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   LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15   

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https://dejure.org/2015,67104
LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15 (https://dejure.org/2015,67104)
LG Bonn, Entscheidung vom 12.11.2015 - 6 S 5/15 (https://dejure.org/2015,67104)
LG Bonn, Entscheidung vom 12. November 2015 - 6 S 5/15 (https://dejure.org/2015,67104)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • AG Bonn, 04.12.2014 - 201 C 451/13

    Nebenkostenabrechnung, formelle Unwirksamkeit

    Auszug aus LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 04.12.2014 (Az. 201 C 451/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Amtsgerichts Bonn vom 28.01.2014 (201 C 451/13) wird insoweit für vorbehaltlos erklärt, als darin das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 09.12.2013 (201 C 451/13) in folgendem Umfang aufrechterhalten wird:.

    Mit am 09.03.2015 bei dem Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ihre Berufung begründet und zunächst beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 04.12.2014 (Az. 201 C 451/13) die Klage abzuweisen.

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

    Auszug aus LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15
    Insoweit die Beklagte für die Voraussetzungen eines Rückforderungsausschlusses auf das Urteil des BGH vom 16.07.2003 (VIII ZR 274/02) verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof hierin ausgeführt, dass der Mieter überzahlte Miete nicht zurückfordern kann, wenn er in Kenntnis des Rechts zur Mietminderung "dennoch zunächst über einen längeren Zeitraum und ohne jeden Vorbehalt die Miete ungekürzt" weiterzahlt (BGH Urt. vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 - Tz. 21 nach juris).

  • LG Bonn, 16.01.2014 - 6 S 43/13

    Abrechnung der Betriebskosten nach Soll-Vorauszahlungen ist nicht fristwahrend!

    Auszug aus LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15
    Der Kläger durfte die von der Beklagen gezahlten 466, 49 Euro in Ermangelung einer anderweitigen ausdrücklichen Tilgungsbestimmung auch in voller Höhe auf die monatliche Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 190, 00 Euro (gemindert: 119, 70 Euro) anrechnen (vgl. Urt. der Kammer vom 16. Januar 2014 - 6 S 43/13 -, Rn. 36, juris), sodass der Klageforderung insoweit der Einwand der mittlerweile eingetretenen Abrechnungsreife (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB) nicht entgegensteht.

    Eine nachträgliche Korrektur der Abrechnung in diesem Punkt ist dem Kläger aber nach Eintritt der Abrechnungsreife nicht mehr möglich (vgl. hierzu ausführlich Urteil der Kammer vom LG Bonn, Urteil vom 16. Januar 2014 - 6 S 43/13 -, Rn. 35, juris); der Kläger macht eine solche Korrektur aber noch nicht einmal geltend.

  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 346/08

    Abrechnung der Kosten einer Sachversicherung und Haftpflichtversicherung in einer

    Auszug aus LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15
    Es handelt sich bei den beiden Kostenarten auch nicht etwa - wie der Kläger meint - um "ihrem Entstehungsgrund nach gleichartige Kosten", deren summenmäßige Zusammenfassung der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.09.2009 ausdrücklich für zulässig erklärt hat (BGH Urt. vom 16.09.2009 - VIII ZR 346/08 - Tz. 7 nach juris).

    Denn die Betriebskostenabrechnung muss so gestaltet sein, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, sodass die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist (BGH Urt. vom 16.09.2009 - VIII ZR 346/08 - Tz. 6 nach juris).

  • BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09

    Wohnraummiete: Erlöschen der Wirkung einer Aufrechnung mit dem Anspruch auf

    Auszug aus LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15
    Einen derartigen engen Zusammenhang hat der BGH zum Beispiel für die Kosten für Frisch- und Schmutzwasser - soweit letztere auf der Grundlage des Frischwasserbezugs berechnet werden - sowie für Sach- und Haftpflichtversicherungsbeiträge bejaht (BGH, Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09 -, Rn. 40, juris m.w.N.).

    In der Entscheidung vom 22.09.2010 (VIII ZR 285/09) hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Zusammenfassung der Positionen "Straßenreinigung/Müllbeseitigung/Schornsteinreinigung" zur teilweisen formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung führt, weil es den zu fordernden engen Zusammenhang hinsichtlich Straßenreinigung/Müllbeseitigung einerseits und Schornsteinreinigung andererseits nicht gibt (im Gegensatz zu den Positionen Frischwasser/Schmutzwasser: BGH, Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09 -, Rn. 41, juris).

  • OLG Düsseldorf, 28.06.1990 - 10 U 183/89

    Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses; Wiederinbesitznahme des Mietobjekts

    Auszug aus LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15
    War die Mietsache vor Beendigung des Mietverhältnisses mit einem Mietmangel behaftet, ist die Nutzungsentschädigung lediglich in Höhe der geminderten Miete zu zahlen (BGH NJW-RR 1990, 884 (885); OLG Düsseldorf, Urt. vom 28.06.1990 - 10 U 183/89 - nach juris; s.a. Ehlert , in: BeckOK BGB, 34. Aufl. 2012, § 546a Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1990 - VIII ZR 116/89

    Fortbestehen vertraglich vereinbarter Mietminderung für die Zeit der

    Auszug aus LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15
    War die Mietsache vor Beendigung des Mietverhältnisses mit einem Mietmangel behaftet, ist die Nutzungsentschädigung lediglich in Höhe der geminderten Miete zu zahlen (BGH NJW-RR 1990, 884 (885); OLG Düsseldorf, Urt. vom 28.06.1990 - 10 U 183/89 - nach juris; s.a. Ehlert , in: BeckOK BGB, 34. Aufl. 2012, § 546a Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 26.09.2012 - XII ZR 112/10

    Geschäftsraummiete in einem Einkaufszentrum: Formularklausel über die

    Auszug aus LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15
    Die aus dem Schuldnerverzug folgenden Rechte bleiben dem Vermieter grundsätzlich auch nach dem Eintritt der Abrechnungsreife erhalten (BGH NJW 2013, 41 (43 f.); s.a. Ehlert, in: BeckOK BGB, 36. Aufl. 2014, § 556 Rn. 65 m.w.N. ).
  • BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10

    Wohnraummiete: Beginn der Einwendungsfrist bei formell unwirksamer

    Auszug aus LG Bonn, 12.11.2015 - 6 S 5/15
    Denn der Zugang einer wegen formeller Mängel unwirksamen Abrechnung setzt die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB im Hinblick auf die formell fehlerhaften Positionen nicht in Lauf (BGH WuM 2011, 101 - Tz. 15 ff. nach juris; s.a. Ehlert , in: BeckOK BGB, 34. Aufl. 2014, § 556 Rn. 71 m.w.N.).
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