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   BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06   

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BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06 (https://dejure.org/2006,2232)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2006 - 6 PB 2.06 (https://dejure.org/2006,2232)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 (https://dejure.org/2006,2232)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BPersVG § 9
    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 9
    Antrag; Arbeitsverhältnis; Ausbildung; Ausbildungsverhältnis; Beendigung; Berufsausbildung; Feststellung; Frist; Fristenregelung; Jugendvertreter; Unzumutbarkeit; Weiterbeschäftigung; Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ...

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Berücksichtigung nach diesem Zeitpunkt frei werdender Arbeitsplätze

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 629 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 30.10.1987 - 6 P 25.85

    Wiederbesetzungssperre - Haushaltsrecht - Gemeindebereich - Hindernis der

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
    Nach ständiger und gefestigter Senatsrechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zugemutet werden kann, der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblich (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223 ; vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 ; vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 14; vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 ; vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 8.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 19 S. 10; vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - juris Rn. 21).

    Deswegen kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet werden soll (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O. S. 225; BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 325).

    Zu einem entsprechenden Ergebnis war mit im Wesentlichen übereinstimmender Begründung der Senat bereits zuvor in seiner Rechtsprechung zu § 9 BPersVG gelangt; er hatte sich dabei auch mit der entgegenstehenden Auffassung von Strieder auseinander gesetzt (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O. S. 225 ff.).

    Insbesondere sind danach für das Abstellen auf das Ausbildungsende als maßgeblichen Zeitpunkt - jedenfalls seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. November 1989 (a.a.O.) und dem Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1987 (a.a.O.) - nicht Kündigungsschutzgesichtspunkte wesentlich, sondern der systematische Zusammenhang zwischen dem Auflösungsbegehren des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG und dem Beginn des gesetzlich fingierten Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG.

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
    Sie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sinngleichen Regelung in § 78a Abs. 4 BetrVG (vgl. Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972 Bl. 180 R, 181; vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - BAGE 32, 285 ; Beschlüsse vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 ; vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 ; vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78a BetrVG 1972 Bl. 876; vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 ; vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - BAGE 87, 105 ).

    Deswegen kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet werden soll (vgl. Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O. S. 225; BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 325).

    Insbesondere sind danach für das Abstellen auf das Ausbildungsende als maßgeblichen Zeitpunkt - jedenfalls seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 29. November 1989 (a.a.O.) und dem Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1987 (a.a.O.) - nicht Kündigungsschutzgesichtspunkte wesentlich, sondern der systematische Zusammenhang zwischen dem Auflösungsbegehren des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG und dem Beginn des gesetzlich fingierten Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG.

    Angesichts dessen bedeutet es auch keinen immanenten Widerspruch, wenn nach dieser Rechtsprechung die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Auflösungsentscheidung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. BAG, Beschluss vom 29. November 1989 a.a.O. S. 330; Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110 ).

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 63/96

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a BetrVG

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
    Sie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sinngleichen Regelung in § 78a Abs. 4 BetrVG (vgl. Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972 Bl. 180 R, 181; vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - BAGE 32, 285 ; Beschlüsse vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 ; vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 ; vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78a BetrVG 1972 Bl. 876; vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 ; vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - BAGE 87, 105 ).

    Der Arbeitgeber muss nämlich innerhalb des Dreimonats-Zeitraumes des § 9 Abs. 2 BPersVG mit einem Übernahmeverlangen rechnen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 39; BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - a.a.O. S. 108).

  • BAG, 15.01.1980 - 6 AZR 361/79

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Beendigung des

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
    Sie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sinngleichen Regelung in § 78a Abs. 4 BetrVG (vgl. Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972 Bl. 180 R, 181; vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - BAGE 32, 285 ; Beschlüsse vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 ; vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 ; vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78a BetrVG 1972 Bl. 876; vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 ; vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - BAGE 87, 105 ).

    Sie stützen sich im Wesentlichen auf die Anmerkung von Strieder (BB 1983, 579) zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 1980 (a.a.O.) und auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. März 1988 - 3 TaBV 100/87 (DB 1988, 2057).

  • BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
    Sie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sinngleichen Regelung in § 78a Abs. 4 BetrVG (vgl. Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972 Bl. 180 R, 181; vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - BAGE 32, 285 ; Beschlüsse vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 ; vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 ; vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78a BetrVG 1972 Bl. 876; vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 ; vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - BAGE 87, 105 ).

    Die Kontinuität der Amtsführung eines personalvertretungsrechtlichen Organs würde in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn eine Jugendvertreterin nur wegen eines künftig erst auftretenden Ereignisses an der Fortsetzung ihrer Amtstätigkeit gehindert würde (vgl. BAG, Beschluss vom 16. August 1995 a.a.O. Bl. 876 R).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
    Nach ständiger und gefestigter Senatsrechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zugemutet werden kann, der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblich (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223 ; vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 ; vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 14; vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 ; vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 8.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 19 S. 10; vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - juris Rn. 21).

    Der Arbeitgeber muss nämlich innerhalb des Dreimonats-Zeitraumes des § 9 Abs. 2 BPersVG mit einem Übernahmeverlangen rechnen (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 a.a.O. Rn. 39; BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - a.a.O. S. 108).

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93

    Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
    Nach ständiger und gefestigter Senatsrechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zugemutet werden kann, der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblich (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223 ; vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 ; vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 14; vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 ; vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 8.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 19 S. 10; vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - juris Rn. 21).

    Abweichendes ergibt sich nicht aus dem in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - (a.a.O. S. 14).

  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 8.99

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern auf freien und zur

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
    Nach ständiger und gefestigter Senatsrechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zugemutet werden kann, der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblich (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223 ; vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 ; vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 14; vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 ; vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 8.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 19 S. 10; vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
    Nach ständiger und gefestigter Senatsrechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zugemutet werden kann, der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblich (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 6 P 25.85 - BVerwGE 78, 223 ; vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68 ; vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11 S. 14; vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 - BVerwGE 109, 295 ; vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 P 8.99 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 19 S. 10; vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - juris Rn. 21).
  • LAG Hamm, 30.03.1988 - 3 TaBV 100/87

    Zumutbarkeitsprüfung; Betriebsrat; Auflösung eines Dauerarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
    Sie stützen sich im Wesentlichen auf die Anmerkung von Strieder (BB 1983, 579) zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Januar 1980 (a.a.O.) und auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. März 1988 - 3 TaBV 100/87 (DB 1988, 2057).
  • BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

  • BAG, 24.07.1991 - 7 ABR 68/90

    Jugendvertreter - Übernahme in befristetes Arbeitsverhältnis

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

  • LAG Baden-Württemberg, 20.07.1982 - 1 Ta 134/82

    Streitwert: Kündigung

  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    c) Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - 1 A 3046/06

    Auflösen eines begründeten Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst aus

    Aufgrund objektiver betrieblicher Gründe ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn er dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vgl. zu diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insbesondere BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, PersR 2006, 308 (dort aber auch dazu, dass es sich - allerdings allein für die davor liegende Zeit - nicht um eine strenge Stichtagsregelung" handelt); ferner etwa BAG, Beschlüsse vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 -, ZTR 2001, 139, und vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, BAGE 87, 105.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O.; BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O., mit Nachweis zur entsprechenden Rechtsprechung des BAG; dazu, dass das Vorhandensein einer freien ausbildungsadäquaten Stelle unabhängig davon zu beurteilen ist, ob die Stelle erst zu einem späteren Zeitpunkt besetzt werden soll, auch Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 9 Rn. 16a unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 1984, Leits.

  • VG Berlin, 16.09.2008 - 62 A 19.08

    Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds nach der Ausbildung

    23 Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines JAV-Vertreters beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; eine nach diesem Zeitpunkt entstehende konkrete Möglichkeit der Einstellung auf einem dann besetzbaren Arbeitsplatz ist nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006 - 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26, zitiert nach juris).

    Hingegen kommt es nicht darauf an, wenn wenige Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Stelle frei werden sollte (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006, a.a.O.).

    Dementsprechend kommt es um so weniger auf das Ergebnis einer Prognose im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung über das spätere etwaige Freiwerden einer besetzbaren Stelle an (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006, a.a.O.).

    Die maßgebende Anknüpfung an den Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung ohne Ausnahme bezüglich künftiger Entwicklungen beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass sowohl der Feststellungsantrag als auch der Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BPersVG an den selben Vorgang anknüpfen, nämlich die Überleitung des Jugendvertreters vom Berufsausbildungsverhältnis in das durch die gesetzliche Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis, und dass die Anträge nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG übereinstimmend darauf abzielen, den Arbeitgeber von der Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs von vornherein, jedenfalls aber alsbald freizustellen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006, a.a.O., bei juris Rdziff. 4).

  • BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis;

    Deswegen kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet werden soll (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 4 m.w.N.).

    Die Kontinuität der Amtsführung eines personalvertretungsrechtlichen Organs würde im erheblichen Maße beeinträchtigt, wenn ein Jugendvertreter nur wegen eines künftig erst auftretenden Ereignisses an der Fortsetzung seiner Amtstätigkeit gehindert würde (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 a.a.O. Rn. 7 ff.).

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Freilich tritt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ein; bis dahin dauert das nach § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG begründete gesetzliche Arbeitsverhältnis fort (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6 m.w.N. sowie vom 26. Mai 2009 - BVerwG 6 PB 4.09 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 34 Rn. 11).
  • VG Berlin, 16.09.2008 - 62 A 14.08

    Einstellungsstopp und Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugend- und

    25 Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines JAV-Vertreters beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; eine nach diesem Zeitpunkt entstehende konkrete Möglichkeit der Einstellung auf einem dann besetzbaren Arbeitsplatz ist nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006 - 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26, zitiert nach juris).

    Hingegen kommt es nicht darauf an, wenn wenige Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eine Stelle frei werden sollte (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006, a.a.O.).

    Dementsprechend kommt es um so weniger auf das Ergebnis einer Prognose im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung über das spätere etwaige Freiwerden einer besetzbaren Stelle an (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006, a.a.O.).

    Die maßgebende Anknüpfung an den Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung ohne Ausnahme bezüglich künftiger Entwicklungen beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass sowohl der Feststellungsantrag als auch der Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BPersVG an den selben Vorgang anknüpfen, nämlich die Überleitung des Jugendvertreters vom Berufsausbildungsverhältnis in das durch die gesetzliche Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis, und dass die Anträge nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG übereinstimmend darauf abzielen, den Arbeitgeber von der Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs von vornherein, jedenfalls aber alsbald freizustellen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist (BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006, a.a.O., bei juris Rdziff. 4).

  • BVerwG, 26.05.2009 - 6 PB 4.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung des Auflösungsbegehrens

    Dass sie im Zeitpunkt des Ausbildungsendes gegeben sein müssen, folgt aus dem rechtssystematischen Zusammenhang mit der gesetzlichen Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6), lässt aber nicht darauf schließen, wann die zur Begründung dienenden Tatsachen spätestens dem Gericht zur Kenntnis gebracht sein müssen.

    Dem vom Oberverwaltungsgericht Weimar befürchteten uferlosen Nachschieben von Gründen sind dadurch deutliche Grenzen gesetzt, dass es hier um objektive Fakten, nicht um subjektive Bewertungen geht und dass die Beurteilung sich auf den Zeitpunkt des Ausbildungsendes einschließlich des vorhergehenden 3-Monats-Zeitraums konzentriert (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 a.a.O. Rn. 3 und 10 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - 1 A 1872/06
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, PersR 2006, 308; BAG, Beschluss vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319.

    Aufgrund objektiver betrieblicher Gründe ist dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses insbesondere dann unzumutbar, wenn er dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vgl. zu diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt insbesondere BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -,a.a.O. (dort aber auch dazu, dass es sich - allerdings allein für die davor liegende Zeit - nicht um eine strenge Stichtagsregelung" handelt); ferner etwa BAG, Beschlüsse vom 28. Juni 2000 - 7 ABR 57/98 -, ZTR 2001, 139, und vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, BAGE 87, 105.

    Ebenso wenig gibt es irgend einen greifbaren Anhalt dafür, dass die Dienststelle in den letzten drei Monaten vor dem Ausbildungsende - vgl. zur möglichen Bedeutsamkeit dieses Zeitraums, in welchem der Arbeitgeber grundsätzlich bereits mit dem Stellen eines Antrags auf Weiterbeschäftigung durch den Jugendvertreter rechnen muss: Beschlüsse des Fachsenats vom heutigen Tage in den Verfahren 1 A 3871/06.PVB, 1 A 3046/06.PVB und 1 A 421/07.PVB; ferner BVerwG, Beschluss vom 29. März 2006 - 6 PB 2.06 -, a.a.O., und BAG, Beschluss vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 -, a.a.O. - über freie Vollzeitstellen verfügt hat und diese im Wege der Neueinstellung von Personal besetzt worden sind, anstatt sie für den Beteiligten zu 1. freizuhalten.

  • BVerwG, 08.07.2013 - 6 PB 11.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Stellenplan der Gemeinde; Aufteilung

    Deswegen kann maßgeblich für die Unzumutbarkeitsfrage nur der Zeitpunkt sein, zu dem das Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründet werden soll (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 4 und vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 3).

    Die Kontinuität der Amtsführung eines personalvertretungsrechtlichen Organs würde in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn ein Jugendvertreter nur wegen eines künftig erst auftretenden Ereignisses an der Fortsetzung seiner Amtstätigkeit gehindert würde (vgl. Beschlüsse vom 29. März 2006 a.a.O. Rn. 7 ff. und vom 11. März 2008 a.a.O. Rn. 3).

  • BVerwG, 20.11.2007 - 6 PB 14.07

    Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters; Wahl zum Mitglied der Jugend-

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitgeber gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters zugemutet werden kann, der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgeblich (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 3 m.w.N.).

    Daraus folgt seine ergänzende Pflicht, bei Einstellungsvorhaben in diesem Zeitraum die Möglichkeit eines Übernahmeverlangens gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG und damit das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 37 und vom 29. März 2006 a.a.O. Rn. 10).

  • VG Saarlouis, 10.02.2023 - 9 K 186/21

    Feststellung der Nichtbegründung bzw. Auflösung eines Arbeitsverhältnisses,

  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 9.14

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Mitglied;

  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 10 TaBV 58/10

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines vorübergehend nachgerückten Mitglieds

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - 1 A 3871/06

    Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der

  • BVerwG, 12.10.2009 - 6 PB 28.09

    Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

  • BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des

  • VGH Bayern, 09.03.2015 - 17 P 14.1220

    Teilt der für Erklärungen im Arbeitsverhältnis Zuständige (hier der Kanzler der

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 11.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 10.13

    Negativer Feststellungsantrag des Arbeitgebers im personalvertretungsrechtlichen

  • VG Osnabrück, 28.07.2006 - 7 A 2/05

    Arbeitsplatz; Arbeitsverhältnis; Ausbildung; Berufsausbildung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2007 - 1 A 4443/06

    Rechtsgrundlage für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2007 - 1 A 421/07

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2014 - 61 PV 6.13

    Jugend- und Auszubildendenvertreterin; Weiterbeschäftigung; Ausbildung zur

  • VG Magdeburg, 15.07.2014 - 10 A 1/13

    Personalvertretungsrecht: Auflösung eines gesetzlich fingierten

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2007 - 17 LP 4/06

    Zurechnung als "unternehmensbezogenes Geschäft" bei Stellung eines Antrags auf

  • VGH Bayern, 14.04.2015 - 18 P 14.513

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • BVerwG, 26.05.2015 - 5 P 10.14

    Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei der Weiterbeschäftigung eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2016 - 5 L 7/16

    Übernahme eines Auszubildenden nach § 9 PersVG LSA

  • VGH Bayern, 19.11.2012 - 18 P 11.1960

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • VGH Bayern, 18.11.2013 - 18 P 13.159

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • VGH Bayern, 18.11.2013 - 18 P 13.160

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2007 - 18 LP 7/05

    Durchführung einer Missbrauchskontrolle auf der Ebene der Entscheidung über die

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - 17 LP 4/17

    Beantworten der Frage des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten

  • OVG Niedersachsen, 03.08.2017 - 17 LP 3/16

    Ankommen des Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes für das

  • VGH Bayern, 18.11.2013 - 18 P 13.161

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2007 - 5 L 18/06

    Weiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 4 PersVG LSA

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/07

    Anspruch eines beim Staatlichen Vermessungsamt ausgebildeten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - 5 L 9/12

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Beendigung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2006 - 5 L 11/06

    Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildendenvertretern

  • VGH Bayern, 11.12.2012 - 17 P 11.2748

    Für den Schutz nach Art. 9 Abs. 2 BayPVG ist nicht auf die Amtszeit der dort

  • OVG Sachsen, 27.10.2009 - PL 9 B 709/09

    Arbeitsverhältnis, Jugend- und Auszubildendenvertreter

  • OVG Saarland, 25.01.2008 - 4 A 13/07

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden, der Mitglied der Ausbildungsvertretung

  • BVerwG, 05.10.2006 - 6 PB 14.06

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 61 PV 4.10

    Jugend- und Auszubildendervertreterin; Weiterbeschäftigung;

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2015 - 18 LP 2/15

    Auflösungsantrag; Bestenauslese; Jugend- und Auszubildendenvertreter;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2013 - 60 PV 10.13

    Weiterbeschäftigung; Jugendvertreter; Auflösungsantrag; Berufsausbildung;

  • VG Hannover, 24.06.2015 - 17 A 11060/14

    Auflösungsantrag; Ersatzmitglied; Feststellungsantrag; Jugend- und

  • VG Berlin, 13.11.2014 - 71 K 1.14

    Personalvertretungsrecht: Weiterbeschäftigungsanspruch des

  • VG Magdeburg, 04.08.2014 - 11 A 12/12

    Personalvertretungsrecht: Auflösung eines gesetzlich fingierten

  • VG Potsdam, 14.05.2013 - 21 K 1868/12

    Personalvertretungsrecht der Länder

  • VG Köln, 07.11.2012 - 34 K 4168/12

    Anspruch eines Bauzeichners auf Übernahme in ein unbefristetes

  • BVerwG, 28.05.2009 - 6 PB 12.09
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