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   BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 4/86   

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BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 4/86 (https://dejure.org/1986,8607)
BSG, Entscheidung vom 29.10.1986 - 6 RKa 4/86 (https://dejure.org/1986,8607)
BSG, Entscheidung vom 29. Oktober 1986 - 6 RKa 4/86 (https://dejure.org/1986,8607)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entziehung der Kassenzulassung - Verletzung kassenärztlicher Pflichten - Disziplinarmaßnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 61, 1
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 05.09.1980 - 1 BvR 727/80
    Auszug aus BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 4/86
    Von ihr darf deshalb nach dem oben dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erst Gebrauch gemacht werden, wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß der Arzt auf andere Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner kassenärztlichen Pflichten angehalten werden kann (Urteil des Senats vom 8. Juli 1980 -6 RKa 10/78- KVRS A-6000/10 mwN; vgl auch den zu diesem Urteil ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. September 1980 -1 BvR 727/80- SozR 2200 & 368a Nr. 6).
  • BSG, 08.07.1980 - 6 RKa 10/78
    Auszug aus BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 4/86
    Von ihr darf deshalb nach dem oben dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erst Gebrauch gemacht werden, wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß der Arzt auf andere Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner kassenärztlichen Pflichten angehalten werden kann (Urteil des Senats vom 8. Juli 1980 -6 RKa 10/78- KVRS A-6000/10 mwN; vgl auch den zu diesem Urteil ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. September 1980 -1 BvR 727/80- SozR 2200 & 368a Nr. 6).
  • BVerfG, 22.07.1970 - 2 BvL 8/70

    Verfassungsmäßigkeit der landesrechtlichen Übertragung der

    Auszug aus BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 4/86
    Der von den Vorinstanzen bestätigten Entziehung der Kassenzulassung nach % 368a Abs. 6 EVO wegen gröblicher Verletzung kassenärztlicher Pflichten steht nicht das Verbot der Doppelbestrafung entgegen (Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG- bezüglich der Bestrafung nach allgemeinen Strafgesetzen; Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit bezüglich anderer strafähnlicher Sanktionen; BVerfGE 21, 378, 388, 391, 406; 27, 180, 186, 192; 29, 125, 144; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Komm, Stand: 1985, Art. 103 Abs. 3 RdNr 128 ff; Rüping in Bonner Kommentar, Stand: Oktober 1982, Art. 103 Abs. 3 RdNrn 2ü, 29, 37 ff).
  • BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68

    Verbot der Doppelbestrafung bei straf- und berufsgerichtlicher Verurteilung

    Auszug aus BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 4/86
    Der von den Vorinstanzen bestätigten Entziehung der Kassenzulassung nach % 368a Abs. 6 EVO wegen gröblicher Verletzung kassenärztlicher Pflichten steht nicht das Verbot der Doppelbestrafung entgegen (Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG- bezüglich der Bestrafung nach allgemeinen Strafgesetzen; Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit bezüglich anderer strafähnlicher Sanktionen; BVerfGE 21, 378, 388, 391, 406; 27, 180, 186, 192; 29, 125, 144; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Komm, Stand: 1985, Art. 103 Abs. 3 RdNr 128 ff; Rüping in Bonner Kommentar, Stand: Oktober 1982, Art. 103 Abs. 3 RdNrn 2ü, 29, 37 ff).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 4/86
    Der von den Vorinstanzen bestätigten Entziehung der Kassenzulassung nach % 368a Abs. 6 EVO wegen gröblicher Verletzung kassenärztlicher Pflichten steht nicht das Verbot der Doppelbestrafung entgegen (Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG- bezüglich der Bestrafung nach allgemeinen Strafgesetzen; Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit bezüglich anderer strafähnlicher Sanktionen; BVerfGE 21, 378, 388, 391, 406; 27, 180, 186, 192; 29, 125, 144; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Komm, Stand: 1985, Art. 103 Abs. 3 RdNr 128 ff; Rüping in Bonner Kommentar, Stand: Oktober 1982, Art. 103 Abs. 3 RdNrn 2ü, 29, 37 ff).
  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

    Auszug aus BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 4/86
    Dieser Grundsatz besagt, daß eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muß; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und sie ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes (milderes) Mittel zur Verfügung steht (BVerfGE 63, 88, 115; 70, 1, 28 mwN).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 4/86
    Dieser Grundsatz besagt, daß eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein muß; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und sie ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes (milderes) Mittel zur Verfügung steht (BVerfGE 63, 88, 115; 70, 1, 28 mwN).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BSG, 29.10.1986 - 6 RKa 4/86
    insoweit zulässig, als sie zum Schutz öffentlicher Interessen - hier zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung - unerläßlich sind (BVerfGE 35, 382, "01 mwN).
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und sie ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes (milderes) Mittel zur Verfügung steht (vgl BVerfGE 63, 88, 115 = SozR 7610 § 1587b Nr. 3 S 7; BVerfGE 70, 1, 28 = SozR 2200 § 376d Nr. 1 S 10 mwN; BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368a Nr. 16 S 58; BSGE 103, 243 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 2, RdNr 72) .
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und sie ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes (milderes) Mittel zur Verfügung steht (vgl BVerfGE 63, 88, 115; BVerfGE 70, 1, 28 mwN; BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368a Nr. 16 S 58).

    Das Ziel von Disziplinarmaßnahmen kann somit nicht mehr realisiert werden, wenn der (Zahn-)Arzt bereits aus dem System der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschieden ist (BSG, Urteil vom 8.3.2000, B 6 KA 62/98 R = SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 20; BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368a Nr. 16 S 58; Steinmann-Munzinger in Schlegel/Voelzke/Engelmann [Hrsg], juris Praxiskommentar SGB V, 2008, § 81 RdNr 41).

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

    Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und sie ist erforderlich, wenn kein anderes, gleich wirksames, das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes (milderes) Mittel zur Verfügung steht (vgl BVerfGE 63, 88, 115; BVerfGE 70, 1, 28 mwN; BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368a Nr. 16 S 58).

    Das Ziel von Disziplinarmaßnahmen kann somit nicht mehr realisiert werden, wenn der (Zahn-)Arzt bereits aus dem System der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschieden ist (BSG, Urteil vom 8.3.2000, B 6 KA 62/98 R = SozR 3-2500 § 81 Nr. 6 S 20; BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368a Nr. 16 S 58; Steinmann-Munzinger in Schlegel/Voelzke/Engelmann [Hrsg], juris Praxiskommentar SGB V, 2008, § 81 RdNr 41).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 62/98 R

    Disziplinarmaßnahmen gegen Vertragsärzte

    Da disziplinarische Maßnahmen bezwecken, den Vertragsarzt zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertragsärztlichen Pflichten zu veranlassen (vgl § 81 Abs. 5 Satz 1 iVm § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB V), kommen sie grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn eben dieses Ziel nicht mehr erreicht werden kann, weil der Arzt - zB wegen Zulassungsentziehung - aus dem Kreis der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte ausgeschieden ist (BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368a Nr. 16 S 58; Becker, Berufsgerichtliche und kassenarztrechtliche Ahndung ärztlicher Pflichtverletzungen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, Diss Bochum, 1991, S 176 ; Jacobs, Die Entziehung der Zulassung als Vertragsarzt, Diss Bochum, 1993, S 147).

    Da den KÄVen die Ausübung der Disziplinargewalt als Selbstverwaltungsaufgabe eingeräumt worden ist und ihre Hauptaufgabe in der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung besteht (§ 75 Abs. 1 SGB), ist auch das Disziplinarrecht dem Ziel verpflichtet, nur geeignete Ärzte am Vertragsarztsystem teilnehmen zu lassen, damit die Versorgung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in Gegenwart und Zukunft sichergestellt werden kann (vgl schon BSGE 34, 252, 253 = SozR Nr. 6 zu § 368m RVO; BSGE 61, 1, 2, 4 = SozR 2200 § 368a Nr. 6).

    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1986 (BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368a Nr. 16 S 58) erwogen hat, in einer im Disziplinarverfahren verhängten Geldbuße könne uU auch eine Sühne für begangene Rechtsverstöße gesehen werden, wird daran nicht festgehalten.

  • BSG, 25.10.1989 - 6 RKa 28/88

    Entziehung der Zulassung des Arztes bei gröblicher Verletzung der

    Deshalb wird sie auch nicht unzulässig, wenn dieselben Pflichtverletzungen bereits Gegenstand von Disziplinarmaßnahmen waren (BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368a RVO Nr. 16).

    Dasselbe gilt hinsichtlich der Prüfung, ob der Arzt auf andere Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten angehalten werden kann (BSGE 61, 1, 4 = SozR 2200 § 368a RVO Nr. 16).

  • BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 36/01 R

    Berufungsausschluss erfasst nicht Disziplinarbescheide gegenüber Vertragsärzten -

    Sie werden vielfach im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - je nach Schwere der Verstöße - vorgeschaltet, bevor mit dem Mittel der Zulassungsentziehung gegen den Vertragsarzt vorgegangen wird (vgl dazu BSGE 88, 20, 25 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12 S 71; s zB auch BSGE 66, 6, 8 = SozR 2200 § 368a Nr. 24 S 82 f; BSGE 61, 1, 2 ff = SozR aaO Nr. 16 S 58 ff; BSGE 60, 76, 78 f = SozR aaO Nr. 15 S 56; vgl ferner BVerfGE 69, 233, 247 = SozR 2200 § 368a Nr. 12 S 32).
  • BSG, 05.05.2010 - B 6 KA 32/09 B

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung -

    In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass die Annahme gröblicher Pflichtverletzungen sich auf die Tatsachenfeststellungen in anderweitigen bestandskräftigen Entscheidungen und deren Inhalt stützen kann, insbesondere auf Strafurteile und Strafbefehle, aber zB auch auf Disziplinarentscheidungen und Bußgeldbescheide wegen Qualitätsmängeln (vgl BSGE 61, 1, 4 = SozR 2200 § 368a Nr. 16 S 60 und - die Rechtsprechung zusammenfassend - BSG, Beschluss vom 27.6.2007 - B 6 KA 20/07 B - in Juris dokumentiert - RdNr 12 mwN) .
  • LSG Niedersachsen, 14.10.1998 - L 5 KA 23/98

    Rechtmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme (Verweis mit zusätzlicher Geldbuße);

    Die Disziplinarmaßnahmen sollen Ordnung und Integrität innerhalb des Berufsstandes gewährleisten, den Vertragsarzt zur pflichtgemäßen Erfüllung seiner Berufspflichten anhalten und die kassenärztliche Versorgung in Gegenwart und Zukunft sicherstellen ( BSGE 61, 1, 2 = SozR 2200 § 368 a Nr. 16; 62, 127, 129; Hencke, in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd. II, Stand: 1. Mai 1998, § 81 RdNr. 38).

    In der Geldbuße kann darüber hinaus auch eine Sühne für begangene Pflichtverstöße gesehen werden ( BSGE 61, 1, 2).

  • SG Münster, 22.08.1996 - S 2 Ka 106/95

    Vertragsarztangelegenheiten

    Schließlich ist die Zulassungsentziehung auch nicht deshalb ausgeschlossen oder rechtswidrig, weil bereits eine Disziplinarmaßnahme gegen den Kläger festgesetzt worden ist (vgl. BSGE 61, 1 ff).

    Allenfalls mag der Disziplinarbeschluß wegen der nunmehr erfolgten Zulassungsentziehung aufzuheben sein (vgl. BSGE 61, 1, 3 f).

  • LSG Bayern, 28.11.2018 - L 12 KA 127/16

    Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung wegen gröblicher Verletzung

    Deshalb wird sie auch nicht unzulässig, wenn dieselben Pflichtverletzungen bereits Gegenstand von Disziplinarmaßnahmen waren (BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 6 RKa 28/88 -, BSGE 66, 6-11, SozR 2200 § 368a Nr. 24; BSGE 61, 1, 2 = ">368a%20RVO%20Nr.%2016#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 368a RVO Nr. 16).
  • SG Münster, 22.08.1996 - S 2 Ka 134/94

    Vertragsarztrecht

  • BSG, 25.10.1989 - 6 RKa 9/88

    Disziplinarmaßnahme - Kassenarzt - Entziehung der Zulassung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2000 - L 11 KA 197/99

    Entziehung einer zahnärztlichen Zulassung; Unwirtschaftliche Behandlungsweise

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2010 - L 11 KA 100/08

    Vertragsarztangelegenheiten

  • BSG, 11.01.2017 - B 6 KA 71/16 B

    Vertragsarztrecht; Grundsatzrüge; Auseinandersetzung mit einschlägiger

  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2016 - L 5 KA 1165/16

    Betrügerischer Arzt darf jetzt nur noch als Anwalt tätig sein

  • LSG Berlin, 20.01.1988 - L 7 Ka 11/87
  • LSG Bayern, 04.06.2003 - L 12 KA 150/01

    Fehlende Eignung zur Ausübung einer vertragsärztlichen Tätigkeit ; Bestimmungen

  • LSG Hessen, 25.04.2000 - L 7/B 38/98

    Gegenstandswert - Genehmigung einer Zweigpraxis

  • SG Berlin, 06.07.2009 - S 71 KA 211/07

    Vertragsarzt - Verhängung mehrerer Disziplinarmaßnahmen (hier: Geldbuße und

  • BSG, 18.02.1988 - 6 RKa 23/87
  • LSG Hessen, 25.04.2000 - L 7 B 38/98

    Streitwert bei Klage eines Vertragsarztes auf Genehmigung einer Zweigpraxis

  • BSG, 07.12.1988 - 6 BKa 31/88
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