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   BVerwG, 02.03.1993 - 6 P 34.91   

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https://dejure.org/1993,4825
BVerwG, 02.03.1993 - 6 P 34.91 (https://dejure.org/1993,4825)
BVerwG, Entscheidung vom 02.03.1993 - 6 P 34.91 (https://dejure.org/1993,4825)
BVerwG, Entscheidung vom 02. März 1993 - 6 P 34.91 (https://dejure.org/1993,4825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dienstliche Maßnahme - Personalrat der Stammdienststelle - Fachliche Letztentscheidungsbefugnis - Beteiligungslücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.01.1990 - 6 P 8.88

    Begriff der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1993 - 6 P 34.91
    Nur wenn der Leiter - in den Grenzen der für die öffentliche Verwaltung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - bei den für eine Beteiligung der Personalvertretung in Betracht kommenden organisatorischen, personellen und sozialen Angelegenheiten einen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum hat, kann er dem Personalrat als verantwortlicher Partner gegenübertreten (Beschluß vom 18. Januar 1990 - BVerwG 6 P 8.88 - Buchholz 251.0 § 9 BaWüPersVG Nr. 5 m.w.Nachw.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zur Verselbständigung von Dienststellen (vgl. Beschluß vom 18. Januar 1990 a.a.O.) bleibt die "Stammdienststelle" personalvertretungsrechtlich für die Maßnahmen nicht verselbständigter Organisationseinheiten zuständig.

  • BVerwG, 14.07.1977 - 7 P 11.75

    Beteiligung des Dienststellenleiters - Beschlußverfahren - Beteiligungspflichtige

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1993 - 6 P 34.91
    Das ist der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienstleistung der Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt und die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht (Beschlüsse vom 14. Juli 1977 - BVerwG 7 P 11.75 - Buchholz 238.32 § 85 BlnPersVG Nr. 1 und vom 2. September 1983 - BVerwG 6 P 29.82 - Buchholz 238.36 § 9 NdsPersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 28.07.1989 - 6 P 1.88

    Mitbestimmungsrecht des Personalrats - Telefongespräche von Mitarbeitern

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1993 - 6 P 34.91
    Auch die Schwierigkeit der Rechtsfragen, die in den Vorinstanzen und im Rechtsbeschwerdeverfahren vom Senat zu beantworten waren, gebietet es nicht, den regelmäßig anzunehmenden Gegenstandswert personalvertretungsrechtlicher Beschlußverfahren zu überschreiten (vgl. Beschluß vom 28. Juli 1989 - BVerwG 6 P 1.88 - insoweit nicht abgedruckt Buchholz 251.6 § 68 NdsPersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 24.09.1985 - 6 P 21.83

    Stufenvertretung im Bereich des Militärs - Mitbestimmungsrecht eines

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1993 - 6 P 34.91
    Denn die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung bestimmt sich allein nach der Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters und nicht nach internen Weisungen einer übergeordneten Stelle (Beschluß vom 24. September 1985 - BVerwG 6 P 21.83 - Buchholz 238.3 A § 92 BPersVG Nr. 4 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 16.07.1987 - 6 P 16.86
    Auszug aus BVerwG, 02.03.1993 - 6 P 34.91
    In der grundlegenden Entscheidung vom 16. Juli 1987 zur Wahlberechtigung der Beschäftigten einer OHG zur Personalvertretung der Standortverwaltung (BVerwG 6 P 16.86 - Buchholz 250 § 6 BPersVG Nr. 10) hat der Senat die Dienststelleneigenschaft der OHG aus folgenden Erwägungen verneint:.
  • BVerwG, 20.05.1992 - 6 P 4.90

    Einstellung Leiharbeitnehmer - Mitbestimmungstatbestand

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1993 - 6 P 34.91
    Im Beschluß des Senats vom 20. Mai 1992 (BVerwG 6 P 4.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8) ist ausgeführt worden, daß die Aufnahme eines Leiharbeitnehmers in eine Dienststelle zur Arbeitsleistung den - landespersonalvertretungsrechtlichen - Mitbestimmungstatbestand der Einstellung erfüllt, so daß insoweit der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle zuständig ist.
  • BVerwG, 02.09.1983 - 6 P 29.82

    Der Begriff der Abordnung im Sinne des Personalvertretungsrechts - Aufspaltung

    Auszug aus BVerwG, 02.03.1993 - 6 P 34.91
    Das ist der Personalrat, der bei der Dienststelle gebildet ist, die die konkreten Bedingungen der Dienstleistung der Beschäftigten in persönlicher und sachlicher Hinsicht festlegt und die Beachtung ihrer Anweisungen überwacht (Beschlüsse vom 14. Juli 1977 - BVerwG 7 P 11.75 - Buchholz 238.32 § 85 BlnPersVG Nr. 1 und vom 2. September 1983 - BVerwG 6 P 29.82 - Buchholz 238.36 § 9 NdsPersVG Nr. 1).
  • BVerwG, 23.07.1979 - 6 P 28.78
    Auszug aus BVerwG, 02.03.1993 - 6 P 34.91
    Der Aktionsbereich des Personalrats erstreckt sich danach auf diejenigen seinen Beteiligungsrechten unterliegenden Maßnahmen, über die der Dienststellenleiter zu entscheiden hat (Beschluß vom 23. Juli 1979 - BVerwG 6 P 28.78 - Buchholz 238.3 A § 68 BPersVG Nr. 1 m.w.Nachw.).
  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 800/11

    Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD

    Allerdings unterlag die Aufstellung des Schichtplans für das Kalenderjahr 2009 dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG (vgl. BVerwG 2. März 1993 - 6 P 34.91 -) .
  • BAG, 16.03.2023 - 6 AZR 130/22

    TV-Ärzte/VKA - "Aufstellung" des Dienstplans - Zuschlag

    Vergleichbare Regelungen bestehen im Bereich des Personalvertretungsrechts (§§ 70 ff., 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 BPersVG; dazu BVerwG 2. März 1993 - 6 P 34.91 -; 9. Oktober 1991 - 6 P 12.90 -; 12. März 1986 - 6 P 5.85 - BVerwGE 74, 100; zur Rufbereitschaft BVerwG 4. September 2012 - 6 P 10.11 - Rn. 8 ff.; Altvater/Dierßen BPersVG 11. Aufl. § 80 Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 31, 35 ff.; Fischer/Goeres in Fürst GKÖD Bd. V K § 75 Stand April 2008 Rn. 75a; Kaiser/Annuß in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 5. Aufl. § 75 Rn. 231 ff.; in Baden-Württemberg § 74 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 LPVG BW) .
  • VGH Baden-Württemberg, 14.11.2018 - PL 15 S 660/17

    Mitbestimmung bei der Aufstellung von Krankenhausdienstplänen; Berücksichtigung

    54 Aus § 74 Abs. 3 LPVG ergibt sich schließlich, dass sich das in § 74 Abs. 2 Nr. 2 (und Nr. 4) LPVG geregelte Mitbestimmungsrecht im Regelfall nicht auf "Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne" beschränkt und der Personalrat grundsätzlich auch bei der Festlegung von Dienstplänen, soweit mit diesen die Arbeitszeit nicht nur im Sinne des Vollzugs mitbestimmter Regelungen verteilt wird, zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.1993 - 6 P 34.91 - und vom 15.02.1988 - 6 P 29.85 -, jeweils Juris).
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