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   BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90   

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https://dejure.org/1992,546
BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90 (https://dejure.org/1992,546)
BSG, Entscheidung vom 19.08.1992 - 6 RKa 36/90 (https://dejure.org/1992,546)
BSG, Entscheidung vom 19. August 1992 - 6 RKa 36/90 (https://dejure.org/1992,546)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1547
  • NZS 1993, 274
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 7/81

    Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit - Gemeinsame Tätigkeit - Versagung wegen

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Diese Beziehungen sind rechtssystematisch regelmäßig dem Bereich des Gesellschaftsrechts zuzuordnen; nicht selten wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 705 ff BGB vorliegen (vgl BSGE 55, 97, 102 = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 5).

    Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit beider Rechtsbereiche hat für den Fall der Begründung einer Gemeinschaftspraxis und deren kassenarztrechtlicher Genehmigung der Senat ua in seinem Urteil vom 22. April 1983 (BSGE 55, 97, 105 f = SozR 5520 § 33 Nr. 1 S 9 f) durch die Aussage zum Ausdruck gebracht, daß zwar der im Privatrecht geltende Grundsatz der Vertragsfreiheit den Ärzten erlaube, das Nähere über eine gemeinsame Berufsausübung zu vereinbaren, daß aber die Zulassungsinstanzen bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis die sich hierfür aus dem allgemeinen ärztlichen Berufsrecht und dem Kassenarztrecht ergebenden Beschränkungen zu berücksichtigen hätten.

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 251, 253 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2) dem 4. Senat des BSG beigetreten (BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1), der im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 19, 21 ff; 80, 228, 230) entschieden hat, daß das Unterlassen einer notwendigen Beiladung eine Zurückverweisung an die Vorinstanz dann nicht nach sich zieht, wenn aus der Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß.
  • BSG, 01.10.1990 - 6 RKa 22/88

    Notwendige Beiladung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen gegen Richtlinien

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 251, 253 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2) dem 4. Senat des BSG beigetreten (BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1), der im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 19, 21 ff; 80, 228, 230) entschieden hat, daß das Unterlassen einer notwendigen Beiladung eine Zurückverweisung an die Vorinstanz dann nicht nach sich zieht, wenn aus der Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß.
  • BSG, 27.02.1992 - 6 RKa 15/91

    Isolierte Anfechtbarkeit der einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Für die Fälle der Entziehung der Zulassung und des Widerrufs der früheren, gemäß Art. 65 des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) als Ermächtigung fortgeltenden Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. Oktober 1991 (6 RKa 37/90; SozR 3-2500 § 116 Nr. 1) und 27. Februar 1992 (6 RKa 15/91; zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt, daß es sich bei den einschlägigen Einzelvorschriften um Normierungen handelt, die im Verhältnis zu § 48 SGB X leges speciales sind und dieser Bestimmung daher als abweichende Regelung iS des § 37 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) vorgehen.
  • BSG, 31.07.1991 - 6 RKa 12/89

    Unterlassen einer notwendigen Beiladung, Honorarkürzungsbescheid aufgrund einer

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Den zugrundeliegenden Rechtsgedanken hat der Senat mit Urteil vom 31. Juli 1991 (BSGE 69, 138, 140 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 6) für einen Fall, in dem der Klage stattzugeben war, fortgeführt.
  • BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 150.88

    Revisionsverfahren - Dispensierung - Begründungszwang bei Zurückweisung von

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 251, 253 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2) dem 4. Senat des BSG beigetreten (BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1), der im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 19, 21 ff; 80, 228, 230) entschieden hat, daß das Unterlassen einer notwendigen Beiladung eine Zurückverweisung an die Vorinstanz dann nicht nach sich zieht, wenn aus der Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß.
  • BSG, 16.10.1991 - 6 RKa 37/90

    Ermächtigung zur Teilnahme und Widerruf der Beteiligung eines Krankenhausarztes

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Für die Fälle der Entziehung der Zulassung und des Widerrufs der früheren, gemäß Art. 65 des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) als Ermächtigung fortgeltenden Beteiligung an der kassenärztlichen Versorgung hat der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 16. Oktober 1991 (6 RKa 37/90; SozR 3-2500 § 116 Nr. 1) und 27. Februar 1992 (6 RKa 15/91; zur Veröffentlichung vorgesehen) dargelegt, daß es sich bei den einschlägigen Einzelvorschriften um Normierungen handelt, die im Verhältnis zu § 48 SGB X leges speciales sind und dieser Bestimmung daher als abweichende Regelung iS des § 37 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) vorgehen.
  • BSG, 18.01.1990 - 4 RA 4/89

    Revision - Zurückverweisung - Beiladung - Ehrenbeamtendienst

    Auszug aus BSG, 19.08.1992 - 6 RKa 36/90
    Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 (BSGE 67, 251, 253 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2) dem 4. Senat des BSG beigetreten (BSGE 66, 144, 146 f = SozR 3-5795 § 6 Nr. 1), der im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 74, 19, 21 ff; 80, 228, 230) entschieden hat, daß das Unterlassen einer notwendigen Beiladung eine Zurückverweisung an die Vorinstanz dann nicht nach sich zieht, wenn aus der Sicht des Revisionsgerichts die Klage in jedem Fall abgewiesen werden muß.
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Dass sich die vertragsarztrechtliche von der zivilrechtlichen Beurteilung unterscheiden kann und dass deshalb eine BAG auch nach Auflösung der GbR vertragsarztrechtlich als fortbestehend anzusehen ist, solange sie noch Pflichten aus ihrem Status zu erfüllen hat oder ihr hieraus noch Rechte zustehen, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden (vgl BSGE 98, 89 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 31, RdNr 11; zur umgekehrten Situation der Beendigung der Gemeinschaftspraxis unabhängig von einem möglichen Fortbestehen der GbR vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 6 f) .
  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Die Genehmigung ist zwar Voraussetzung dafür, daß Vertragsärzte unter einer einheitlichen Praxisbezeichnung und einer einheitlichen Abrechnungsnummer sowie unter Modifikation des Gebotes der persönlichen Leistungserbringung (§ 32 Ärzte-ZV) vertragsärztlich tätig sein und ihre Leistungen gegenüber der KÄV abrechnen können (vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 3 f).

    Schließt sich dagegen an die Auflösung der bisherigen Gemeinschaftspraxis oder die Feststellung ihrer Beendigung durch den Zulassungsausschuß (dazu BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1) eine längere Zeit des Ruhens der Zulassung des ausgeschiedenen Mitglieds an, ist grundsätzlich für ein Nachbesetzungsverfahren kein Raum.

  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R

    Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und

    Die Unterschiede zwischen beiden Tatbeständen haben erhebliche Bedeutung, wie sich auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 26.9.2016 zu § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV ergibt (NZS 2016, 942) : Der Wegfall der Zulassung tritt bei der Auflösung des MVZ ohne behördliche Entscheidung ein; der Zulassungsausschuss stellt das Ende der Zulassung lediglich deklaratorisch fest (so auch im Fall der Aufkündigung einer BAG durch einen der beiden Partner vgl BSG SozR 3-2200 § 368c Nr. 1 S 4) .
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