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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16   

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https://dejure.org/2016,48556
OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16 (https://dejure.org/2016,48556)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.12.2016 - 6 S 29.16 (https://dejure.org/2016,48556)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Dezember 2016 - 6 S 29.16 (https://dejure.org/2016,48556)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Abs 2 MRK, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 3 Nr 1a IFG, § 103 StGB, § 104a StGB
    Auskunftsverweigerungsgründe zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung und zum Schutz außenpolitischer Beziehungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 6 Abs 2 MRK, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 123 Abs 1 S 2 VwGO, § 3 Nr 1a IFG, § 103 StGB, § 104a StGB
    Presserecht; verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch; vorbereitende Vermerke der Bundesministerien; Auskunftsverweigerungsgründe (verneint); Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung; abgeschlossene Regierungsentscheidung; Schutz diplomatischer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Presse kann Auskunft vom Auswärtigen Amt über die rechtliche Einschätzung des "Schmähgedichts" des Moderators Böhmermann verlangen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Auswärtiges Amt muss Auskunft über rechtliche Einschätzung des »Schmähgedichts« geben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Böhmermann: Auswärtiges Amt muss Auskunft über 'Schmähgedicht'-Gutachten geben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auswärtiges Amt muss Presse Auskunft über rechtliche Einschätzung des "Schmähgedichts" des Moderators Böhmermann geben

  • Jurion (Kurzinformation)

    Presse kann Auskunft vom Auswärtigen Amt über die rechtliche Einschätzung des "Schmähgedichts" des Moderators Böhmermann verlangen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auswärtiges Amt muss Presse Auskunft über rechtliche Einschätzung des "Schmähgedichts" des Moderators Böhmermann geben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auswärtiges Amt muss Presse Auskunft über rechtliche Einschätzung des "Schmähgedichts" des Moderators Böhmermann geben - Gefährdung von Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung durch Auskunftserteilung nicht ersichtlich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Berlin, 31.08.2016 - 27 L 324.16

    Satirestreit: Böhmermann-Gutachten bleibt geheim

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16
    Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin zunächst geltend, dass der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs hinsichtlich der Fragen zu 1. bis 5. und 9. die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2016 - VG 27 L 324.16 - entgegenstehe.

    a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Auskunftsbegehren zu den Fragen 1 bis 5 zwar vom dem in dem Verfahren VG 27 L 324.16 gestellten Auskunftsantrag zu Ziffer 2 sowie dem dort gestellten Hilfsantrag umfasst gewesen ist, jedoch zwischenzeitlich durch die Einverständniserklärung des Herrn B... mit dem Zurücktreten seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 2 EMRK hinter das presserechtliche Auskunftsinteresse eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die den vom ursprünglichen Streitgegenstand erfassten Sachverhalt entscheidungserheblich verändert hat.

    Die auf Art. 6 Abs. 2 EMRK gestützte Begründung, mit der das Verwaltungsgericht in dem Verfahren VG 27 L 324.16 das Auskunftsbegehren zu 2. sowie das Hilfsbegehren abgelehnt hat (vgl. BA S. 8 ff.), ist nach Erteilung des Einverständnisses von Herrn B... sowie der nicht angegriffenen Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht mehr tragfähig.

    Die Frage zu 9., mit der der Antragsteller wissen möchte, "in welches Dokument mit welchen weiteren Inhalten, das zu welchem Zweck erstellt wurde, der neunzeilige Textabsatz zu der Einschätzung der Strafbarkeit des Herrn B... gegebenenfalls eingefügt worden war", ist nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht von dem im Verfahren VG 27 L 324.16 verfolgten Auskunftsbegehren umfasst gewesen.

    Das mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 27 L 324.16 verfolgte Auskunftsbegehren beschränkte sich im Haupt- wie im Hilfsantrag auf die "vorläufige interne Einschätzung".

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2016 - 6 S 22.16

    Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Auswärtigen Amt über die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16
    Soweit die Antragsgegnerin die Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch in Frage stellt, lässt sie außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Senats Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller begehrten Auskunftsanspruch wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers nur unmittelbar das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein kann (Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2015 - OVG 6 S 42.14 -, juris Rn. 4, vom 20. November 2015 - OVG 6 S 45.15 -, juris Rn. 9, und vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 - juris Rn. 11).

    Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ist durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, welche der Gesetzgeber für die gegebene Fallgestaltung als Ausschlussgrund normieren dürfte (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2/15 - juris Rn. 12 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 11).

    Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG davon aus, dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 8. Dezember 2015 - OVG 6 S 37.15 - juris Rn. 20 f., vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 - juris Rn. 15).

    Der Vortrag, dass die Vermerke der politischen Willensbildung innerhalb der Bundesregierung sowie der Beschlussfassung hinsichtlich des türkischen Strafverlangens gedient hätten, lässt nicht den Schluss zu, dass aus Gründen des Sachzusammenhangs rechtliche und politische Erwägungen untrennbar miteinander verwoben sind (zur Frage der isolierten Auskunftserteilung über rechtliche Ausführungen vgl. Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 - juris Rn. 21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2015 - 6 S 45.15

    Auskunftspflicht des Deutschen Bundestages zu Lobbyisten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16
    Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 30; vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2015 - OVG 6 S 45.15 - juris Rn. 7).

    Soweit die Antragsgegnerin die Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch in Frage stellt, lässt sie außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Senats Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller begehrten Auskunftsanspruch wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers nur unmittelbar das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein kann (Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2015 - OVG 6 S 42.14 -, juris Rn. 4, vom 20. November 2015 - OVG 6 S 45.15 -, juris Rn. 9, und vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 - juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2015 - 6 S 37.15

    Kein Auskunftsanspruch der Presse über vertrauliche diplomatische Gespräche mit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16
    Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG davon aus, dass ein Anspruch auf Auskunftserteilung nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 8. Dezember 2015 - OVG 6 S 37.15 - juris Rn. 20 f., vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 - juris Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2016 - 6 B 59.15

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Auskunftserteilung über Inhalte eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16
    Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde durch die Auskunftserteilung die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung gefährdet würde (vgl. Urteil des Senats vom 7. Oktober 2016 - OVG 6 B 59.15 - juris Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2013 - 5 A 413/11

    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss der Presse Auskunft über die Vermietung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16
    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der dieses auch im Hinblick auf eine entgegenstehende Auffassung des OVG Münster, wonach auch für Bundesbehörden die Regelungen des Landespressegesetzes des jeweiligen Sitzstaates einschlägig seien (OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, DVBl. 2014, S. 464 ff., juris Rn. 48), ausdrücklich festgehalten hat (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348; zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65/14 - NVwZ 2016, 1020).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 6 C 12.14

    Verfassungsunmittelbarer Presseauskunftsanspruch; Gesetzgebungskompetenz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16
    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der dieses auch im Hinblick auf eine entgegenstehende Auffassung des OVG Münster, wonach auch für Bundesbehörden die Regelungen des Landespressegesetzes des jeweiligen Sitzstaates einschlägig seien (OVG Münster, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, DVBl. 2014, S. 464 ff., juris Rn. 48), ausdrücklich festgehalten hat (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348; zuletzt BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65/14 - NVwZ 2016, 1020).
  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16
    Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 30; vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2015 - OVG 6 S 45.15 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2015 - 6 S 42.14

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch über den Inhalt der Protokolle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16
    Soweit die Antragsgegnerin die Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch in Frage stellt, lässt sie außer Acht, dass nach der Rechtsprechung des Senats Anspruchsgrundlage für den vom Antragsteller begehrten Auskunftsanspruch wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers nur unmittelbar das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sein kann (Beschlüsse des Senats vom 20. Januar 2015 - OVG 6 S 42.14 -, juris Rn. 4, vom 20. November 2015 - OVG 6 S 45.15 -, juris Rn. 9, und vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 - juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2016 - 6 S 56.15

    Kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundespräsidenten zur Ausfertigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.12.2016 - 6 S 29.16
    dd) Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Senats zum presserechtlichen Auskunftsanspruch über die Ausfertigung von Bundesgesetzen durch den Bundespräsidenten beruft (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Februar 2016 - OVG 6 S 56.15 - juris), lässt sie außer Acht, dass eine Veröffentlichung der vorbereitenden Erwägungen aus der verfassungsrechtlichen Prüfung von Gesetzen durch den Bundespräsidenten dessen Integrationsfunktion in Frage stellen würde.
  • BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Bundesnachrichtendienst; Verletzung von

  • BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13

    Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden nicht

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2015 - 12 B 16.14

    Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes, die im Zusammenhang mit der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 9.17

    Zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen eines Journalisten gegen das

    Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen wird nicht anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 26), die Offenbarung der den Antragsteller interessierenden Informationen könne die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ernsthaft gefährden.

    Unabhängig hiervon hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2016 (OVG 6 S 29.16, juris Rn. 28) in der Sache festgestellt, die in Ziffer 1. des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzantrags in Bezug genommene ministerielle Einschätzung sei unter anderem deswegen nicht schutzwürdig, weil sie den der gubernativen Entscheidung vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsablauf betreffe, der einer Kontrolle durch die Presse in geringerem Maße entzogen sei als die gubernative Entscheidung selbst.

    Dabei ist der auskunftspflichtigen Stelle zu der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind, ein Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 31 ff., m.w.N.).

    In dem Zusammenhang hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2016 (OVG 6 S 29.16, juris Rn. 35) ausgesprochen, der pauschale Vortrag der Antragsgegnerin, eine Brüskierung der Türkei durch Offenlegung von Informationen sei nicht auszuschließen, bleibe zu vage, zumal die Position des türkischen Staatspräsidenten durch dessen förmliches Strafverlangen ohnehin öffentlich bekannt geworden sei.

    Der Senat hat in dem Beschluss vom 30. Dezember 2016 (OVG 6 S 29.16, juris Rn. 39) ferner darauf hingewiesen, die Bundesregierung habe die Strafverfolgung zugelassen und diese Entscheidung auch öffentlich begründet.

  • VG Berlin, 13.03.2017 - 27 L 502.16

    Bundeskanzleramt muss in Sachen Böhmermann Auskunft geben

    Denn diese Umstände führen noch nicht dazu, dass die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung beeinträchtigt werden könnte, nämlich zukünftige Beratungen der Bundesregierung ernsthaft und konkret gefährdet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 26, 28), zumal die Arbeitsweise und die Art der Entscheidungsvorbereitung des betroffenen Entscheidungsträgers in einem anderen Fall unterschiedlich sein können.

    Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nicht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.).

    Es kann dahinstehen, ob der auskunftspflichtigen Stelle im Verhältnis zu einem Auskunft begehrenden Pressevertreter hinsichtlich der Frage, was nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum einzuräumen ist (dies bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 32; zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung bei Annahme eines solchen Spielraums: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - OVG 6 S 22.16 -, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Überdies ist weder vorgetragen noch anders erkennbar, dass eine weitere Substantiierung der Prognose von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall deswegen nicht verlangt werden kann, weil damit eine teilweise Preisgabe der begehrten Auskünfte verbunden wäre (vgl. dazu sowie zur Darlegungslast der auskunftspflichtigen Behörde: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 35).

    Insbesondere ist unter diesen Voraussetzungen in solchen Fällen eine in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich verbotene Vorwegnahme der Hauptsache zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 25 ff., insbes. Rn. 30; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 19 ff.; Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 6 S 23.16 -, juris Rn. 4 ff.; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 22).

  • VG Berlin, 01.02.2019 - 27 L 370.18

    Auskunftsanspruch gegen Bundesminister

    Die Beeinträchtigung der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 - juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2017 - VG 27 L 295.17 - AfP 2017, 359, juris Rn. 63 f.).

    Aus diesem pauschalen, hypothetischen Vorbringen der Antragsgegnerin geht nicht hervor, dass die Auskunftserteilung über die fraglichen Äußerungen des Bundesverkehrsministers bei dem Treffen am 28. Mai 2018 die Freiheit und Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ernsthaft gefährden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 a.a.O. juris Rn. 30).

    Rn. 30 unter Hinweis auf VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 - juris Rn. 12 f. m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 - juris Rn. 19 ff. und vom 11. Oktober 2016 - OVG 6 S 23.16 - ZUM-RD 2017, 49, juris Rn. 4 ff.; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945, juris Rn. 22).

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 27 K 34.17

    Bundeskanzleramt muss Auskunft zu Hintergrundgesprächen geben

    Die Beeinträchtigung der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar dargelegt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. November 2019 - OVG 6 S 47.19 - juris, Rn. 26 und vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris, Rn. 26).
  • VG Berlin, 23.09.2019 - 27 L 98.19

    Anspruch eines hauptberuflichen Journalisten auf Erteilung von Auskünften

    Die Beeinträchtigung der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 - juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2017 - VG 27 L 295.17 - AfP 2017, 359, juris Rn. 63 f.).

    Aus diesem pauschalen, hypothetischen Vorbringen der Antragsgegnerin geht nicht hervor, dass die Auskunftserteilung über die fraglichen Äußerungen des Bundesverkehrsministers bei dem Treffen am 28. Mai 2018 die Freiheit und Willensbildung innerhalb der Bundesregierung ernsthaft gefährden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 a.a.O. juris Rn. 30).

    Rn. 30 unter Hinweis auf VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 - juris Rn. 12 f. m.w.N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 - juris Rn. 19 ff. und vom 11. Oktober 2016 - OVG 6 S 23.16 - ZUM-RD 2017, 49, juris Rn. 4 ff.; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945, juris Rn. 22).

  • VG Berlin, 23.06.2017 - 27 L 295.17

    Bundeskanzleramt muss Liste zu Abendessen veröffentlichen

    Die Beeinträchtigung der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 - zit. nach juris, Rn. 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend Hintergrundgespräche des

    Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion vielmehr nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 30; Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -).
  • VG Berlin, 02.11.2021 - 27 L 298.21

    Einstweiliger Rechtschutz bei Auskunftsanspruch der Presse

    Die Beeinträchtigung der Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung muss anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar dargelegt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2017 - VG 27 L 295.17 -, juris Rn. 63 f.).

    Rn. 30; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2021 - 6 VR 1.21 -, juris Rn. 12 f., vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 -, juris Rn. 11 und vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 22; siehe ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 19 ff., und vom 11. Oktober 2016 - OVG 6 S 23.16 -, juris Rn. 4 ff.).

  • VG Berlin, 27.03.2017 - 27 L 9.17

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Bundeskanzleramt

    Aus diesen Gründen führen die fraglichen Angaben auch nicht dazu, dass die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Bundesregierung beeinträchtigt werden könnte, nämlich zukünftige Beratungen der Bundesregierung ernsthaft und konkret gefährdet werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 26, 28).

    Insbesondere ist unter diesen Voraussetzungen in solchen Fällen eine in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich verbotene Vorwegnahme der Hauptsache zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris Rn. 25 ff., insbes. Rn. 30; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 19 ff., und vom 11. Oktober 2016 - OVG 6 S 23.16 -, juris Rn. 4 ff.; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 22).

  • VG Berlin, 26.06.2023 - 27 L 28.23

    BMF muss Fragen zum Grußwort des Ministers für eine Bank beantworten

    Rn. 30 unter Hinweis auf VG Köln, Beschluss vom 27. April 2009 - 6 L 918/09 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2021 - 6 VR 1.21 -, juris Rn. 12 f., vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 -, juris Rn. 11, und vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 22; s. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - OVG 6 S 29.16 -, juris Rn. 19 ff., und vom 11. Oktober 2016 - OVG 6 S 23.16 -, juris Rn. 4 ff.).
  • VG Berlin, 13.03.2017 - 27 M 98.17

    Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund einer einstweiligen Anordnung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 6 S 47.19

    Einstweiliger Rechtsschutz; Darlegung im Beschwerdeverfahren; presserechtlicher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 6 S 13.18

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch über zum Bundeskanzleramt gehörende Akten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2017 - 6 S 12.17

    (Kein) Anordnungsgrund zur Erlangung von Informationen über den Zeitpunkt der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 - 15 B 1107/20

    Streit um eine Auskunftserteilung; Vorrang der Vermeidung nachteiliger

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