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   BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 22/93   

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https://dejure.org/1994,744
BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 22/93 (https://dejure.org/1994,744)
BSG, Entscheidung vom 22.06.1994 - 6 RKa 22/93 (https://dejure.org/1994,744)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 1994 - 6 RKa 22/93 (https://dejure.org/1994,744)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 74, 257
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 19.07.1983 - 6 RKa 26/81

    Früherkennungsmaßnahmen - Durchführung bei Kindern - Feststellung einer

    Auszug aus BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 22/93
    Mit diesem Verständnis dient die Vorschrift dem Ziel, die aus gesundheitspolitischen Erwägungen als dringend geboten angesehene Teilnahme der Versicherten an den Früherkennungsmaßnahmen zu fördern (vgl hierzu schon für die Regelung des § 15 Abs. 4 BMV-Ä aF: BSGE 55, 212, 217 = SozR 5520 § 31 Nr. 2), was im übrigen mit der Erweiterung des Angebots zu Früherkennungsuntersuchungen durch den Gesetzgeber in den §§ 25, 26 SGB V im Einklang steht.

    Zu § 31 Abs. 2 ZO-Ärzte hat der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Juli 1983 (BSGE 55, 212, 214 f = SozR aaO - mit zustimmender Anm von Haase, SGb 1984, 528 ff) ausgeführt, daß die Norm nach Art einer Öffnungsklausel den Vertragspartnern des Bundesmantelvertrages, beschränkt auf bestimmte Leistungen, Handlungsspielräume für flexiblere Regelungen schaffen sollte, bei denen keine Anbindung an die eng umschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 1 ZO-Ärzte (Unterversorgung bzw Versorgung eines begrenzten Personenkreises) gegeben sei (ebenso auch LSG Berlin, Breithaupt 1987, 901, 903).

    Die zu § 31 Abs. 2 ZO-Ärzte aufgezeigten Gesichtspunkte (BSGE 55, 212, 214 ff = SozR aaO) gelten entsprechend auch für § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV.

  • BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91

    Krankenhausarzt - Vertragsarzt - Funktionsnachfolge

    Auszug aus BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 22/93
    Nach dem System der vertragsärztlichen Versorgung ist die ambulante Behandlung der Versicherten in erster Linie den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen niedergelassenen Ärzten und nicht den Krankenhausärzten vorbehalten (vgl dazu mwN: BSGE 70, 167, 173 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2; BSGE 73, 25, 28 f = SozR aaO Nr. 4).

    Bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, steht den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zu (BSGE 70, 167, 175 = SozR aaO; BSGE 73, 25, 29 = SozR aaO).

    Die Gremien haben bei der Prüfung des Bedarfs nicht auf dessen Vorliegen in quantitativ-allgemeiner oder qualitativ-spezieller Hinsicht (vgl dazu BSGE 73, 25, 29 f = SozR aaO) abzustellen.

  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

    Auszug aus BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 22/93
    Nach dem System der vertragsärztlichen Versorgung ist die ambulante Behandlung der Versicherten in erster Linie den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen niedergelassenen Ärzten und nicht den Krankenhausärzten vorbehalten (vgl dazu mwN: BSGE 70, 167, 173 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2; BSGE 73, 25, 28 f = SozR aaO Nr. 4).

    Bei der Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten, steht den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zu (BSGE 70, 167, 175 = SozR aaO; BSGE 73, 25, 29 = SozR aaO).

    Sie steht somit trotz ihrer Bezeichnung als Verordnungsrecht im Rang eines formellen Gesetzes (Art. 18 GRG; vgl dazu bereits BSGE 70, 167, 172 = SozR aaO).

  • BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 34/93

    Krankenversicherung - Eigenblutentnahme - Krankenhausbehandlung - Ambulante

    Auszug aus BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 22/93
    Rechtsgrundlage für die Ermächtigung des Beigeladenen zu 5) ist § 116 SGB V iVm § 31 a Abs. 1 Ärzte-ZV, beide idF des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2266), das gegenüber den zuvor gültig gewesenen Fassungen der Vorschriften durch das Gesundheitsreformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) inhaltlich jedoch keine Änderungen gebracht hat (vgl zur Berücksichtigung nachfolgender Rechts- oder Sachverhaltsänderungen bei reinen Anfechtungsklagen: Urteil des Senats vom 22. Juni 1994 - 6 RKa 34/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 08.12.1993 - 14a RKa 1/93

    Wirtschaftlichkeit - Kassenzahnarzt - Krankenkasse - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 22/93
    Die Vorschrift ist auch anzuwenden, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt erst im Revisionsverfahren erledigt hat, weil auch dies das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage entfallen läßt (vgl zum ganzen BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 14a RKa 1/93 - = SozR 3-1500 § 88 Nr. 1).
  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 6/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung Sozialpädiatrischer Zentren -

    Der Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungklage ist auch noch im Revisionsverfahren möglich (BSGE 90, 207, 208 f = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47 S 103; BSGE 74, 257, 258 = SozR 3-5540 § 5 Nr. 1 S 2; BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 19 S 91 mwN) .
  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 11/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung von ärztlich geleiteten Einrichtungen

    Diese Norm eröffnet den Vertragspartnern nach Art einer Öffnungsklausel - beschränkt auf bestimmte Leistungen - Handlungsspielräume für flexiblere Regelungen, um so im gesetzlich vorgegebenen Rahmen auch besonderen Versorgungsgegebenheiten Rechnung zu tragen (BSG SozR 5520 § 31 Nr. 2 S 4; BSGE 74, 257, 261 = SozR 3-5540 § 5 Nr. 1 S 5) .
  • BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 2/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche

    Das gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben (siehe hierzu zB BSGE 74, 257, 258 = SozR 3-5540 § 5 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 30 S 148; BSGE 90, 207, 209 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 47) .

    Diese Norm eröffnet den Vertragspartnern nach Art einer Öffnungsklausel - beschränkt auf bestimmte Leistungen - Handlungsspielräume für flexiblere Regelungen, um so im gesetzlich vorgegebenen Rahmen auch besonderen Versorgungsgegebenheiten Rechnung zu tragen (BSGE 55, 212, 214 = SozR 5520 § 31 Nr. 2 S 4; BSGE 74, 257, 261 = SozR 3-5540 § 5 Nr. 1) .

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