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   BVerwG, 02.05.1984 - 6 P 30.83   

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https://dejure.org/1984,2267
BVerwG, 02.05.1984 - 6 P 30.83 (https://dejure.org/1984,2267)
BVerwG, Entscheidung vom 02.05.1984 - 6 P 30.83 (https://dejure.org/1984,2267)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Mai 1984 - 6 P 30.83 (https://dejure.org/1984,2267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit zur Durchführung der Aufgaben des Personalrats - Freistellung eines Mitgliedes des Vorstandes des Personalrats - Vorschlagsrecht des Personalrats hinsichtlich der Auswahl des freizustellenden Mitgliedes des Vorstandes des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.01.1969 - VII P 6.67

    Freisstellung eines Personalratsmitglieds vom Dienst - Rechtswidrigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1984 - 6 P 30.83
    Eine über den Wortlaut dieser Vorschrift hinausgehende gesetzliche Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Personalrats sei dem Bundespersonalvertretungsgesetz - anders als das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 31, 192 zum Personalvertretungsgesetz 1955 entschieden habe - nicht zu entnehmen.

    Nach dieser Rechtsprechung aber hat der Personalrat bei der Auswahl der zur Freistellung vorzuschlagenden Mitglieder seines Vorstandes nur einen beschränkten Spielraum, dessen Einhaltung zudem unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung gerichtlich überprüft werden kann (BVerwGE 31, 192 [BVerwG 17.01.1969 - VII P 6/67]).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 31, 192 (196) [BVerwG 17.01.1969 - VII P 6/67] dargelegt, daß der Personalrat die Gruppenstärke bei der Auswahlentscheidung nicht völlig außer acht lassen darf, sondern sie bei seiner Entscheidung mit den anderen zu berücksichtigenden Umständen abwägen muß, und daß diese Abwägung besonders sorgfältig vorzunehmen ist, wenn zwischen den von den zur Auswahl stehenden Vorstandsmitgliedern vertretenen Gruppen ein erheblicher unterschied in der Stärke besteht.

    Zweck der Freistellung ist es vielmehr sicherzustellen, daß die Personal Vertretung die ihr obliegenden Aufgaben auch dann ordnungsgemäß und wirksam wahrnehmen kann, wenn dies wegen des Umfangs der damit verbundenen Arbeit neben der dienstlichen Tätigkeit nicht möglich wäre (BVerwGE 31, 192 [BVerwG 17.01.1969 - VII P 6/67]).

  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 P 19.76

    Freistellung von Vorstandsmitgliedern - Vorrang der Gruppenvorstandsmitglieder -

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1984 - 6 P 30.83
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in BVerwGE 55, 17 anhand der Entstehungsgeschichte des § 46 Abs. 3 BPersVG im einzelnen dargelegt, daß sich der Gesetzgeber bei der parlamentarischen Behandlung der Vorschrift zwar nicht dazu entschlossen hat, eine bestimmte Reihenfolge für die Freistellung von Personalrats- oder Vorstandsmitgliedern festzulegen, daß er die als Gruppenvertreter in den Vorstand gewählten Personalratsmitglieder im Hinblick auf eine Freistellung aber weder den übrigen Personalratsmitgliedern insgesamt noch den weiteren Vorstandsmitgliedern gleichgestellt wissen wollte.
  • BVerwG, 16.07.1975 - 7 P 2.75

    Freistellung von Personalratsmitgliedern - Listenschutz - Beschlußfassung

    Auszug aus BVerwG, 02.05.1984 - 6 P 30.83
    Die Verwaltungsgerichte sind mithin auch nach dem Inkrafttreten des Bundespersonalvertretungsgesetzes nicht gehindert festzustellen, welche Erwägungen für die vom Personalrat getroffene Auswahl maßgebend waren, und sie darauf zu prüfen, ob sie dem Zweck der Freistellung gerecht werden und die tragenden Grundsätze des Personal Vertretungsrechts berücksichtigen (BVerwGE 31, a.a.O.; Beschluß vom 16. Juli 1975 - BVerwG 7 P 2.75 - ).
  • BVerwG, 12.01.2009 - 6 PB 24.08

    Freistellung von Personalratsmitgliedern; Gruppensprecher und

    Der Personalrat konnte die Gruppensprecher übergehen und stattdessen die Ergänzungsmitglieder für die Freistellung vorschlagen, wenn stichhaltige Gründe dies rechtfertigten (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1977 - BVerwG 7 P 19.76 - BVerwGE 55, 17 = Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 1 undvom 2. Mai 1984 - BVerwG 6 P 30.83 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 14 S. 6).

    Durch diese besonders intensive Tätigkeit werden sie mit den zu behandelnden Materien eng vertraut, so dass ihnen innerhalb des Personalrats eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 1969 - BVerwG 7 P 6.67 - BVerwGE 31, 192 = Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 4 S. 2 und vom 2. Mai 1984 a.a.O. S. 8).

  • VGH Hessen, 29.11.1989 - HPV TL 1366/89

    Vertretung des Personalratsvorsitzenden; zur Auswahl eines freizustellenden

    In seinem Beschluß vom 2. Mai 1984 -- 6 P 30.83 -- (Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 14) hat das Bundesverwaltungsgericht zu dem Auswahlermessen des Personalrats ausgeführt, daß die Einhaltung des beschränkten Ermessensspielraums bei der getroffenen Auswahlentscheidung auch unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit gerichtlich überprüfbar sei.

    Dabei ist es nicht in erster Linie ihre Aufgabe, den Vorsitzenden zu vertreten oder ihn bei seiner Arbeit zu unterstützen, sondern die Interessen der Beschäftigten im Rahmen des Personalvertretungsrechts wahrzunehmen (BVerwG, Beschluß vom 2. Mai 1984, a.a.O.).

    Dies hat der Beteiligte zu 2) hier jedoch offensichtlich nicht getan, vielmehr hat die Mehrheitsfraktion der Ö. ihre Stimmenmehrheit mißbraucht und unter Verletzung der in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsfreiheit (vgl. auch § 61 Abs. 1 HPVG F. 1988) und des Sinns und Zwecks der Regelung des § 40 Abs. 3 und 4 HPVG F. 1988 eine Freistellung des Antragstellers verhindert (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 2. Mai 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.02.2012 - 6 PB 19.11

    Personalvertretungsrecht; Freistellung von Mitgliedern des Personalrats;

    Solche Gründe können sich aus anderen Umständen als der Aufgabenverteilung innerhalb des Personalrats ergeben, wie beispielsweise der besonderen Sachkunde oder dem besonderen Verhandlungsgeschick einer in Rede stehenden Person (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1984 - BVerwG 6 P 30.83 - Buchholz 238.3A § 46 BPersVG Nr. 14, S. 5 ).

    Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus angenommen, die Auswahlentscheidung des Personalrats dürfe nicht von sachwidrigen Erwägungen, wie beispielsweise der Gewerkschaftszugehörigkeit der betroffenen Personen, bestimmt sein (vgl. Beschluss vom 2. Mai 1984 - BVerwG 6 P 30.83 - Buchholz 238.3A § 46 BPersVG Nr. 14, S. 5 ).

  • BVerwG, 30.04.1990 - 6 PB 2.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Falle des

    Jedenfalls unbegründet ist die Beschwerde, soweit gerügt wird, der angefochtene Beschluß setze sich in Widerspruch zu folgenden Grundsätzen: Es sei zu "beachten, daß Beschlüsse der Personalvertretung, Mitglieder freistellen zu lassen, vom Gericht nur daraufhin überprüft werden können, ob stichhaltige, im Bereich sachlicher und beachtlicher Erwägungen liegende Gründe den Ausschlag für die Entscheidung gegeben haben" (vgl. BVerwG, Beschluß von 16. Juli 1975 - BVerwG 7 P 3.74 -, Buchholz 238.3 § 42 PersVG Nr. 5); insbesondere könne "das Gericht nicht die Zweckmäßigkeit gerichtlich überprüfen", wie sich aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 1984 - BVerwG 6 P 30.83 -, Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 14, ergebe.

    Vor allem aber hat sich der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs zu diesen Entscheidungen nicht in Widerspruch gesetzt, sondern auf Seite 10 (unten) des Beschlußabdrucks die maßgeblichen Ausführungen in dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 1984 (a.a.O. S. 6 f.) nahezu wörtlich und jedenfalls sinngemäß zutreffend wiederholt.

  • VGH Hessen, 27.04.2006 - 22 TL 2270/05

    Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder; Verteilungsverfahren

    Ob danach die Anwendung des Verfahrens nach Hare-Niemeyer zwingend und ohne Ausnahmemöglichkeit vorgeschrieben oder entsprechend einer Soll-Vorschrift im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses als das "am ehesten dem Minderheitenschutzes gerecht werdende Verfahren" (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. November 1993 a. a. O.) nur in der Regel heranzuziehen ist und in besonders gelagerten Ausnahmefällen aus sachlichen, an dem Zweck der Freistellung orientierten und tragende Grundsätze des Personalvertretungsrechts berücksichtigenden Gründen Abweichungen möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 6 P 30/83 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 14 = juris, Rdnrn. 15 ff., zu der allerdings abweichenden Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG zur Auswahl unter den Vorstandsmitgliedern, für die eine Berücksichtigung der Gruppengröße oder Stimmenanteile dort nicht vorgeschrieben ist), kann hier letztlich offen bleiben.
  • VGH Hessen, 16.03.2006 - 22 TL 2270/05

    Auswahl freizustellender Personalratsmitglieder

    Ob danach die Anwendung des Verfahrens nach Hare-Niemeyer zwingend und ohne Ausnahmemöglichkeit vorgeschrieben oder entsprechend einer Soll-Vorschrift im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses als das "am ehesten dem Minderheitenschutzes gerecht werdende Verfahren" (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. November 1993 a. a. O.) nur in der Regel heranzuziehen ist und in besonders gelagerten Ausnahmefällen aus sachlichen, an dem Zweck der Freistellung orientierten und tragende Grundsätze des Personalvertretungsrechts berücksichtigenden Gründen Abweichungen möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1984 - 6 P 30/83 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 14 = juris, Rdnrn. 15 ff., zu der allerdings abweichenden Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 2 BPersVG zur Auswahl unter den Vorstandsmitgliedern, für die eine Berücksichtigung der Gruppengröße oder Stimmenanteile dort nicht vorgeschrieben ist), kann hier letztlich offen bleiben.
  • OVG Niedersachsen, 01.09.1993 - 17 L 864/93

    Freistellung von Vorstandsmitgliedern einer Personalvertretung; Auswahl von

    Insbesondere berufen sich die Beteiligten zu 1) und 3) zu Unrecht auf die Rechtsprechung des BVerwG, daß bei der Freistellung die von den Gruppen Gewählten zugunsten der gemäß § 33 BPersVG zugewählten Vorstandsmitglieder übergangen werden können, wenn stichhaltige Gründe dafür gegeben, diese Gründe vor der Beschlußfassung erörtert worden sind und über sie nachweisbar abgestimmt worden ist (vgl. Beschl. v. 26.10.1977 - 7 P 19.78 -, BVerwGE 55, 17, m.w.N. = PersV 1979, 110; Beschl. v. 2.5.1984 - 6 P 30.83 -, Buchholz 238.3 A, § 46 Nr. 14).
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