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   LG Koblenz, 11.08.1998 - 6 S 388/97   

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LG Koblenz, 11.08.1998 - 6 S 388/97 (https://dejure.org/1998,25825)
LG Koblenz, Entscheidung vom 11.08.1998 - 6 S 388/97 (https://dejure.org/1998,25825)
LG Koblenz, Entscheidung vom 11. August 1998 - 6 S 388/97 (https://dejure.org/1998,25825)
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    Reichweite des verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 zu § 42 StVO)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Gießen, 20.09.1995 - 1 S 216/95

    Einfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr

    Auszug aus LG Koblenz, 11.08.1998 - 6 S 388/97
    Über die Frage, ob die Sachlage anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn das dem Zeichen 326 nachfolgende Straßenstück der durch seine bauliche Konzeption - wie in dem von dem Landgericht Gießen zu beurteilenden Fall, Urteil vom 20. September 1995 - 1 S 216/95 - (DAR 1996, 25) - zu einem einheitlichen Ganzen verbunden gewesen wäre (z.B. in Form einer durchgehenden Bepflasterung der Fahrbahn bis zum Kreuzungsbereich mit abgesenktem Bordstein oder der Eingliederung eines Grünstreifens in den Verkehrsraum) hatte die Kammer vorliegend nicht zu entscheiden.
  • OLG Celle, 07.10.2004 - 14 U 147/03

    Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs bei Einmündung in eine Tempo 30 Zone;

    Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass auch bei einer solchen Konstellation aus einem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr mit der Folge eingefahren wird, dass § 10 StVO gilt (vgl. LG Gießen, NZV 1996, 456; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 10 Rn. 6 a), endet der verkehrsberuhigte Bereich nach anderer Ansicht am Standort des Zeichens 326, sodass unmittelbar im Anschluss daran wieder die allgemeinen Verkehrsregeln und insbesondere die Vorfahrtsregeln des § 8 StVO gelten (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 11. August 1998 - 6 S 388/97 , veröffentlicht im NJW-Entscheidungsdienst Versicherungs- und Haftungsrecht 1998, 260; Janiszewski, NStZ 1997, 267 ff., 270; Janiszewski/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 10 Rn. 5; ebenso im Fall eines 30 m vor der Einmündung einer anderen Straße angebrachten Zeichens 326 [Ende] OLG Hamm StVE Nr. 22 zu § 10 StVO).
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