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   BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 66/94   

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https://dejure.org/1995,3186
BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 (https://dejure.org/1995,3186)
BSG, Entscheidung vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 (https://dejure.org/1995,3186)
BSG, Entscheidung vom 18. Oktober 1995 - 6 RKa 66/94 (https://dejure.org/1995,3186)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Kassenarztes auf Befreiung vom Notfalldienst ; Durchführung des vertragsärztlichen Notfalldienstes ; Gewährleistung einer qualifizierten Nachsorge und Nachbetreuung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 15.09.1977 - 6 RKa 8/77

    Radiologie - Kassenärztlicher Notfalldienst

    Auszug aus BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 66/94
    Indessen hat der Senat stets betont, daß es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte handelt, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (vgl BSGE 33, 165, 166 = SozR Nr. 3 zu BMV-Ärzte Allg; BSGE 44, 252, 257 f = SozR 2200 § 368n Nr. 12 S 35).
  • BSG, 19.10.1971 - 6 RKa 24/70

    Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst - Geeignete Ärzte - Praxisbezogene Sachkunde

    Auszug aus BSG, 18.10.1995 - 6 RKa 66/94
    Indessen hat der Senat stets betont, daß es sich bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte handelt, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (vgl BSGE 33, 165, 166 = SozR Nr. 3 zu BMV-Ärzte Allg; BSGE 44, 252, 257 f = SozR 2200 § 368n Nr. 12 S 35).
  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 7/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bereitschaftsdienst - Zulässigkeit der

    Nicht beanstandet hat der Senat eine Regelung, die eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst ermöglichte, wenn "der Arzt wegen belegärztlicher Tätigkeit für sein Gebiet im Krankenhaus nur einmal vertreten ist und ein Assistent für eine Vertretung nicht zur Verfügung steht" oder wenn "dem Arzt aus anderen von ihm darzulegenden schwerwiegenden Gründen eine Teilnahme nicht zugemutet werden kann" (Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - Juris RdNr 13) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2011 - L 11 KA 40/11

    Vertragsarztangelegenheiten

    Erst beim Vorliegen schwerwiegender Gründe kann die Grenze der Zumutbarkeit überschritten und eine Befreiung des Betroffenen geboten sein (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 -).

    Im Übrigen hat das BSG im Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 - zutreffend ausgeführt:.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2004 - L 10 KA 5/04

    Freistellung eines Vertragsarztes von der Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst;

    Bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes handelt es sich um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig von Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (BSG, Urteile vom 19.10.1971 - 6 RKa 24/70 -, BSGE 33, 165 ff.; vom 15.09.1977 - 6 RKa 8/77 -, BSGE 44, 252 ff.; vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 -).

    Der in der Notfalldienstverpflichtung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) ist deshalb auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringt (BSG, Urteil vom 18.10.1995 - 6 RKa 66/94 -).

    Das gebietet der Sicherstellungsauftrag (§ 72 Abs. 1 SGB V) sowie der Grundsatz, dass alle Ärzte gleichmäßig zum gemeinsamen ärztlichen Notfalldienst heranzuziehen sind (BSG, Urteile vom 19.10.1971 - 6 RKA 24/90 - und 15.09.1977 - 6 RKA 8/77 - sowie vom 18.10.1995 - 6 Rka 66/94 -).

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