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Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,24630
LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15 (https://dejure.org/2016,24630)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 (https://dejure.org/2016,24630)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - 6 S 22/15 (https://dejure.org/2016,24630)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Konferenz der Tier

    § 11 UrhG, § 15 UrhG, §§ 15 ff UrhG, § 85 UrhG, § 94 UrhG
    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse: Darlegungs- und Beweislast des Rechteinhabers hinsichtlich der Werkqualität öffentlich gemachter Dateifragmente; Darlegungslast zur Bemessung eines Schadensersatzanspruchs

  • damm-legal.de

    In Filesharing-Fällen hat der Anspruchsteller das Vorhandensein von nutzbaren Werkfragmenten nachzuweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrechtlicher Schadensersatzanspruch bei nicht nachgewiesener Übernahme von Werkfragmenten in Filesharing-Fällen

  • kanzlei.biz

    In "Filesharing"-Fällen liegt die Beweislast hinsichtlich der Werkqualität beim Rechteinhaber

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Datenmüll / Konferenz der Tiere

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 10 Abs. 3, 11, 19a, 85, 94, 97 UrhG

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    Einzelne Dateifragmente im Filesharing begründen keinen Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    In Filesharing-Fällen hat der Anspruchsteller das Vorhandensein von nutzbaren Werkfragmenten nachzuweisen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: Keine urheberrechtlichen Ansprüche bei nicht lauffähigen Dateifragmenten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Darlegungslast in so genanten "Filesharing"-Fällen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Dateifragmente eines Filmes in P2P-Tauschbörse sind keine Urheberrechtsverletzung

  • hoesmann.eu (Kurzinformation)

    Filesharing: Beweislast des Anspruchstellers vom Vorhandensein nutzbarer Werkfragmente

  • gameslaw.online (Kurzinformation)

    Filesharing ist gar keine Urheberrechtsverletzung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Filesharing von Dateifragment

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Filesharing von Dateifragment - Urheberrechtsverletzung verneint

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 445
  • MMR 2016, 777
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Nichts anderes gilt für denjenigen Anspruchsteller, der sich ergänzend oder ausschließlich auf ein Recht als Ton- oder Bildträgerhersteller (§ 85, § 94 UrhG) stützt; auch auf Grundlage der vom BVerfG (Urt. v. 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13, ZUM 2016, 626) aufgehobenen Entscheidung des BGH vom 20. November 2008 (I ZR 112/06 - Metall auf Metall I) müssen die zum Herunterladen angebotenen Dateifragmente wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbare Elemente des geschützten Tonträgers enthalten, was vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist.

    Es erscheint nämlich bereits systemwidrig, den Tonträgerhersteller in stärkerem Umfang zu schützen als den eigentlichen Urheber (so auch die von der Bundesregierung vertretene Ansicht, vgl. BVerfG, Urt. v. 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13 = ZUM 2016, 626, 630 Rn. 53).

    Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 Rn. 87).

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Nichts anderes gilt für denjenigen Anspruchsteller, der sich ergänzend oder ausschließlich auf ein Recht als Ton- oder Bildträgerhersteller (§ 85, § 94 UrhG) stützt; auch auf Grundlage der vom BVerfG (Urt. v. 31. Mai 2016, 1 BvR 1585/13, ZUM 2016, 626) aufgehobenen Entscheidung des BGH vom 20. November 2008 (I ZR 112/06 - Metall auf Metall I) müssen die zum Herunterladen angebotenen Dateifragmente wenigstens als Ton- bzw. Bildfetzen darstellbare Elemente des geschützten Tonträgers enthalten, was vom Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen ist.

    Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 Rn. 87).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 Rn. 87).

    Im Übrigen ist auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich, aber immerhin doch die Nutzung kleinster Tonpartikel als Teil des Tonträgers erforderlich, um einen Eingriff in das Recht aus § 85 UrhG annehmen zu können (BGH, NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II Rn. 20).

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Soweit der Bundesgerichtshof abweichend davon geurteilt hat, dass auch die Nutzung kleinster Tonpartikeleinen Eingriff in die durch § 85 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers darstellt (vgl. zuletzt etwa BGH, NJW 2016, 942, 944/945 - Tauschbörse I sowie NJW 2016, 950, 951 - Tauschbörse II), ist die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegende Entscheidung (BGH NJW 2009, 770 - Metall auf Metall I) inzwischen durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden (BVerfG aaO), weil der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums eine entsprechende Auslegung des § 85 UrhG nicht gebietet, dem Tonträgerhersteller mithin nicht jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zugeordnet werden muss, sondern lediglich sichergestellt werden soll, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt (BVerfG aaO = ZUM 2016, 626, 633 Rn. 87).

    Sofern es - wie in Filesharingfällen - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter nämlich gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen (BGH, NJW 2016, 942, 948 - Tauschbörse I).

  • OLG Köln, 20.04.2016 - 6 W 37/16

    Begriff der offensichtlichen Rechtsverletzung; Verletzung des Urheberrechts durch

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit "Datenmüll" zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - 6 W 37/16 - The Walking Dead, Rn. 18 - zit. n. juris = ZUM-RD 2016, 467), mag dies zutreffen oder nicht, greift aber durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz.
  • LG Frankenthal, 11.08.2015 - 6 O 55/15

    Reseller im Auskunftsverfahren - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing:

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um so genannten "Datenmüll" (st.Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni 2016 - 6 O 134/16 Rn. 3, zit.n. juris; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).
  • LG Frankenthal, 15.06.2016 - 6 O 134/16

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing für ein Musikalbum im Internet:

    Auszug aus LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15
    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um so genannten "Datenmüll" (st.Rspr. der Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 15. Juni 2016 - 6 O 134/16 Rn. 3, zit.n. juris; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).
  • AG Frankenthal, 27.09.2017 - 3c C 169/17

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Darlegungs- und Beweislast

    In jedem Fall bedarf es entsprechender Darlegungen in den Fällen, in denen der Anspruchsteller einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend macht, weil u.a. Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vergleiche LG Frankenthal, Urteil vom 22. Juli 2016, 6 S 22/15, GRUR-RR 2016, 445 - "Konferenz der Tiere").

    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile (st.Rspr. vgl. etwa LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 = ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; zustimmend Hilgert, MMR 2016, 773, 775; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).

    Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit "Datenmüll" zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - 6 W 37/16 - The Walking Dead, Rn. 18 - zit. n. juris = MMR 2016, 773, 774), greift dies durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz (LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 aaO Rn. 27 zit. n. juris).

    Gerade im Hinblick auf die etwaige Höhe eines solchen Anspruchs ist es nämlich von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin verletzt hat (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 aaO Rn. 33).

  • AG Frankenthal, 08.11.2017 - 3c C 169/17

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Darlegungs- und Beweislast

    In jedem Fall bedarf es entsprechender Darlegungen in den Fällen, in denen der Anspruchsteller einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage einer Lizenzanalogie geltend macht, weil u.a. Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vergleiche LG Frankenthal, Urteil vom 22. Juli 2016, 6 S 22/15 , GRUR-RR 2016, 445 - "Konferenz der Tiere").

    Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten nämlich regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine - auch nur teilweise - Nutzung des geschützten Werkes darstellt; es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um isoliert nutz- oder wahrnehmbare Werkteile (st.Rspr. vgl. etwa LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 = ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; zustimmend Hilgert, MMR 2016, 773, 775; ebenso bereits LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110 ; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41, 42 f.; insbesondere zum technischen Hintergrund anschaulich Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 281).

    Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung vertreten wird, dass das Einstellen von Dateiteilen in ein Peer-to-Peer-Netzwerk nicht in der Absicht geschehe, das Internet mit "Datenmüll" zu belasten (so wörtlich OLG Köln, Beschluss v. 20.04.2016 - 6 W 37/16 - The Walking Dead, Rn. 18 - zit. n. juris = MMR 2016, 773, 774), greift dies durch das spekulative Abstellen auf bloße Absichten von Internetnutzern jedenfalls in Bezug auf die urheberrechtliche Problematik zu kurz (LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 aaO Rn. 27 zit. n. juris).

    Gerade im Hinblick auf die etwaige Höhe eines solchen Anspruchs ist es nämlich von wesentlicher Bedeutung, wie intensiv und in welchem Umfang der Beklagte möglicherweise das Recht der Klägerin verletzt hat (vgl. LG Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016 aaO Rn. 33).

  • AG Frankenthal, 05.07.2018 - 3a C 73/18

    Saints Row IV - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing eines Computerspiels:

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharingfällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und hierbei vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).
  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

    Eine Übertragung kleinster Datenpartikel reiche nicht aus, um einen Eingriff in ein Verwertungsrecht annehmen zu können (Landgericht Frankenthal, Urteil vom 22.07.2016, 6 S 22/15, zit. Juris).

    Das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 22.07.2016, 6 S 22/15, Rn. 30, zit. Juris ) hat die Auffassung vertreten, der Rechtsprechung des BGH könne wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Musikwerke - Samplings (BVerfG, Urteil vom 31.05.2016, 1 BvR 1585/13, juris) nicht mehr gefolgt werden.

  • AG Frankenthal, 25.04.2018 - 3c C 251/17

    Redemption - Urheberrechtsverletzung durch File-Sharing im Internet:

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41).
  • AG Frankenthal, 07.11.2018 - 3c C 196/18

    Urheberrechtsverletzung durch Download-Angebot für ein Computerspiel über eine

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41).
  • AG Frankenthal, 26.09.2018 - 3c C 275/17

    Beweislast bei in Filesharingbörsen begangenen Urheberrechtsverletzungen

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775; Heckmann/Nordmeyer, CR 2014, 41).
  • AG Frankenthal, 18.04.2018 - 3c C 27/18

    Urheberrechtsverletzung durch sog. Filesharing: Gesamtschuldnerische Haftung

    Die Unklarheit bestand insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Rechteinhabern in sog. Filesharing-Fällen regelmäßig Schadensersatz auf Grundlage einer Lizenzanalogie begehrt wird und insofern grundsätzlich vor allem Intensität und Umfang der behaupteten Verletzungshandlung entscheidende Faktoren für die dem Tatrichter nach § 287 ZPO obliegende Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs darstellen (vgl. zum Ganzen etwa LG Frankenthal, ZUM-RD 2016, 648 - Konferenz der Tiere; AG Frankenthal, ZUM-RD 2018, 123; Hilgert, MMR 2016, 773, 775).
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Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,53764
LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15 (https://dejure.org/2018,53764)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 04.12.2018 - 6 S 22/15 (https://dejure.org/2018,53764)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - 6 S 22/15 (https://dejure.org/2018,53764)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,53764) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 1 Nr 6 UrhG, § 19a UrhG, § 94 Abs 1 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 3 UrhG
    Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internet-Filmtauschbörse: Schätzung der Schadenshöhe nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie

  • Wolters Kluwer

    Lizenzanaloger Schaden im Bereich des Filesharings

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing von Filmen: DVD Kaufpreis zzgl. 100 %

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Rn. 32 - Morpheus; BGH, NJW 2014, 2360 Rn. 14 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 Rn. 32 - Everytime we touch).

    Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Rn. 39 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 Rn. 34 - Everytime we touch; BGH, NJW 2018, 68).

    Denn der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass Voraussetzung für den Schadenersatz nach Lizenzanalogie lediglich die theoretische rechtliche Möglichkeit der Lizenzeinräumung ist (BGH GRUR 2016, 1280); die Klägerin ist ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin und könnte theoretisch eine dahingehende Lizenz erteilen.

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Rn. 32 - Morpheus; BGH, NJW 2014, 2360 Rn. 14 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 Rn. 32 - Everytime we touch).

    Da dieser Beweis kaum zu führen ist, spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 Rn. 15 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III).

    Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, NJW 2016, 953 Rn. 39 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 Rn. 34 - Everytime we touch; BGH, NJW 2018, 68).

  • BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16

    Verletzung des Schutzrechts des Filmherstellers: Haftung des Teilnehmers einer

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15
    Nach Aufhebung dieses Urteils der Kammer durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, und gleichzeitiger Zurückverweisung an die Kammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache, hat die Kammer den Kläger ergänzend angehört.

    Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.12.2017, Az. I ZR 186/16, verwiesen.

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, NJW 2013, 1441 Rn. 32 - Morpheus; BGH, NJW 2014, 2360 Rn. 14 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH, NJW 2017, 78 Rn. 32 - Everytime we touch).

    Da dieser Beweis kaum zu führen ist, spricht jedoch eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH, NJW 2014, 2360 Rn. 15 - BearShare; BGH, NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III).

  • OLG Köln, 08.05.2013 - 6 W 256/12

    Inanspruchnahme des Inhabers eines Internetanschlusses wegen

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15
    Auch die durch die Rechtsprechung im Bereich der Musiktitel entwickelte Berechnungsmethode fußt auf der Überlegung, darauf abzustellen, wie häufig aufgrund der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel theoretisch zugegriffen worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11, juris Rn. 41 f.; Beschluss vom 08. Mai 2013 - 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 07. November 2013 - 5 U 222/10, juris Rn. 70 ff., jeweils für Musiktitel).
  • OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10

    Gnutella - Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Darlegungs- und

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15
    Auch die durch die Rechtsprechung im Bereich der Musiktitel entwickelte Berechnungsmethode fußt auf der Überlegung, darauf abzustellen, wie häufig aufgrund der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel theoretisch zugegriffen worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11, juris Rn. 41 f.; Beschluss vom 08. Mai 2013 - 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 07. November 2013 - 5 U 222/10, juris Rn. 70 ff., jeweils für Musiktitel).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 1/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15
    Da das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung darstellt (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - Tannöd -, juris) und hier auch keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme ersichtlich sind, ist § 97a Abs. 2 UrhG a.F. nicht einschlägig.
  • BGH, 23.01.2017 - I ZR 265/15

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Verjährung des Restschadensersatzanspruchs

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15
    Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, § 852 Abs. 2 BGB (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2017 - I ZR 265/15 -, juris).
  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 47/09

    Kräutertee

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15
    Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09).
  • OLG Köln, 23.03.2012 - 6 U 67/11

    Haftung der Eltern für Filesharing durch ihre Kinder

    Auszug aus LG Frankenthal, 04.12.2018 - 6 S 22/15
    Auch die durch die Rechtsprechung im Bereich der Musiktitel entwickelte Berechnungsmethode fußt auf der Überlegung, darauf abzustellen, wie häufig aufgrund der Beteiligung des Verletzers an der Tauschbörse von unbekannten Dritten auf die geschützten Titel theoretisch zugegriffen worden ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11, juris Rn. 41 f.; Beschluss vom 08. Mai 2013 - 6 W 256/12, juris Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 07. November 2013 - 5 U 222/10, juris Rn. 70 ff., jeweils für Musiktitel).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 68/16

    Urheberrechtsverstoß durch Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

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Rechtsprechung
   LG Potsdam, 12.08.2015 - 6 S 22/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,64455
LG Potsdam, 12.08.2015 - 6 S 22/15 (https://dejure.org/2015,64455)
LG Potsdam, Entscheidung vom 12.08.2015 - 6 S 22/15 (https://dejure.org/2015,64455)
LG Potsdam, Entscheidung vom 12. August 2015 - 6 S 22/15 (https://dejure.org/2015,64455)
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