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   BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 38.93   

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https://dejure.org/1996,1432
BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 38.93 (https://dejure.org/1996,1432)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1996 - 6 P 38.93 (https://dejure.org/1996,1432)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 (https://dejure.org/1996,1432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung eines Bewerbers - Unterrichtung des Personalrats - Ausschreibung eines Dienstpostens - Mitbestimmung bei dem Absehen von der Ausschreibung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht: Informationspflicht des Personalrats, Verweigerung der Zustimmung zu einer Einstellung, Absehen von der Ausschreibung einer Stelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 286
  • DVBl 1996, 1153 (Ls.)
  • NZA-RR 1996, 398
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 08.03.1988 - 6 P 32.85

    Dienststelleninterne Stellenausschreibung - Rechtsgrundlage - Einschränkungen -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 38.93
    Die Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn berechtigt ihn dagegen nicht, die Besetzung bestimmter Dienstposten generell von der Ausschreibung auszunehmen (im Anschluß an BVerwGE 79, 101).

    Wie die Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG setzt jedoch auch das Geltendmachen einer allein wegen dieser personalvertretungsrechtlichen Vorschrift - und nicht aus Gründen des Dienstrechts - als rechtswidrig anzusehenden unterbliebenen internen Ausschreibung voraus, daß eine dienststelleninterne Auswahl nach Lage der Dinge unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten in Betracht kommt (vgl. auch Beschluß vom 8. März 1988 - BVerwG 6 P 32.85 - BVerwGE 79, 101, 109) [BVerwG 08.03.1988 - 6 P 32/85].

    Zutreffend ist der Ausgangspunkt seiner Erwägungen, daß die auf § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG beruhende Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung aufgrund der Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn eingeschränkt sein kann (so schon Beschluß des Senats vom 8. März 1988 - BVerwG 6 P 32.85 - a.a.O.).

    Als eine organisatorische Maßnahme, in deren Folge eine Ausschreibung zu Recht ausscheidet, hat der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 8. März 1988 (a.a.O. S. 110) die Umstrukturierung der Behördenorganisation einschließlich einer Änderung der Aufgabenbereiche (dort: Auflösung und Neubildung von Forschungsgruppen) gezählt; er hat weiter ausgeführt, daß es sich bei der Betrauung einer bestimmten Person mit der Leitung einer neu gebildeten Forschungsgruppe um eine sachlich zu Recht auf die Person dieses Beschäftigten beschränkte und gerechtfertigt gezielte Personalmaßnahme handelte, die nach den zuvor entwickelten Grundsätzen eine Pflicht zur vorherigen dienststelleninternen Ausschreibung der Stelle ausgeschlossen habe.

  • BVerwG, 05.09.1990 - 6 P 27.87

    Mitbestimmung der Personalvertretung bei Erstellung von Testbogen und Festlegung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 38.93
    Derartige Festlegungen des Anforderungsprofils unterliegen nicht der Mitbestimmung (Beschluß vom 5. September 1990 - BVerwG 6 P 27.87 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 20).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 P 16.91

    Personalvertretung - Zustimmungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 38.93
    Die oftmals fehlenden speziellen dienstrechtlichen Kenntnisse und die Kürze der Zeit, die dem Personalrat für seine Beschlußfassung zur Verfügung steht (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG), schließen es aus, an die Begründung einer Zustimmungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen (Beschluß des Senats vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 - Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 8); vielmehr ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (Beschluß vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276, 282 f.) [BVerwG 09.12.1992 - 6 P 16/91].
  • BAG, 05.02.1971 - 1 ABR 24/70

    Mitwirkungsrecht - Betriebsrat - Umgruppierung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 38.93
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, auf die das Beschwerdegericht zutreffend hingewiesen hat (Beschluß vom 27. Juli 1979 - 1 ABR 24/70 - BAGE 23, 196, Leitsatz Nr. 8).
  • BVerwG, 13.10.1978 - 6 P 6.78

    Dienstposten - Dienststelleninterne Ausschreibung - Mitbestimmung des

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 38.93
    Die Befugnis festzulegen, welche Anforderungen an den künftigen Inhaber eines zu besetzenden Dienstposten zu stellen sind, steht aufgrund seiner Organisations- und Personalhoheit allein dem Dienststellenleiter zu (vgl. Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 6 P 6.78 - BVerwGE 56, 324, 326) [BVerwG 13.10.1978 - 6 P 6/78].
  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 35.92

    Recht des Personalrats zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung in ein

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 38.93
    Die Rechtsbeschwerde ist trotz der vollzogenen Einstellung des R. zulässig (vgl. Beschluß des Senats vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10).
  • BVerwG, 18.04.1986 - 6 P 31.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Zustimmungsverweigerung - Gründe

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1996 - 6 P 38.93
    Die oftmals fehlenden speziellen dienstrechtlichen Kenntnisse und die Kürze der Zeit, die dem Personalrat für seine Beschlußfassung zur Verfügung steht (§ 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG), schließen es aus, an die Begründung einer Zustimmungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen (Beschluß des Senats vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 - Buchholz 238.3 A § 69 BPersVG Nr. 8); vielmehr ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (Beschluß vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276, 282 f.) [BVerwG 09.12.1992 - 6 P 16/91].
  • BVerwG, 14.01.2010 - 6 P 10.09

    Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung.

    An anders lautender früherer Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 8. März 1988 - BVerwG 6 P 32.85 - BVerwGE 79, 101 = Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 1 S. 5 ff. und vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 38.93 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93 S. 28 ff.) wird nicht festgehalten (so bereits zum nordrhein-westfälischen Recht: Beschluss vom 9. Januar 2007 a.a.O. Rn. 36 f.; vgl. dazu Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 73 Rn. 40 ff.).

    Nach der zitierten Senatsrechtsprechung soll das Mitbestimmungsrecht entfallen, wenn sich nach Lage der Dinge ergibt, dass für eine Ausschreibung kein Anlass besteht oder dass sie mit dem Zweck der Maßnahme nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. Beschluss vom 29. Januar 1996 a.a.O. S. 29).

  • BVerwG, 04.02.2014 - 6 PB 36.13

    Mitbestimmung beim Absehen von Stellenausschreibungen; Abweichung von einer

    Der Antragsteller stützt sich zur Begründung seiner Abweichungsrüge auf die Senatsbeschlüsse vom 8. März 1988 - BVerwG 6 P 32.85 - (BVerwGE 79, 101 = Buchholz 251.4 § 87 HmbPersVG Nr. 1) und vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 38.93 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93).
  • VG Hamburg, 22.01.2021 - 25 FL 47/17
    Erforderlich sind fallbezogene Ausführungen des Personalrats, etwa indem er darlegt, dass der Dienststellenleiter ihn über einzelne für die Maßnahme wesentliche - jedoch ihm nicht ohne weiteres bekannte - Umstände unterrichten müsse, aber bislang nicht unterrichtet habe (BVerwG, Beschl. v. 29.1.1996, 6 P 38/93, PersR 1996, 239, juris Rn. 33, zust. Ilbertz, ZfPR 1996, Nr. 4, 126).

    Auch insoweit lehnen sich das Gesetz und die Gesetzesbegründung an Kriterien an, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind: Der Personalrat darf sich nicht auf eine nur formelhafte Begründung beschränken, die den konkreten Anlass und damit auch den Bezug zum konkreten Einzelfall selbst bei großzügiger Würdigung nicht erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.1.1996, 6 P 38.93, PersR 1996, 239, juris Rn. 32).

    Erforderlich sind auch hier fallbezogene Ausführungen des Personalrats, etwa indem er darlegt, dass der Dienststellenleiter ihn über einzelne für die Maßnahme wesentliche - jedoch ihm nicht ohne weiteres bekannte - Umstände unterrichten müsse, aber bislang nicht unterrichtet habe (insoweit BVerwG, Beschl. v. 29.1.1996, 6 P 38/93, PersR 1996, 239, juris Rn. 33).

    Zwar kann der Personalrat nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 29.9.2020, 5 P 7/19, juris Rn. 13 f.; Beschl. v. 29.1.1996, 6 P 38/93, PersR 1996, 239, juris Rn. 35 f.; Beschl. v. 29.12.2015, 5 PB 2/15, ZTR 2016, 168, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.6.2019, 14 Bf 98/19.PVL, ZfPR online 2019, Nr. 11, 10, juris Rn. 75, Verfahren mit gleichem Antragsteller und Beteiligten) die Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung eines Bewerbers unter bestimmten Voraussetzungen mit der Begründung verweigern, die Dienststelle habe ohne seine Zustimmung von einer Ausschreibung abgesehen.

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