der Festlegung von Dienstplänen, soweit mit diesen die Arbeitszeit nicht nur im Sinne des Vollzugs mitbestimmter Regelungen verteilt wird, zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.1993 - 6 P 34.91 - und vom 15.02.1988 - 6 P 29.85 -, jeweils Juris).

    Da ihm aber für die Verteilung der Arbeitszeit ein allgemeines Schema/Modell zugrunde liegt, beinhaltet es insoweit auch generelle, in die Form eines Dienstplans gekleidete Festlegungen, die der Mitbestimmung des Personalrats bedürfen, und nicht um individuelle Dienstzeitregelungen auf der Grundlage der Organisationshoheit und des Direktionsrechts, die von der Mitbestimmung ausgenommen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1988 - 6 P 29.85 -, Juris Rn. 22 m.w.N. sowie auch Beschluss vom 09.10.1991 - 6 P 12.90 -, Juris Rn. 15, 18).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 P 16.91

    Personalvertretung - Zustimmungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Für die prozessuale Geltendmachung von Beteiligungsrechten ist allerdings weder unmittelbar noch entsprechend auf die - hier gewahrte - Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abzustellen (vgl. Beschluß des Senats vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 29.85 - Buchholz 251.5 § 61 HePersVG Nr. 5).
  • BVerwG, 12.08.2002 - 6 P 17.01

    Mitbestimmung des Personalrats; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit;

    Eine solche wird nach ständiger Senatsrechtsprechung für das Eingreifen des arbeitszeitbezogenen Mitbestimmungstatbestandes verlangt (vgl. Beschluss vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 29.85 - Buchholz 251.5 § 61 HePersVG Nr. 5 S. 4 ff.; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 12.90 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 74 S. 63; Beschluss vom 2. Juni 1992 - BVerwG 6 P 14.90 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 78 S. 76 ff.).
  • BVerwG, 15.05.1991 - 6 P 15.89

    Personalratsvorstand - Wahl von Gruppenmitgliedern - Stimmengleichheit

    Für sich gesehen ist aber dieser Zeitraum, der sich allerdings der Grenze des Vertretbaren nähert, nicht so außergewöhnlich, daß allein deshalb die Feststellung berechtigt wäre, er habe sein Antragsrecht verwirkt (vgl. zur Verwirkung des Rechts des Personalrats zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens im Rechtsweg: Beschluß vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 29.85 - Buchholz 251.5 § 61 HePersVG Nr. 5).
  • BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 43/90

    Mitbestimmung bei Schichtdauer für Arbeitnehmer bei NATO-Truppen

    Das entspricht für die Bestimmung in § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Dienstplänen jedenfalls dann annimmt, wenn durch einen Dienstplan Beginn und Ende der Arbeitszeit aller von dem Dienstplan betroffenen Beschäftigten in Form einer generellen Regelung festgelegt wird (BVerwG Beschluß vom 12. März 1986 - 6 P 5.85 - BVerwGE 74, 100, 104 und Beschluß vom 15. Februar 1988 - 6 P 29.85 - PersV 1988, 437; ebenso Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl., § 75 Rz 227; Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, in Fürst, GKÖD, Bd. V, Stand November 1990, K § 75 Rz 75; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand Dezember 1990, § 75 Rz 119 a).
  • VGH Bayern, 28.05.2010 - 3 CE 10.163

    Änderung der Arbeitszeit eines Beamten im Pfortendienst

    Auch das Bundesverwaltungsgericht differenziert ausdrücklich zwischen generellen, in Form eines Dienstplans gekleideten Festlegungen von Beginn und Ende der Arbeitszeit, die der Mitbestimmung des Personalrats bedürfen, einerseits und individuellen Dienstzeitregelungen auf der Grundlage der Organisationshoheit und des Direktionsrechts, die von der Mitbestimmung ausgenommen sind, andererseits (vgl. BVerwG vom 15.2.1988, Az. 6 P 29/85, RdNr. 22, zitiert nach juris).

    Mangels genereller Regelungen (wie sie z.B. der Entscheidung d. BVerwG vom 15.2.1988, 6 P 29/85 zugrunde lagen) war ein Fall der Mitwirkung der Personalvertretung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nicht gegeben, so dass sich auch aus dem Personalvertretungsrecht nicht die Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Maßnahme ergibt.

  • VG Freiburg, 10.02.2017 - PL 9 K 2543/15

    Personalvertretungsrecht Baden-Württemberg; Mitbestimmung und

    Die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage steht überdies in Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung zu inhaltlich vergleichbaren bundes- und landesrechtlichen Regelungen (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 30.06.2005 - 6 P 9.04 - BVerwGE 124, 34, vom 02.03.1993 - 6 P 34.91 -PersR 1993, 266, vom 15.02.1988 - 6 P 29.85 - PersR 1988, 130 und vom 12.03.1986 - 6 P 5.85 - BVerwGE 74, 100; OVG BBg., Beschluss vom 23.06.2016 - 61 PV 4.15 - juris mit Anm. Janssen, jurisPR-ArbR 43/2016 Anm. 5; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 22.02.2007 - 1 B 2563/06.PVL - BeckRS 2015, 48298; ebenso: Altvater/Coulin/Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/Burr/Wirlitsch, LPVG BW, 3. Aufl., § 74 Rn. 40) und ist - vor allem - auch in der Sache überzeugend.
  • BVerwG, 09.01.1991 - 6 PB 7.90

    Bestehen eines Feststellungsinteresses auf Grund einer Wiederholungsgefahr -

    Mit diesen Ausführungen ist das Beschwerdegericht nicht von den tragenden rechtlichen Erwägungen der von der Beschwerde als Divergenzentscheidungen angeführten Beschlüsse des Senats vom 12. März 1986 - BVerwG 6 P 5.85 - (BVerwGE 71, 100 [BVerwG 12.03.1985 - 7 C 46/84] ), vom 20. Juni 1986 - BVerwG 6 P 4.83 - (PersR 1986, 197 = PersV 1987, 63 = DVBl. 1986, 952 = DÖV 1986, 971), vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 29.85 - und vom 27. März 1990 - BVerwG 6 P 34.87 - (Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 10 = PersR 1990, 179 = PersV 1990, 439 = DVBl. 1990, 873) zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses im Beschlußverfahren abgewichen, sondern sie stehen vielmehr im Einklang mit eben diesen Erwägungen und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BVerwGE 74, 100 [BVerwG 12.03.1986 - 6 P 5/85]; 80, 50 ; sowie auch u.a. Beschlüsse vom 8. November 1989 - BVerwG 6 P 7.87 - <PersR 1990, 102> und vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 6 P 2.89 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2000 - 1 A 2014/98

    Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ; Zeitraum für

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 - 6 P 29.85 -, Buchholz 251.5 § 61 HePersVG Nr. 5 = DÖD 1988, 133 = PersV 1988, 437 = RiA 1988, 187; Beschlüsse des Fachsenats vom 30. August 1989 - CL 59/86 - und vom 15. Dezember 1999 - 1 A 4258/97.PVL -, PersV 2000, 471.
  • VGH Hessen, 04.11.1993 - TK 577/93

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Dienstpostenübertragung; prozessuale

    Infolgedessen läßt sich nicht davon ausgehen, daß das Recht, die jetzt noch allein streitige Rechtsfrage gerichtlich klären zu lassen, wegen Zeitablaufs bis zu dem Antrag vom 9. September 1992 verwirkt war, denn weitere Umstände waren nicht hinzugetreten, aus denen sich schließen ließe, daß der Antragsteller diese Rechtsfrage nicht mehr als klärungsbedürftig ansah (vgl. zur Verwirkung Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 15. Februar 1988 - 6 P 29.85 - PersV 1988, 437; Hess.VGH, Beschluß vom 14. August 1985 - HPV TL 34/83 - HessVGRspr 1986, 14).
  • VGH Hessen, 28.03.1990 - BPV TK 459/90

    Personalvertretung: Initiativrecht des Personalrats

  • BVerwG, 05.10.1988 - 6 PB 13.88

    Rechtsmittel

  • VGH Hessen, 07.12.1988 - HPV TL 10/85

    Mitbestimmung - Besetzung einer höherbewerteten Stelle - Beteiligter im

  • VGH Hessen, 07.12.1988 - HPV TL 915/85

    Mitbestimmung - Einführung eines autonomen ADV-System

  • VGH Hessen, 07.12.1988 - HPV TL 30/83

    Zur Antragsbefugnis

  • OVG Niedersachsen, 18.03.1992 - 17 L 8351/91

    Feststellung eines Mitbestimmungsrechts an Schichtdienstplänen;

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