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   BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78   

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BVerwG, 27.04.1979 - 6 P 45.78 (https://dejure.org/1979,42)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.1979 - 6 P 45.78 (https://dejure.org/1979,42)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 (https://dejure.org/1979,42)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse - Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel bei der Höhe der Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 54
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 1.90

    Personalvertretung - Honoraranspruch für den dienststellenfremden Beisitzer -

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 202 ; 58, 54 ; 67, 135 ; Beschluß vom 14. Februar 1990 - BVerwG 6 P 13.88 - PersR 1990, 130 = PersV 1990, 351).

    Doch auch damit wird ein aus dem personalvertretungsrechtlichen Amt abgeleiteter Anspruch geltend gemacht, der im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren verfolgt werden kann; im Sinne von § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG betrifft er die Rechtsstellung der Personalvertretung (vgl. auch BVerwGE 58, 54 ).

    Die Personalvertretungen sind nicht rechtsfähig und können daher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2 S. 13, insoweit in BVerwGE 58, 54 nicht abgedruckt, und - BVerwG 6 P 30.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 6. März 1959 - BVerwG 7 P 5.58 - BVerwGE 8, 202 ; BVerwGE 14, 282 ; vgl. ebenso: Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, § 71 Rdnr. 25 i.V.m. § 1 Rdnr. 80; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 7. Aufl. 1991, § 1 Rdnr. 39; Fischer/Goeres in Fürst, GKÖD V, K § 1 Rz 14; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPersVG, Art. 1 Rdnr. 74; a.M.: Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Aufl. 1978, § 1 Rdnr. 59 und § 44 Rdnr. 27: Teilrechtsfähigkeit im eigenen Wirkungskreis).

    Da der Personalrat als solcher nicht Träger vermögensrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen sein kann, ist diese Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es sich bei den durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten stets um Auslagen handeln werde, die einzelnen seiner Mitglieder erwachsen seien und auf deren Erstattung den durch sie belasteten Mitgliedern des Personalrats ein Anspruch zustehe (Beschlüsse vom 6. März 1959 a.a.O. und vom 27. April 1979 a.a.O., auch insoweit nicht in BVerwGE 58, 54 abgedruckt; Beschluß vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 3.81 - BVerwGE 67, 135 ; Beschluß vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 5.82 - BVerwGE 69, 100 ).

    Sodann hat die Personalvertretung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerwGE 58, 54 ; Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 30.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 6; Beschluß vom 24. November 1986 - BVerwG 6 P 3.85 - a.a.O.).

    Eine solche Verpflichtung der Antragsteller zu 2) und 3) betrifft gegebenenfalls nur ihr Verhältnis zur Gewerkschaft, berührt jedoch den rechtlichen Bestand des Anspruchs nicht (Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 2 S. 14).

    Die Erstattung von Personalkosten, die einer Gewerkschaft in Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Unterstützungsaufgaben tatsächlich entstanden sind, kann daher nicht als Bereicherung auf Kosten der gegnerischen Koalition angesehen werden (vgl. zum Erstattungsanspruch bei gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen auch Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O.; zum Honoraranspruch des Beisitzers der Einigungsstelle nach BetrVG: BAG, Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02

    Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel;

    Danach ist in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um die Erstattung von Schulungskosten geht, das einzelne Personalratsmitglied anspruchsberechtigt (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54, 56; Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 62.78 - PersV 1981, 243; Beschluss vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 6 P 1.90 - BVerwGE 89, 93, 100, 109).

    Eine solche Schulung liegt nicht allein im Interesse des Personalratsmitgliedes, sondern vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 58; Beschluss vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166, 170).

    Der auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasste Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 57 ff.; Beschluss vom 22. Juli 1982 - BVerwG 6 P 42.79 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12 S. 2; Beschluss vom 18. August 1986 - BVerwG 6 P 18.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 19 S. 20 f.).

    Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für solche Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen (vgl. Beschluss vom 27. April 1979 - BVerwG 6 P 45.78 - a.a.O. S. 65).

  • BVerwG, 12.10.2023 - 5 P 7.22

    Kein Masterstudiengang für einen Personalrat

    Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 39 Abs. 5 PersVG HB liegen vor allem im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und damit letztlich im Allgemeininteresse, während die von § 39 Abs. 6 PersVG HB erfassten Schulungen und Fortbildungen überwiegend im Individualinteresse des teilnehmenden Personalratsmitglieds stehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54 und vom 18. August 1986 - 6 P 18.84 - Buchholz 238.3A § 46 BPersVG Nr. 19 S. 20 f. zu § 46 Abs. 6 und 7 BPersVG a. F.).

    Die Verfahrensbeteiligten gehen mit dem Oberverwaltungsgericht übereinstimmend davon aus, dass der Studiengang als Spezialschulung anzusehen ist und die behandelten Themenfelder (überwiegend) auch Gegenstand der Personalratstätigkeit des Beteiligten und insoweit dem Grunde nach erforderlich im Sinne der genannten Vorschrift sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54 und vom 8. September 1986 - 6 P 4.84 - Buchholz 238.3A § 46 BPersVG Nr. 20 S. 24).

    Schulungen und Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 39 Abs. 5 Satz 1 PersVG HB dienen dazu, im Interesse der Beschäftigten und der Dienststelle eine sachgerechte Arbeit des Personalrats, d. h. insbesondere eine Wahrnehmung seiner passiven und aktiven Beteiligungsrechte, zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 - 6 P 45.78 - BVerwGE 58, 54 ).

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