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   LG Dessau-Roßlau, 24.08.2012 - 6 Qs 593 Js 3917/12 (153/12)   

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https://dejure.org/2012,52939
LG Dessau-Roßlau, 24.08.2012 - 6 Qs 593 Js 3917/12 (153/12) (https://dejure.org/2012,52939)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 24.08.2012 - 6 Qs 593 Js 3917/12 (153/12) (https://dejure.org/2012,52939)
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 24. August 2012 - 6 Qs 593 Js 3917/12 (153/12) (https://dejure.org/2012,52939)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 305 StPO, § 147 StPO
    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Beschwerde gegen verweigerte Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung des Messgeräts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erledigung der Beschwerde eines Betroffenen gegen die Verweigerung von Akteneinsicht im Bußgeldverfahren nach Verurteilung des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338 Nr. 8
    Erledigung der Beschwerde eines Betroffenen gegen die Verweigerung von Akteneinsicht im Bußgeldverfahren nach Verurteilung des Betroffenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Pflicht der Verwaltungsbehörde

    Weit überwiegend bejaht wird der Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen auch in den veröffentlichen Entscheidungen im Vorverfahren gem. § 62 OWiG (vgl. LG Ellwangen, DAR 2011, 418; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 24.08.2012 - 6 Qs 593 Js 3917/12 -, juris; LG Neubrandenburg, Beschluss vom 30.09.2015 - 82 Qs 112/15 -, juris; LG Trier, Beschluss vom 14.09.2017 - 1 Qs 46/17 -, juris; LG Baden-Baden, Beschluss vom 14.09.2018 - 2 Qs 104/18 -, juris, das zudem darauf hinweist, dass dem Schutzinteresse der von einer Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer durch Anonymisierung ihrer Daten Rechnung getragen werden kann; AG Kassel, Beschluss vom 23.12.2015 - 381 OWi 315/15 -, juris; AG Völklingen, Beschluss vom 13.07.2016 - 6 Gs 49/16 -, juris, das zutreffend darauf hinweist, dass bei einer Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Messunterlagen und Messdaten an den Verteidiger und einen vom Verteidiger beauftragten Sachverständigen datenschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen [vgl. dazu auch BGHSt 52, 58 = NStZ 2008, 104]; AG Neunkirchen, Beschluss vom 05.09.2016 - 19 OWi 531/15 -, juris; AG Hannover, Beschluss vom 28.11.2017 - 214 OWi 298/17 -, juris; AG Bitburg, Beschluss vom 27.06.2018 - 3 OWi 66/18; vgl. auch die inzwischen herrschende Meinung in der Literatur: Grube in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, OWiG - Bezüge zum Straßenverkehrsrecht Rn. 64; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 3 StVO Rn. 58; Leitmeier, NJW 2016, 1457; Reisert, ZfS 2017, 244; Cierniak, ZfS 2012, 664; Cierniak/Niehaus, NStZ 2014, 526; und Cierniak/Niehaus, DAR 2018, 451, die zusammenfassend pointiert darauf hinweisen: "Der Betroffene ist im Rechtsstaat nicht gezwungen, die Ergebnisse der Verwendung standardisierter Messverfahren hinzunehmen ("black box"), ohne die Gelegenheit dazu zu haben, die Grundlagen dieser Messung zu kennen und ggf. überprüfen zu lassen... Ob der damit für den Betroffenen (oder dessen Rechtschutzversicherung) verbundene Kostenaufwand als "sinnvoll" erscheint, ist eine Frage, deren Beantwortung nicht den Gerichten obliegt").
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